Reglement âPromotion Pacteâ - SRG SSR
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<strong>Reglement</strong> “Promotion Pacte”<br />
(Anhang 1 zum Antragsformular)<br />
Dieses <strong>Reglement</strong> legt die Anwendungsmodalitäten von Artikel 4.3 des “Pacte de l’audiovisuel<br />
2012-2015” fest und erläutert die verschiedenen Elemente der Zusammenarbeit zwischen der<br />
<strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> und den Partnerverbänden.<br />
1) Begriffsbestimmungen<br />
Unter dem Begriff “Promotion Pacte” wird die Fernsehwerbung der Pacte-Filme verstanden, die<br />
nach Vereinbarung mit Publisuisse in den Werbe-Slots der Fernsehsender der <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong><br />
ausgestrahlt wird.<br />
Der Pacte de l’audiovisuel 2012-2015 und die Koproduktionsverträge des Pacte regeln die<br />
Kriterien und die Umsetzung (in Zusammenarbeit mit den Kommunikationsverantwortlichen von<br />
RSI, RTS und SRF) für alle anderen Werbungsarten (Logos der <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> und der UE auf allen<br />
Druckerzeugnissen und Einladungen, Transparente, Anzahl von Einladungen, usw.)<br />
Bei den von SRF koproduzierten Fernsehfilmen, die zum Bereich «SF Schweizer Film» gehören,<br />
und für die eine Auswertung in den Kinos vorgesehen ist, müssen die ergänzenden<br />
Bestimmungen des Bereichs Kommunikation + Marketing von SRF befolgt werden.<br />
Kontakte:<br />
Publisuisse: Andreas Hediger, a.hediger@publisuisse.ch, 044 298 22 71<br />
Melissa Spycher, m.spycher@publisuisse.ch, 044 298 22 72<br />
RTS: Manon Romerio, manon.romerio@rts.ch, 022 708 85 23<br />
SRF: Jeannette Hofer, jeannette.hofer@srf.ch, 044 305 51 80<br />
RSI: Stefania Verzasconi, stefania.verzasconi@rsi.ch, 091 803 61 60<br />
2) Antragsberechtigung<br />
Ein Antrag um Unterstützung von Werbemassnahmen kann für alle Pacte-Koproduktionen<br />
(Spiel-, Dokumentar- und abendfüllende Animationsfilme) mit einem Schweizer Regisseur<br />
eingereicht werden, für die ein Koproduktionsvertrag im Rahmen des “Pacte de l’audiovisuel”<br />
(Fernsehen oder Kino) abgeschlossen wurde und bei denen die kommerzielle Auswertung in den<br />
Schweizer Kinos bestätigt ist. Der jährlich verfügbare Betrag ist in Artikel 4.3 des Pacte de<br />
l’audiovisuel festgelegt.<br />
Diese Unterstützung gewährt die <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> direkt dem Produzenten, der den<br />
Koproduktionsvertrag unterzeichnet hat. Dessen Bedingungen müssen zum Zeitpunkt des<br />
Antrags alle erfüllt sein.<br />
3) Anwendungsprinzipien<br />
a) Pro Schweizer Franken, der vom Produzenten investiert wird, sichert die <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> einen<br />
zusätzlichen Beitrag von einem Schweizer Franken zu. Es dürfen keine Succès passage<br />
antenne Prämien investiert werden.<br />
b) Die Gesamtsumme der Investition gemäss Ziffer 3a) wird ausschliesslich für die Werbung für<br />
Pacte-Koproduktionen über Publisuisse verwendet.<br />
c) Publisuisse gewährt ihrerseits für alle Projekte, die im Rahmen der “Promotion Pacte”<br />
unterstützt werden, einen Pauschalrabatt von 50 %.<br />
Für den Einbezug von Unternehmen, die Konkurrenten der <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> oder von Publisuisse sind,<br />
ist die vorgängige Zustimmung der UE oder von Publisuisse erforderlich.<br />
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4) Verfahren<br />
Das “Antragsformular” bildet die Grundlage der Vereinbarung und ist als Anhang 1 ein<br />
integrierender Bestandteil des <strong>Reglement</strong>s. Es steht im Internet unter der folgenden Adresse zur<br />
Verfügung: http://www.srgssr.ch/de/service-public/kultur/pacte-de-laudiovisuel/.<br />
a) Der Produzent reicht der <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> in Bern ein Budget für die Fernsehwerbung und das<br />
unterzeichnete, vollständig ausgefüllte Formular in zwei Exemplaren ein.<br />
b) Mit der Rücksendung eines unterzeichneten Originalexemplars bestätigt die <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> dem<br />
Produzenten die gewährten Beträge.<br />
c) Die <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> lässt Publisuisse, den Kommunikationsabteilungen und den Pacte-Experten der UE<br />
eine Kopie des Formulars zukommen.<br />
d) Die <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> und der Produzent zahlen der Publisuisse separat gegen direkte Rechnung den<br />
Betrag, der für die Fernsehwerbung eingesetzt wird.<br />
5) Fristen<br />
„ Einreichung des Antrags: zwölf Wochen vor dem gewünschten Beginn der Werbekampagne<br />
„ Unterzeichnung des Vertrags: acht Wochen vor dem Beginn der Werbekampagne<br />
„ Genehmigung des Trailers: vier Wochen vor dem Beginn der Werbekampagne<br />
6) Trailer<br />
Der Trailer des Films in den Werbespots im Fernsehen endet mit dem folgenden Text in einer<br />
besonderen Einstellung:<br />
Im Kino mit Unterstützung von<br />
<strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> (Logo)<br />
UE (Logo der federführenden UE)<br />
Wenn die Werbekampagne in einer anderen Region als der Ursprungsregion gestartet wird und<br />
wenn sich die betreffende UE an der Realisierung der Sprachversion beteiligt hat, wird das Logo<br />
der federführenden UE wird durch das Logo der anderen UE ersetzt.<br />
Der Produzent holt das “Gut zur Ausstrahlung“ bei der zuständigen UE ein. Hierfür gewährt der<br />
Produzent eine Frist von 72 Stunden, in der sich die zuständige UE zur Vorlage äussern kann. Zur<br />
Freigabe sind die Vorlagen an die Kontaktperson der jeweiligen UE zu senden.<br />
7) Weitere Bedingungen<br />
Entsprechend dem Terminplan des Filmverleihs können mehrere Werbekampagnen in<br />
verschiedenen Sprachregionen durchgeführt werden. Wenn die Termine des Kinostarts in den<br />
verschiedenen Regionen sehr unterschiedlich sind, können für solche Werbekampagnen mehrere<br />
Anträge eingereicht werden. Die involvierten Unternehmenseinheiten entsprechen jenen der<br />
jeweiligen Sprachregionen.<br />
Wenn das Projekt nicht gemäss <strong>Reglement</strong> realisiert werden kann, muss der Produzent die <strong>SRG</strong><br />
<strong>SSR</strong> davon in Kenntnis setzen. Der gewährte Betrag muss in diesen Fällen zurückerstattet<br />
werden. Bei Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, ist die Stadt Bern der<br />
ausschliessliche Gerichtsstand.<br />
Bern, 24.4.2012<br />
Sven Wälti, <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong><br />
Auskünfte: Sven Wälti, sven.wälti@srgssr.ch, 031 350 94 60<br />
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