Dezember - Stadt Altentreptow
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Treptower Tollensewinkel – 46 – Nr. 12/2013<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit<br />
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.<br />
Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen.<br />
Eine Einzelbewerberin bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion<br />
der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson<br />
für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt<br />
werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Werder für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />
vom 14.11.2013 und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom<br />
28.11.2013 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Ergebnis- und Finanzhaushalt<br />
Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird<br />
gegenüber erhöht vermindert nunmehr<br />
bisher um um auf<br />
EUR EUR EUR EUR<br />
1. im Ergebnishaushal<br />
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 498.530 31.320 0 529.850<br />
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 498.530 7.190 505.720<br />
der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 24.130 0 24.130<br />
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 0 0 0<br />
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 0 0 0<br />
der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 0 0 0<br />
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf 0 24.130 0 24.130<br />
die Einstellung in Rücklagen auf 0 24.130 0 24.130<br />
die Entnahmen aus Rücklagen auf 0 0 0 0<br />
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf 0 0 0 0<br />
2. im Finanzhaushalt<br />
a) die ordentlichen Einzahlungen auf 517.020 31.250 0 548.270<br />
die ordentlichen Auszahlungen auf 513.460 6.990 0 520.450<br />
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 3.560 24.260 0 27.820<br />
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 0 0 0<br />
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 0 0 0<br />
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 0 0 0<br />
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.300 246.740 0 253.040<br />
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 52.700 309.000 0 361.700<br />
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -46.400 -62.260 0 -108.660<br />
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 77.300 34.000 0 115.300<br />
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 34.460 0 0 34.460<br />
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 42.840 34.000 0 80.840<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kredite für Investitionen und<br />
Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen<br />
Kreditaufnahme ohne<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 4<br />
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />
Der Höchstbetrag der Kredite<br />
Umschuldungen (Kreditermächtigung)<br />
zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />
wird festgesetzt von bisher 0 EUR wird festgesetzt von bisher 51.100 EUR<br />
auf 63.450 EUR<br />
auf 54.200 EUR