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Folie - Arbeitskreis sozialmedizinisch interessierter Ärzte eV

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Leistungen zur Prävention (1)<br />

§ 23 Abs. 2 SGB V:<br />

Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Abs. 1 nicht aus,<br />

– Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln –<br />

kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche<br />

ambulante Vorsorgeleistungen am anerkannten Kurort<br />

erbringen.<br />

Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die<br />

Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen<br />

Zuschuss von bis zu 13 EUR täglich vorsehen. … für versicherte<br />

chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss … bis zu 21 EUR<br />

Leistungen … können nicht vor Ablauf von drei Jahren nach<br />

Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden …<br />

© Vera Ries Vortrag beim <strong>Arbeitskreis</strong> <strong>sozialmedizinisch</strong>er Ärzte e. V. in Hamburg am 12. April 2005 <strong>Folie</strong>: 46<br />

Gemeinsamer<br />

Bundesausschuss

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