Folie - Arbeitskreis sozialmedizinisch interessierter Ãrzte eV
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Leistungen zur Prävention (1)<br />
§ 23 Abs. 2 SGB V:<br />
Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Abs. 1 nicht aus,<br />
– Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln –<br />
kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche<br />
ambulante Vorsorgeleistungen am anerkannten Kurort<br />
erbringen.<br />
Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die<br />
Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen<br />
Zuschuss von bis zu 13 EUR täglich vorsehen. … für versicherte<br />
chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss … bis zu 21 EUR<br />
Leistungen … können nicht vor Ablauf von drei Jahren nach<br />
Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden …<br />
© Vera Ries Vortrag beim <strong>Arbeitskreis</strong> <strong>sozialmedizinisch</strong>er Ärzte e. V. in Hamburg am 12. April 2005 <strong>Folie</strong>: 46<br />
Gemeinsamer<br />
Bundesausschuss