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Reglement “Promotion Pacte” - SRG SSR

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<strong>Reglement</strong> “Promotion Pacte”<br />

(Anhang 1 zum Antragsformular)<br />

Dieses <strong>Reglement</strong> legt die Anwendungsmodalitäten von Artikel 4.3 des “Pacte de l’audiovisuel<br />

2012-2015” fest und erläutert die verschiedenen Elemente der Zusammenarbeit zwischen der<br />

<strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> und den Partnerverbänden.<br />

1) Begriffsbestimmungen<br />

Unter dem Begriff “Promotion Pacte” wird die Fernsehwerbung der Pacte-Filme verstanden, die<br />

nach Vereinbarung mit Publisuisse in den Werbe-Slots der Fernsehsender der <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong><br />

ausgestrahlt wird.<br />

Der Pacte de l’audiovisuel 2012-2015 und die Koproduktionsverträge des Pacte regeln die<br />

Kriterien und die Umsetzung (in Zusammenarbeit mit den Kommunikationsverantwortlichen von<br />

RSI, RTS und SRF) für alle anderen Werbungsarten (Logos der <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> und der UE auf allen<br />

Druckerzeugnissen und Einladungen, Transparente, Anzahl von Einladungen, usw.)<br />

Bei den von SRF koproduzierten Fernsehfilmen, die zum Bereich «SF Schweizer Film» gehören,<br />

und für die eine Auswertung in den Kinos vorgesehen ist, müssen die ergänzenden<br />

Bestimmungen des Bereichs Kommunikation + Marketing von SRF befolgt werden.<br />

Kontakte:<br />

Publisuisse: Andreas Hediger, a.hediger@publisuisse.ch, 044 298 22 71<br />

Melissa Spycher, m.spycher@publisuisse.ch, 044 298 22 72<br />

RTS: Manon Romerio, manon.romerio@rts.ch, 022 708 85 23<br />

SRF: Jeannette Hofer, jeannette.hofer@srf.ch, 044 305 51 80<br />

RSI: Stefania Verzasconi, stefania.verzasconi@rsi.ch, 091 803 61 60<br />

2) Antragsberechtigung<br />

Ein Antrag um Unterstützung von Werbemassnahmen kann für alle Pacte-Koproduktionen<br />

(Spiel-, Dokumentar- und abendfüllende Animationsfilme) mit einem Schweizer Regisseur<br />

eingereicht werden, für die ein Koproduktionsvertrag im Rahmen des “Pacte de l’audiovisuel”<br />

(Fernsehen oder Kino) abgeschlossen wurde und bei denen die kommerzielle Auswertung in den<br />

Schweizer Kinos bestätigt ist. Der jährlich verfügbare Betrag ist in Artikel 4.3 des Pacte de<br />

l’audiovisuel festgelegt.<br />

Diese Unterstützung gewährt die <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> direkt dem Produzenten, der den<br />

Koproduktionsvertrag unterzeichnet hat. Dessen Bedingungen müssen zum Zeitpunkt des<br />

Antrags alle erfüllt sein.<br />

3) Anwendungsprinzipien<br />

a) Pro Schweizer Franken, der vom Produzenten investiert wird, sichert die <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> einen<br />

zusätzlichen Beitrag von einem Schweizer Franken zu. Es dürfen keine Succès passage<br />

antenne Prämien investiert werden.<br />

b) Die Gesamtsumme der Investition gemäss Ziffer 3a) wird ausschliesslich für die Werbung für<br />

Pacte-Koproduktionen über Publisuisse verwendet.<br />

c) Publisuisse gewährt ihrerseits für alle Projekte, die im Rahmen der “Promotion Pacte”<br />

unterstützt werden, einen Pauschalrabatt von 50 %.<br />

Für den Einbezug von Unternehmen, die Konkurrenten der <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> oder von Publisuisse sind,<br />

ist die vorgängige Zustimmung der UE oder von Publisuisse erforderlich.<br />

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4) Verfahren<br />

Das “Antragsformular” bildet die Grundlage der Vereinbarung und ist als Anhang 1 ein<br />

integrierender Bestandteil des <strong>Reglement</strong>s. Es steht im Internet unter der folgenden Adresse zur<br />

Verfügung: http://www.srgssr.ch/de/service-public/kultur/pacte-de-laudiovisuel/.<br />

a) Der Produzent reicht der <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> in Bern ein Budget für die Fernsehwerbung und das<br />

unterzeichnete, vollständig ausgefüllte Formular in zwei Exemplaren ein.<br />

b) Mit der Rücksendung eines unterzeichneten Originalexemplars bestätigt die <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> dem<br />

Produzenten die gewährten Beträge.<br />

c) Die <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> lässt Publisuisse, den Kommunikationsabteilungen und den Pacte-Experten der UE<br />

eine Kopie des Formulars zukommen.<br />

d) Die <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> und der Produzent zahlen der Publisuisse separat gegen direkte Rechnung den<br />

Betrag, der für die Fernsehwerbung eingesetzt wird.<br />

5) Fristen<br />

„ Einreichung des Antrags: zwölf Wochen vor dem gewünschten Beginn der Werbekampagne<br />

„ Unterzeichnung des Vertrags: acht Wochen vor dem Beginn der Werbekampagne<br />

„ Genehmigung des Trailers: vier Wochen vor dem Beginn der Werbekampagne<br />

6) Trailer<br />

Der Trailer des Films in den Werbespots im Fernsehen endet mit dem folgenden Text in einer<br />

besonderen Einstellung:<br />

Im Kino mit Unterstützung von<br />

<strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> (Logo)<br />

UE (Logo der federführenden UE)<br />

Wenn die Werbekampagne in einer anderen Region als der Ursprungsregion gestartet wird und<br />

wenn sich die betreffende UE an der Realisierung der Sprachversion beteiligt hat, wird das Logo<br />

der federführenden UE wird durch das Logo der anderen UE ersetzt.<br />

Der Produzent holt das “Gut zur Ausstrahlung“ bei der zuständigen UE ein. Hierfür gewährt der<br />

Produzent eine Frist von 72 Stunden, in der sich die zuständige UE zur Vorlage äussern kann. Zur<br />

Freigabe sind die Vorlagen an die Kontaktperson der jeweiligen UE zu senden.<br />

7) Weitere Bedingungen<br />

Entsprechend dem Terminplan des Filmverleihs können mehrere Werbekampagnen in<br />

verschiedenen Sprachregionen durchgeführt werden. Wenn die Termine des Kinostarts in den<br />

verschiedenen Regionen sehr unterschiedlich sind, können für solche Werbekampagnen mehrere<br />

Anträge eingereicht werden. Die involvierten Unternehmenseinheiten entsprechen jenen der<br />

jeweiligen Sprachregionen.<br />

Wenn das Projekt nicht gemäss <strong>Reglement</strong> realisiert werden kann, muss der Produzent die <strong>SRG</strong><br />

<strong>SSR</strong> davon in Kenntnis setzen. Der gewährte Betrag muss in diesen Fällen zurückerstattet<br />

werden. Bei Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, ist die Stadt Bern der<br />

ausschliessliche Gerichtsstand.<br />

Bern, 24.4.2012<br />

Sven Wälti, <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong><br />

Auskünfte: Sven Wälti, sven.wälti@srgssr.ch, 031 350 94 60<br />

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