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Dezember - Stadt Altentreptow

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Amtskurier<br />

Amt<br />

Treptower Tollensewinkel<br />

Amtliches Mitteilungsblatt<br />

des Amtes Treptower Tollensewinkel<br />

für die <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> und die Gemeinden<br />

Altenhagen, Bartow, Breesen, Breest, Burow, Gnevkow,<br />

Golchen, Grapzow, Grischow, Groß Teetzleben, Gültz, Kriesow, Pripsleben,<br />

Röckwitz, Siedenbollentin, Tützpatz, Werder, Wildberg und Wolde<br />

Jahrgang 9 Montag, den 23. <strong>Dezember</strong> 2013 Nummer 12<br />

Foto: Schmidt<br />

INHALT:<br />

Amtsinformationen S. 2<br />

Geburtstage S. 56<br />

Vereine & Verbände S. 61<br />

Amtliche Bekanntmachungen S. 3<br />

Kultur und Freizeit S. 57<br />

Kirchliche<br />

Amtliche Mitteilungen S. 53<br />

Schul- und Kitanachrichten S. 60<br />

Nachrichten S. 63


Treptower Tollensewinkel – 2 – Nr. 12/2013<br />

Bereitschaftsdienst für Notfälle<br />

In dringenden Notfällen außerhalb der Geschäftszeiten der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> sind folgende Telefonnummern anzuwählen:<br />

Bürgermeister Siedenbollentin 03969 510213<br />

1. Stellvertreterin <strong>Altentreptow</strong> 03961 210050<br />

des Bürgermeisters<br />

2. Stellvertreterin <strong>Altentreptow</strong> 03961 2299880<br />

des Bürgermeisters<br />

Bei Feuerausbruch und Gasgeruch sind sofort die Nummern<br />

110 und 112 anzuwählen.<br />

Bei Störungen in der Gasversorgung bitte den Entstörungsdienst<br />

der E.ON edis AG anrufen: 0180 4551111!<br />

Bei Störungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung<br />

bitte den Bereitschaftsdienst der GkU mbH anrufen:<br />

03961 257333!<br />

Ein frohes Weihnachtsfest<br />

und alles Gute für das Jahr 2014<br />

wünschen die Gemeindevertreter und der Bürgermeister<br />

allen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Breesen.<br />

Ein ganz herzliches Dankeschön an die 1-Euro-Jobber,<br />

die Bürgerarbeiter, die Beschäftigten über den Bundesfreiwilligendienst<br />

und den vielen ehrenamtlichen Helfern,<br />

die in der Gemeinde Breesen tätig sind.<br />

Die Gemeindevertretung Breesen<br />

Noack<br />

Bürgermeister<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

- Amt für zentrale Verwaltung und Finanzen -<br />

Grußworte<br />

Liebe Bürgerinnen und liebe Bürger der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

sowie des Amtsbereiches Treptower Tollensewinkel,<br />

„Es ist besser, das kleinste Licht anzuzünden,<br />

als über die allgemeine Dunkelheit zu schimpfen.“<br />

… was passt besser zu Weihnachten, als die Gedanken<br />

des weisen Albert Einstein? Wir sollten es uns das ganze<br />

Jahr über zur Angewohnheit machen, Lichter anzuzünden,<br />

statt zu schimpfen. Wieder ist ein Jahr vergangen<br />

und wieder viel zu schnell! In den Tagen bis zum Jahreswechsel<br />

heißt es Rückblick halten, Bilanz ziehen und<br />

Kraft für Neues schöpfen, zu entspannen und den Alltag<br />

hinter sich zu lassen.<br />

Wir haben 2013 das Machbare für unsere <strong>Stadt</strong> und den<br />

Amtsbereich erreicht. Gleiches muss uns auch im nächsten<br />

Jahr gelingen.<br />

Das Kommunalwahljahr 2014 wird uns wieder vor zahlreiche<br />

Herausforderungen stellen, wird ereignisreich, oft<br />

schwierig,<br />

aber hoffentlich erfolgreich sein.<br />

Für die vertrauensvolle Zusammenarbeit im zurückliegenden<br />

Jahr, ebenso wie für Ihre konstruktive Kritik und<br />

Ihr Verständnis in schwierigen Situationen möchte ich<br />

danken.<br />

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien eine ruhige besinnliche<br />

Weihnachtszeit, einen guten Rutsch ins Jahr<br />

2014, viel Glück, Zufriedenheit und Gesundheit.<br />

Mit den Worten des Schriftstellers und Zukunftforschers<br />

Robert Jungk<br />

„Die Welt kann verändert werden. Zukunft ist kein<br />

Schicksal“<br />

wird sich das gesamte Amt Treptower Tollensewinkel<br />

auch 2014 den Aufgaben und Herausforderungen stellen<br />

und mit guten Entscheidungen für unsere <strong>Stadt</strong> und Gemeinden<br />

die Zukunft mitgestalten.<br />

<strong>Altentreptow</strong>, <strong>Dezember</strong> 2013<br />

Bartl<br />

Bürgermeister<br />

Sprechzeiten Bürgerbüro<br />

Montag<br />

09:00 Uhr bis 16:00 Uhr<br />

Dienstag<br />

07:00 Uhr bis 18:00 Uhr<br />

Mittwoch<br />

geschlossen<br />

Donnerstag<br />

09:00 Uhr bis 16:00 Uhr<br />

Freitag<br />

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />

jeden ersten Sonnabend im Monat 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr<br />

Impressum<br />

„Amtskurier”<br />

Das amtliche Mitteilungsblatt des Amtes Treptower Tollensewinkel erscheint vierwöchentlich<br />

und ist bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

kostenlos erhältlich. Es wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte verteilt.<br />

Darüber hinaus kann das amtliche Mitteilungsblatt gegen Entrichtung<br />

der Portogebühren bezogen bzw. abonniert werden.<br />

Verlag + Satz:<br />

Verlag + Druck LINUS WITTICH KG<br />

Röbeler Straße 9, 17209 Sietow<br />

Druck:<br />

Druckhaus WITTICH<br />

An den Steinenden 10, 04916 Herzberg/Elster<br />

Tel. 03535/489-0<br />

Telefon und Fax:<br />

Anzeigenannahme: Tel.: 039931/57 90<br />

Fax: 039931/5 79-30<br />

Redaktion: Tel.: 039931/57 9-16<br />

Fax: 039931/57 9-45<br />

Internet und E-Mail:<br />

www.wittich.de, E-Mail: info@wittich-sietow.de<br />

Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt<br />

oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende<br />

Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Namentlich<br />

gekennzeichnete Artikel gebevn die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Vom<br />

Kunden vorgebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4C-Farben gemischt. Dabei<br />

können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb<br />

können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen<br />

verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte der hier<br />

veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen beim Verlag. Vervielfältigung<br />

nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers.<br />

Verantwortlich:<br />

Amtlicher Teil:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong>/Der Bürgermeister<br />

Die weiteren Amtsangehörigen Gemeinden/<br />

Der Amtsvorsteher<br />

Außeramtlicher Teil: Mike Groß (V. i. S. d. P.)<br />

Anzeigenteil:<br />

Jan Gohlke<br />

Erscheinungsweise:<br />

monatlich, wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte<br />

im Amtsbereich verteilt<br />

Auflage:<br />

7.000 Exemplare<br />

VERLAG + DRUCK<br />

LINUS WITTICH KG<br />

Heimat- und Bürgerzeitungen


Nr. 12/2013 – 3 – Treptower Tollensewinkel<br />

1. Nachtragshaushaltssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung vom<br />

18.12.2013 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Ergebnis- und Finanzhaushalt<br />

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird<br />

gegenüber erhöht vermindert nunmehr<br />

bisher um um auf<br />

EUR EUR EUR EUR<br />

1. im Ergebnishaushalt<br />

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 10.299.500 1.323.500 11.623.000<br />

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 10.968.460 443.450 11.411.910<br />

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -668.960 880.050 +211.090<br />

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 0<br />

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 0<br />

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 0<br />

c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf -668.960 880.050 211.090<br />

die Einstellung in Rücklagen auf 0 211.090 211.090<br />

die Entnahmen aus Rücklagen auf 40.600 40.600 0<br />

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf -628.360 668.960 40.600 0<br />

2. im Finanzhaushalt<br />

a) die ordentlichen Einzahlungen auf 10.373.800 1.323.500 11.697.300<br />

die ordentlichen Auszahlungen auf 10.599.110 525.900 11.125.010<br />

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -225.310 797.600 +572.290<br />

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 0<br />

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 0<br />

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 0<br />

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.212.400 657.900 1.554.500<br />

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.612.490 827.090 1.785.400<br />

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -400.090 169.190 -230.900<br />

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.034.600 966.790 67.810<br />

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 409.200 409.200<br />

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf +625.400 966.790 -341.390<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Kredite für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

werden nicht veranschlagt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 4<br />

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />

Der Höchstbetrag der Kredite zur<br />

Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />

wird festgesetzt von bisher 1.034.600 EUR<br />

auf 1.166.900 EUR<br />

§ 5<br />

Hebesätze<br />

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen<br />

(Grundsteuer A) von bisher 260 v. H.<br />

auf 260 v. H.<br />

b) für die Grundstücke<br />

(Grundsteuer B) von bisher 350 v. H.<br />

auf 350 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer von bisher 310 v. H.<br />

auf 310 v. H.<br />

§ 6<br />

Stellen gemäß Nachtragsstellenplan<br />

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen<br />

Stellen beträgt bisher 84,90 Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr<br />

84,90 Vollzeitäquivalente (VzÄ).<br />

§ 8<br />

Eigenkapital<br />

bisher nunmehr<br />

EUR EUR<br />

Der Stand des Eigenkapitales zum 31.12.<br />

des Haushaltsvorvorjahres betrug ........... ...............<br />

Der voraussichtliche Stand des<br />

Eigenkapitales zum 31.12. des<br />

Haushaltsvorjahres beträgt ........... ...............<br />

und zum 31.12. des Haushaltsjahres ........... ...............<br />

<strong>Altentreptow</strong>, 19.12.2013<br />

Hinweis:<br />

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr<br />

2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1.<br />

Nachtragshaushaltssatzung wurde gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V<br />

der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt.<br />

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur<br />

Einsichtnahme ab Freitag, dem 27.12.2013 bis Freitag, dem<br />

10.01.2014 von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr, dienstags bis 18:00<br />

Uhr, in Tützpatz, Waldstr. 11 (Verwaltungsgebäude II) Zimmer<br />

10 öffentlich aus.<br />

<strong>Altentreptow</strong>, den 19.12.2013


Treptower Tollensewinkel – 4 – Nr. 12/2013<br />

Haushaltssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

für das städtebauliche Sondervermögen<br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund der §§ 45 ff. in Verbindung mit § 64 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach<br />

Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung vom 27.11.2013 folgende Haushaltssatzung<br />

erlassen:<br />

§ 5<br />

Eigenkapital<br />

Der Stand des Eigenkapitales zum<br />

31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug ............ EUR<br />

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales<br />

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt .............. EUR<br />

und zum 31.12. des Haushaltsjahres<br />

.............. EUR<br />

<strong>Altentreptow</strong> d. 28.11.2013<br />

§ 1<br />

Ergebnis- und Finanzhaushalt<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird<br />

1. im Ergebnishaushalt<br />

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen<br />

Erträge auf<br />

97.050 EUR<br />

der Gesamtbetrag der ordentlichen<br />

Aufwendungen auf<br />

97.050 EUR<br />

der Saldo der ordentlichen Erträge und<br />

Aufwendungen auf<br />

0 EUR<br />

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen<br />

Erträge auf<br />

0 EUR<br />

der Gesamtbetrag der außerordentlichen<br />

Aufwendungen auf<br />

0 EUR<br />

der Saldo der außerordentlichen Erträge<br />

und Aufwendungen auf<br />

0 EUR<br />

c) das Jahresergebnis vor Veränderung der<br />

Rücklagen auf<br />

0 EUR<br />

die Einstellung in Rücklagen auf<br />

0 EUR<br />

die Entnahmen aus Rücklagen auf<br />

0 EUR<br />

das Jahresergebnis nach Veränderung der<br />

Rücklagen auf<br />

0 EUR<br />

2. im Finanzhaushalt<br />

a) die ordentlichen Einzahlungen auf 97.050 EUR<br />

die ordentlichen Auszahlungen auf 97.050 EUR<br />

der Saldo der ordentlichen Ein- und<br />

Auszahlungen auf<br />

0 EUR<br />

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR<br />

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR<br />

der Saldo der außerordentlichen Einund<br />

Auszahlungen auf<br />

0 EUR<br />

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit<br />

auf<br />

803.500 EUR<br />

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />

auf<br />

803.500 EUR<br />

der Saldo der Ein- und Auszahlungen<br />

aus Investitionstätigkeit auf<br />

0 EUR<br />

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />

auf<br />

0 EUR<br />

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />

auf<br />

0 EUR<br />

der Saldo der Ein- und Auszahlungen<br />

aus Finanzierungstätigkeit auf<br />

0 EUR<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Kredite für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

werden nicht veranschlagt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 4<br />

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung<br />

der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf<br />

9.700 EUR<br />

Hinweis:<br />

Die Haushaltssatzung wird gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der<br />

Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.<br />

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme<br />

ab Freitag, dem 27.12.2013 bis Freitag, dem 10.01.2014 von<br />

9:00 bis 16:00 Uhr, in Tützpatz, Waldstr. 11 (Verwaltungsgebäude<br />

II) Zimmer 10 öffentlich aus.<br />

<strong>Altentreptow</strong>, den 28.11.2013<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der <strong>Stadt</strong>vertretung am 25.05.2014 in der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,


Nr. 12/2013 – 5 – Treptower Tollensewinkel<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe), 3. einzelne Personen, die sich selbst<br />

als Bewerberin bzw. als Bewerber vorschlagen (Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087 <strong>Altentreptow</strong>,<br />

Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden <strong>Stadt</strong>vertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden <strong>Stadt</strong>vertretermandate in der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> beträgt gesamt 17.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur <strong>Stadt</strong>vertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

für die <strong>Stadt</strong>vertretung sind gemäß § 24 Abs. 4 LKWO<br />

M-V höchstens 22 Bewerber zu benennen.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Staatliches Amt für Landwirtschaft und<br />

Umwelt Mecklenburgische Seenplatte<br />

7. Wahlvorschläge <strong>Stadt</strong>vertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

Bodenordnungsverfahren Klein Helle<br />

Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte<br />

Gemeinde: Mölln<br />

Aktenzeichen: 5433.31/71-102<br />

Nach den §§ 53 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes<br />

(LwAnpG) vorn 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit<br />

den §§ 4, 6 und 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom<br />

16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils aktuellen Fassung<br />

ergeht folgender<br />

Beschluss<br />

Das Bodenordnungsverfahren Klein Helle, Landkreis Mecklenburgische<br />

Seenplatte wird hiermit angeordnet.<br />

Das Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von rd. 581 ha.<br />

Dem Bodenordnungsverfahren unterliegen die in der nachfolgenden<br />

Tabelle aufgeführten Flurstücke. Die Grenze des Verfahrensgebietes<br />

ist auf der zum Beschluss gehörenden Gebietskarte<br />

durch Umrandung dargestellt.<br />

I. Beteiligte<br />

Am Bodenordnungsverfahren sind gem. S 10 Nr. 1 FlurbG als<br />

Teilnehmer die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der o. g.<br />

Flurstücke beteiligt.<br />

Nebenbeteiligte gem. § 10 Nr. 2 FlurbG sowie § 56 Abs. 2<br />

LwAnpG sind insbesondere die Gemeinde, andere öffentlich<br />

rechtliche Körperschaften, Inhaber von Rechten an Grundstücken<br />

im Verfahrensgebiet, Pächter sowie Eigentümer von an<br />

das Verfahrensgebiet angrenzenden Flurstücken, die bei der<br />

Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze zu beteiligen sind.


Treptower Tollensewinkel – 6 – Nr. 12/2013<br />

II. Teilnehmergemeinschaft<br />

Die Eigentümer und ihnen gleichgestellte Erbbauberechtigte bilden<br />

gem. § 16 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft, eine Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts, die mit diesem Beschluss<br />

entsteht. Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:<br />

„Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Klein<br />

Helle“ mit Sitz in Klein Helle, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte<br />

III. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte sowie<br />

zur Benennung von Bevollmächtigten<br />

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur<br />

Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen, sind innerhalb<br />

von 3 Monaten bei der zuständigen Flurneuordnungsbehörde,<br />

dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt<br />

Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120 (Haus<br />

G), 17033 Neubrandenburg, anzumelden (§ 14 Abs. 1 FlurbG).<br />

Die Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde<br />

innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.<br />

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende<br />

nicht mehr zu beteiligen.<br />

Im Ausland wohnende Beteiligte werden aufgefordert, innerhalb<br />

der o.g. Frist einen im Inland wohnenden Bevollmächtigten zu<br />

bestellen (§ 128 FlurbG).<br />

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen<br />

angemeldet oder nachgewiesen bzw. wird erst nach Ablauf<br />

der Frist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Flurneuordnungsbehörde<br />

die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen<br />

gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG).<br />

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts bzw. der im<br />

Ausland wohnende Beteiligte muss die Wirkung eines vor der<br />

Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten<br />

lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe<br />

des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden<br />

ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).<br />

Beteiligte, die außerhalb der zum Verfahrensgebiet gehörenden<br />

bzw. der benachbarten Gemeinden wohnen, werden aufgefordert,<br />

innerhalb der o.g. Frist einen Empfangsbevollmächtigten<br />

zum Empfang der für sie bestimmten Ladungen u.a. Mitteilungen<br />

zu benennen (§ 127 Abs. 1 FlurbG). Gleiches gilt für Bevollmächtigte<br />

im Ausland wohnender Beteiligter.<br />

So lange kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, können<br />

Ladungen u.a. Mitteilungen durch Aufgabe zur Post (einfachen<br />

Brief) zugestellt werden. Die Zustellung wird nach Ablauf einer<br />

Woche als bewirkt angesehen, unabhängig davon, ob sie den<br />

Empfänger tatsächlich erreicht hat (§ 127 Abs. 2 FlurbG).<br />

IV. Einschränkungen<br />

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit<br />

des Bodenordnungsplanes gelten gem. § 34 Abs. 1<br />

FlurbG folgenden Einschränkungen:<br />

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung<br />

der Flurneuordnungsbehörde nur Änderungen vorgenommen<br />

werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb<br />

gehören.<br />

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen<br />

u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde<br />

errichtet, hergestellt, wesentlich verändert<br />

oder beseitigt werden.<br />

3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken,<br />

Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit<br />

landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit<br />

Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden.<br />

Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen<br />

oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so<br />

kann dieses im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben.<br />

Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand<br />

gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der<br />

Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).<br />

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden,<br />

so muss die Flurneuordnungsbehörde Ersatzpflanzungen<br />

anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).<br />

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung<br />

bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer<br />

ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung<br />

der Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der<br />

Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG).<br />

Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurneuordnungsbehörde<br />

anordnen, dass derjenige, der das Holz<br />

gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den<br />

Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß<br />

in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG).<br />

Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurneuordnungsbehörde<br />

berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung<br />

des Verfahrens Grundstücke zu betreten und die nach ihrem<br />

Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.<br />

Begründung<br />

Die Zielstellungen des Verfahrens sind in ihrer Gesamtheit weder<br />

durch ein Verfahren, das ausschließlich nach dem 8. Abschnitt<br />

des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, noch durch<br />

ein Verfahren, das einzig nach dem Flurbereinigungsgesetz angeordnet<br />

wird, zu erreichen.<br />

Vorrangiges Ziel ist die Beseitigung von Hemmnissen, die auf<br />

die Kollektivierung der Landwirtschaft in der ehem. DDR sowie<br />

auf den damit verbundenen Vorrang der Nutzung vor dem Eigentum<br />

zurückzuführen sind. Im gesamten Verfahrensgebiet<br />

bestehen seit dem Ende der kollektiven Bewirtschaftung Probleme<br />

bei der Abgrenzung, Verfügbarkeit und Erschließung der<br />

Grundstücke, insbesondere im Zusammenhang mit dem bestehenden<br />

gemeindlichen Wegenetz sowie im Bereich der landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen.<br />

Die Eigentumsverhältnisse sollen festgestellt und die volle Verfügbarkeit<br />

über das Eigentum an Grund und Boden soll wieder<br />

hergestellt werden. Die zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben<br />

bestehenden Nutzungskonflikte bei der Bewirtschaftung,<br />

die ebenfalls auf die damals bestehenden Verhältnisse zurückzuführen<br />

sind, sind zu lösen.<br />

Ein besonderer Regelungsschwerpunkt liegt in der Ortslage.<br />

Durch die Vernachlässigung des Privateigentums ist eine umfangreiche<br />

Ortslagenregulierung notwendig. Insbesondere bedarf<br />

die Erschließung des Friedhofs und des Gutshofes einer<br />

Neuordnung.<br />

Für ans Verfahrensgebiet angrenzende Waldflächen ist die Erschließung<br />

ebenfalls zu schaffen.<br />

Zur Erreichung dieser Zielstellungen sollen geeignete Maßnahmen<br />

der Landentwicklung wie z. B. des ländlichen Wegebaus,<br />

der Dorferneuerung, der Wasserwirtschaft betrieben werden.<br />

Sollte im Verfahrensgebiet noch getrenntes Grund- und Gebäudeeigentum<br />

bestehen, sollen nach § 64 LwAnpG gesetzeskonforme<br />

Lösungen geschaffen werden.<br />

Eine Lösung auf Basis eines freiwilligen Landtausches ist dabei<br />

auf Grund der angedeuteten Vielzahl der Probleme nicht<br />

zweckdienlich, somit verbleibt die Anordnung eines Verfahrens<br />

nach § 56 LwAnpG.<br />

Es sollen aber neben den bereits genannten Zielen, die unter<br />

den Regelungsinhalt des LwAnpG fallen, in diesem Bodenordnungsverfahren<br />

weitere Ziele verfolgt werden, deren<br />

Regelung nur gern. § 86 Abs. 1 FlurbG möglich ist.<br />

Mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde<br />

im Jahr 2000 ein umfassender Rechtsrahmen für den Gewässerschutz<br />

in Europa geschaffen. Ziel ist unter anderem die Verbesserung<br />

der Qualität von Gewässern, so dass diese einen<br />

chemisch und ökologisch guten Zustand erreichten. Die bestehenden<br />

Verhältnisse an den im Verfahrensgebiet befindlichen<br />

Gewässern „Lühmbach“ und „Möllner See“ erfordern die Durchführung<br />

bestimmter Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels. In<br />

diesem Zusammenhang kann eine Neuordnung von Eigentumsund<br />

Rechtsverhältnissen erforderlich werden.


Nr. 12/2013 – 7 – Treptower Tollensewinkel<br />

Eine Regelung der Flächenzuordnung an den klassifizierten Straßen<br />

entsprechend der jeweiligen Baulastenträgerschaft ist notwendig.<br />

Weitere öffentliche Maßnahmen wie z. B. der Grunderwerb für<br />

die Kreisstraße DM 23 sollen ermöglicht werden, Zerschneidungsschäden<br />

sind zu minimieren. Für derartige Maßnahmen<br />

kann Land in verhältnismäßig geringen Umfang gern. § 40 FlurbG<br />

breitgestellt werden.<br />

Aufgrund dieser Gesamtzielstellung sind die materiellen Voraussetzungen<br />

für ein kombiniertes Verfahren nach § 56 LwAnpG<br />

in Verbindung mit § 86 Abs. 1 FlurbG gegeben.<br />

Auch die formellen Voraussetzungen für die Durchführung<br />

eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz<br />

in Verbindung mit einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren<br />

nach § 86 FlurbG sind erfüllt:<br />

- Antrag der Gemeinde Mölln, des Landkreises sowie eines<br />

Landwirtschaftbetriebes auf Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens,<br />

- Anhörung und Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange<br />

(§ 5 Abs. 2 und 3 FlurbG)<br />

- Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer<br />

über das Bodenordnungsverfahren und die zu erwartenden<br />

Kosten und deren Finanzierung (§ 5 Abs. 1 FlurbG).<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift<br />

beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte,<br />

Neustrelitzer Straße 120 (Haus G), 17033 Neubrandenburg,<br />

erhoben werden.<br />

Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung.<br />

Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs<br />

des Widerspruches beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt<br />

Mecklenburgische Seenplatte maßgebend.<br />

Neubrandenburg, den 25.11.2013<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

- Bürgerbüro -<br />

Melderegisterauskunft<br />

- Belehrung über Widerspruch -<br />

1. Elektronische Melderegisterauskunft<br />

Seit 2007 ist im Land Mecklenburg-Vorpommern über das<br />

Dienstleistungsportal der Landesregierung M-V (www.<br />

service.m-v.de) die elektronische Melderegisterauskunft möglich.<br />

Das bedeutet, dass jeder Bürger über das Internet kostenpflichtig<br />

Auskünfte über Namen, Doktorgrad und Anschriften<br />

einzelner bestimmter Anwohner erfragen kann.<br />

Konkret erhält ein Anfrager durch die elektronische Melderegisterauskunft<br />

folgende Auskünfte über einen Einwohner:<br />

1. Vor- und Familienname<br />

2. Doktorgrad<br />

3. Anschriften<br />

4. zuständiges Meldeamt<br />

Hierfür müssen folgende drei Daten über den gesuchten Einwohner<br />

bekannt sein:<br />

1. Name<br />

2. Vorname<br />

3. Geburtsdatum oder Anschrift oder Geschlecht<br />

Der Weitergabe dieser Daten kann nach § 34 Absatz 1 a Satz 2<br />

Landesmeldegesetz (LMG) widersprochen werden.<br />

2. Widerspruchsrecht bei Melderegisterauskünften in besonderen<br />

Fällen<br />

Gemäß § 32 und § 35 Abs. 1-3 des Landesmeldegesetzes M-V<br />

wird darauf hingewiesen, dass Betroffene das Recht haben in<br />

nachfolgenden Fällen der Weitergabe ihrer Daten ebenfalls zu<br />

widersprechen:<br />

1. der Weitergabe an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften;<br />

2. der Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und<br />

anderen Trägern von<br />

Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und<br />

Kommunalwahlen sowie<br />

verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehene Abstimmungen;<br />

3. der Weitergabe von Daten über Alters- und Ehejubiläen;<br />

4. dem Erteilen von Auskünften an Adressverlagen. Sollten<br />

Adressverlage entsprechende Auskünfte abverlangen, so<br />

wird gesondert spätestens zwei Monate vor der Auskunftserteilung<br />

durch amtliche Bekanntmachung darauf hingewiesen<br />

5. Nach § 58 c Soldatengesetzes sind jährlich bis zum 31.03.<br />

Vorname, Familienname und gegenwärtige Anschrift von<br />

Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten<br />

Jahr volljährig werden, zu übermitteln. Diese Regelung<br />

gilt auch für Frauen.<br />

3. Einlegung Widerspruch<br />

Der Widerspruch gegen die Weitergabe vorgenannter Daten<br />

kann beim Bürgerbüro der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße<br />

1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong>, postalisch oder zur Niederschrift vor<br />

Ort eingelegt werden. Bitte nutzen Sie auch die nachfolgende<br />

Erklärung bzw. fragen Sie die Erklärung unter der Internetseite<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> www.altentreptow.de ab.<br />

Öffnungszeiten des Bürgerbüros<br />

Montag 09:00 - 16:00 Uhr<br />

Dienstag 07:00 - 18:00 Uhr<br />

Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr<br />

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr<br />

Sonnabend 09.00 - 11.00 Uhr<br />

jeden ersten Sonnabend im Monat


Treptower Tollensewinkel – 8 – Nr. 12/2013<br />

Wahl zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen am 25.05.2014/15.06.2014<br />

"<br />

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht.<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

Gemeindewahlbehörde<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Telefon: 03961 2551-334<br />

Email: info@altentreptow.de<br />

Fax: 03961 2551-181<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

am 25.05.2014 findet die Wahl zum Europäischen Parlament<br />

und zu den Kommunalwahlen und eventuell am 15.06.2014 eine<br />

Stichwahl zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer<br />

amtsangehörigen Gemeinde statt.<br />

Die Gemeindewahlbehörde trägt die Verantwortung zur ordnungsgemäßen<br />

Vorbereitung und Durchführung der Wahlen im<br />

Amtsbereich des Amtes Treptower Tollensewinkel.<br />

Um alle Aufgaben am Wahltag zu sichern, werden im Amtsbereich<br />

ca. 170 ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer<br />

in 25 Wahlvorständen benötigt, die jeweils aus bis zu 9 Mitgliedern<br />

bestehen und am Wahltag das 16. Lebensjahr erlangt<br />

haben. Der Wahlvorstand ist im jeweiligen Wahlbezirk für den<br />

ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlhandlung von 8:00 bis 18:00<br />

Uhr sowie für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses<br />

im Anschluss verantwortlich.<br />

Bitte stellen Sie sich am 25.05.2014 bzw. am 15.06.2014 als<br />

Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer zur Verfügung.<br />

Für die Tätigkeit in einem Wahlvorstand wird eine Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 21,00 EUR gewährt.<br />

Individuelle Wünsche und Vorstellungen, wie z.B. Funktionsübernahme,<br />

werden -soweit wie möglich- berücksichtigt.<br />

In Schulungen für die Wahlvorsteher und der Schriftführer erfolgen<br />

die Vorbereitungen auf die anstehenden Aufgaben. Am<br />

Wahltag steht die Gemeindewahlbehörde allen Wahlvorständen<br />

mit Rat und Tat bei der Erfüllung der Aufgaben zur Seite.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihre Gemeindewahlbehörde


Nr. 12/2013 – 9 – Treptower Tollensewinkel<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Zusammensetzung<br />

des gemeinsamen Wahlausschusses<br />

des Amtes Treptower Tollensewinkel<br />

für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisters und der Gemeindevertretungen der jeweiligen<br />

amtsangehörigen Gemeinde und der <strong>Stadt</strong>vertretung der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

Tag der Wahl am 25.05.2014 - Tag der eventuellen Stichwahl<br />

am 15.06.2014<br />

Der gemeinsame Wahlausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:<br />

Herr Volker Bartl - Wahlleiter<br />

Frau Heike Schulz - stellv. Wahlleiterin<br />

Frau Birgit Furth - Schriftführerin und Beisitzer<br />

Frau Heike Steltner - stellv. Schriftführerin und Beisitzer<br />

Frau Rosemunde Czernek - Beisitzer<br />

Frau Claudia Ellgoth - Beisitzer<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

"


Treptower Tollensewinkel – 10 – Nr. 12/2013<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Die Gemeindewahlbehörde -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Wahlleitung für die Wahl<br />

Die Wahlleitung für die Wahl zum Europäischen Parlament und<br />

zu den Kommunalwahlen am 25.05.2014 und für eventuelle<br />

Stichwahlen am 15.06.2014 setzt sich wie folgt zusammen:<br />

Wahlleiter:<br />

Herr Volker Bartl<br />

Stellvertreterin der Wahlleiterin:<br />

Frau Heike Schulz<br />

Postanschrift:<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Die Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Telefon: 03961 2551-334<br />

Telefax: 03961 2551 181<br />

E-Mail: altentreptow@t-online.de<br />

gez. Komesker<br />

Amtsvorsteher<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Gemeindewahlbehörde -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Aufforderung<br />

nach § 11 LKWO M-V an alle im Amtsbereich des Amtes Treptower<br />

Tollensewinkel vertretenen Parteien, Wählergruppen<br />

und Wahlberechtigten zur Mitarbeit in den Wahlvorständen der<br />

jeweiligen Gemeinden und im Wahlausschuss des Amtes anlässlich<br />

der am 25.05.2014 stattfindenden Kommunalwahlen<br />

und Wahl zum Europäischen Parlament und eventuell am<br />

15.06.2014 Stichwahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister<br />

Anlässlich der o.g. Wahlen werden Wahlberechtigte gesucht,<br />

die bereit sind in den jeweilig zu bildenden Wahlvorständen der<br />

Gemeinden mitzuarbeiten.<br />

Interessenten können sich bis zum 01.02.2014 beim Amt Treptower<br />

Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde, Rathausstraße<br />

1, 17087 <strong>Altentreptow</strong>, schriftlich, telefonisch oder mündlich<br />

melden.<br />

Ansprechpartner: Frau Schulz/Frau Walter 03961 2551360<br />

Es wird auf den § 7 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes<br />

M-V verwiesen, nach dem Wahlbewerber und<br />

Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge nicht gleichzeitig Mitglieder<br />

in einem Wahlorgan sein dürfen. Niemand darf mehr als<br />

ein Amt in der Wahlorganisation ausüben.<br />

Die Mitglieder von Wahlvorständen haben gemäß § 12 LKWG<br />

M-V Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.<br />

gez. Komesker<br />

Amtsvorsteher<br />

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte<br />

Der Landrat<br />

Förmliche Bekanntmachung nach §3 Abs.2<br />

Satz 2 des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

in Mecklenburg-Vorpommern<br />

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte<br />

gibt bekannt:<br />

Die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in der<br />

Lindenallee 2a in Leezen, vertreten durch ihre Aussenstelle<br />

Greifswald, Weißbuchenweg 1 in 17493 Greifswald, beabsichtigt,<br />

in der Gemarkung <strong>Altentreptow</strong> die „Wiedervernässung im<br />

Tal des Kleinen Landgrabens zwischen der Landstraße L 35<br />

und der Autobahn BAB A 20“ durchzufuhren. Diese Maßnahme<br />

wird im Rahmen der Realisierung des Moorschutzprogrammes<br />

in Mecklenburg- Vorpommern durchgeführt. Dazu werden insbesondere<br />

am Rand und innerhalb des Naturschutzgebietes<br />

Waldmannslust Verbaue hergestellt, um eine dauerhaft verbesserte<br />

Wasserversorgung zu erreichen.<br />

Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau dar, der eines<br />

Planfeststellungs/Plangenehmigungsverfahrens bedarf.<br />

Die untere Wasserbehörde als Genehmigungsbehörde hat das<br />

Vorhaben einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern<br />

(LUVPG M-V) vom 27.07.2011 (GVOBI. M-V S. 885)<br />

in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.<br />

Februar 2010 (BGBL. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6<br />

des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S.734), unterzogen<br />

Im Ergebnis der Vorprüfung hat die Genehmigungsbehörde mit<br />

der Niederschrift vom 14. November 2013 festgestellt, dass für<br />

das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3<br />

LUVP-M-V durchzuführen ist.<br />

Die Behörde entscheidet über den Antrag nach den Vorschriften<br />

des Wasserhaushaltsgesetzes der Bundesrepublik<br />

Deutschland in Verbindung mit dem Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Hinweis: diese Feststellung ist gemäß § 3 Abvs2 LUVPG M-V<br />

nicht selbständig anfechtbar.<br />

Heiko Kärger<br />

Landrat<br />

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte<br />

als untere Wasserbehörde<br />

Förmliche Bekanntmachung<br />

Die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern, Lindenallee<br />

2a in 19067 Leezen, hat beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische<br />

Seenplatte als untere Wasserbehörde den Antrag<br />

auf wasserrechtliche Genehmigung für das Vorhaben „Wiedervernässung<br />

im Tal des Kleinen Landgrabens zwischen der<br />

Landstraße L 35 und der Autobahn BAB 20“ gestellt.<br />

Im Zuge der Umsetzung ist vorgesehen, auf den Flächen in der<br />

Gemarkung <strong>Altentreptow</strong>, Flur 5 Flurstücke 88 - 136, Flur 6,<br />

Flurstücke 12 - 19 und 79 - 189; Gemarkung Neddemin, Flur 1,<br />

Flurstücke 22/65 und 22/66 durch Herstellung von Staueinrichtungen<br />

und die Verbesserung der Wasserzufuhrung einen dauerhaft<br />

höheren Wasserstand einzustellen.


Nr. 12/2013 – 11 – Treptower Tollensewinkel<br />

Die weitere Nutzung der angrenzenden Wiesenflächen ist in der<br />

Planung berücksichtigt worden.<br />

Diese vorgesehenen baulichen Maßnahmen stellen einen Gewässerausbau<br />

gemäß der §§ 67 und 68 des Gesetzes zur Ordnung<br />

des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)<br />

vom 31. Juli 2009 ( BGBI.1 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel<br />

24 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I. S.<br />

3154)<br />

Dieser Ausbau bedarf eines Planfeststellungsverfahrens,<br />

welches nach den Vorschriften der §§ 72 - 78 des Verwaltungsverfahrens-,<br />

Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des<br />

Landes Mecklenburg- Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz<br />

VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 26. Februar 2004 (GVOBI. M-V S. 106), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. <strong>Dezember</strong> 2009 (GVOBI.<br />

M-V S 666) durchzufuhren ist.<br />

Von der Maßnahme sind insbesondere die Flur 5 der Gemarkung<br />

<strong>Altentreptow</strong>, die Flur 6 der Gemarkung <strong>Altentreptow</strong> und<br />

mit einigen wenigen Flächen die Flur 1 der Gemarkung Neddemin<br />

betroffen.<br />

Im Rahmen der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens<br />

wird die eingereichte Genehmigungsplanung in der Zeit vom<br />

06 01.2014 bis 07.02.2014<br />

in folgenden Behörden zur ublichen Geschäftszeit ausgelegt:<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Altenhagen<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Altenhagen<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden,<br />

kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich<br />

oder zur Niederschrift beim Umweltamt des Landkreises<br />

Mecklenburgische Seenplatte, Regionalstandort Waren, Einwendungen<br />

gegen den Plan erheben.<br />

Gleichzeitig wird hiermit bekannt gegeben, dass die Erörterung<br />

der Einwendungen am<br />

Mittwoch, dem 25.02.2014 um 17:00 Uhr<br />

Im Rathaussaal <strong>Altentreptow</strong><br />

stattfindet.<br />

Verfahrenshinweise.<br />

1. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin<br />

wird ohne ihn verhandelt.<br />

2. Verspatete Einwendungen bleiben bei der Erörterung unberücksichtigt.<br />

3. Gemäß § 14 VwVfG M-V kann sich ein Beteiligter durch einen<br />

Bevollmächtigten vertreten lassen.<br />

Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren<br />

betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem<br />

Inhalt nichts anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf<br />

Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen<br />

4. Bereits im Zuge der vorzeitigen Anhörung der Eigentümer<br />

und Träger öffentlicher Belange getätigte Einwendungen<br />

brauchen nicht erneuert werden, wenn dies nicht neue Erkenntnisse<br />

aus der Auslegung notwendig macht Sie werden<br />

im weiteren Verfahren berücksichtigt und sind Bestandteil<br />

des Erörterungsverfahrens.<br />

gez. Heiko Kärger<br />

Landrat<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Altenhagen ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.


Treptower Tollensewinkel – 12 – Nr. 12/2013<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Altenhagen<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Altenhagen auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Altenhagen ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Altenhagen beträgt gesamt 6.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Altenhagen ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.


Nr. 12/2013 – 13 – Treptower Tollensewinkel<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Bartow<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Bartow<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Bartow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagent<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.


Treptower Tollensewinkel – 14 – Nr. 12/2013<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Bartow<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Bartow auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse www.wahlen.m-v.<br />

de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Bartow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Bartow beträgt gesamt 8.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Bartow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.


Nr. 12/2013 – 15 – Treptower Tollensewinkel<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Breesen<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Breesen<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Breesen ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.


Treptower Tollensewinkel – 16 – Nr. 12/2013<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Breesen<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Breesen auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Breesen ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Breesen beträgt gesamt 8.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Breesen ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.


Nr. 12/2013 – 17 – Treptower Tollensewinkel<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Breest<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Breest<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Breest ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.


Treptower Tollensewinkel – 18 – Nr. 12/2013<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Breest<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Breest auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Breest ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung,<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Breest beträgt gesamt 6.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Breest ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.


Nr. 12/2013 – 19 – Treptower Tollensewinkel<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Burow<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Burow<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Burow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.


Treptower Tollensewinkel – 20 – Nr. 12/2013<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach Beamtenstatusgesetz<br />

vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7, erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Burow<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Burow auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse www.wahlen.m-v.<br />

de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Burow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Burow beträgt gesamt 10.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Burow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen.


Nr. 12/2013 – 21 – Treptower Tollensewinkel<br />

Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen für<br />

die Gemeindevertretung sind gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V<br />

höchstens 15 Bewerber zu benennen.<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Gnevkow<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Gnevkow<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Gnevkow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen (Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe<br />

und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese<br />

enthalten.


Treptower Tollensewinkel – 22 – Nr. 12/2013<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf<br />

nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage<br />

6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Gnevkow<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Gnevkow auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Gnevkow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Gnevkow beträgt gesamt 6.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Gnevkow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen.


Nr. 12/2013 – 23 – Treptower Tollensewinkel<br />

Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen für<br />

die Gemeindevertretung sind gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V<br />

höchstens 11 Bewerber zu benennen.<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Golchen<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Golchen<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Golchen ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.


Treptower Tollensewinkel – 24 – Nr. 12/2013<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage<br />

6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Golchen<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Golchen auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse www.wahlen.m-v.<br />

de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Golchen ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Golchen beträgt gesamt 6.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Golchen ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.


Nr. 12/2013 – 25 – Treptower Tollensewinkel<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern<br />

sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen<br />

nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit<br />

der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer<br />

die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt<br />

hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei<br />

bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden<br />

in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der<br />

Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf<br />

Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014<br />

(23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit<br />

dem 18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Bekanntmachung Nachtragshaushaltssatzung<br />

der Gemeinde Grapzow für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />

vom 13.11.2013 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Ergebnis- und Finanzhaushalt<br />

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird<br />

gegenüber erhöht vermindert nunmehr<br />

bisher um um auf<br />

EUR EUR EUR EUR<br />

1. im Ergebnishaushalt<br />

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 532.985 0 4.045 528.940<br />

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 532.985 0 170 532.815<br />

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 0 0 -3.875<br />

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 0 0 0<br />

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 0 0 0<br />

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 0 0 0<br />

c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf 0 0 0 -3.875<br />

die Einstellung in Rücklagen auf 0 0 0 0<br />

die Entnahmen aus Rücklagen auf 0 0 0 3.875<br />

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf 0 0 0 0<br />

2. im Finanzhaushalt<br />

a) die ordentlichen Einzahlungen auf 478.250 0 28.775 449.475<br />

die ordentlichen Auszahlungen auf 541.310 0 190 541.120<br />

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -63.060 0 24.710 -91.645<br />

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 0 0 0<br />

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 0 0 0<br />

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 0 0 0<br />

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 670.200 423.180 0 1.093.380<br />

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.142.700 80.150 0 1.222.850<br />

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -472.500 343.030 0 -129.470<br />

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 564.310 0 314.445 249.865<br />

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 28.750 0 0 28.750<br />

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus<br />

Finanzierungstätigkeit auf 535.560 0 314.445 221.115<br />

festgesetzt.


Treptower Tollensewinkel – 26 – Nr. 12/2013<br />

§ 2<br />

Kredite für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

werden nicht veranschlagt<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 4<br />

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />

Der Höchstbetrag der Kredite zur<br />

Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />

wird festgesetzt von bisher 47.500 EUR<br />

auf 44.600 EUR<br />

§ 5<br />

Hebesätze<br />

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen<br />

(Grundsteuer A) von bisher 250 v. H.<br />

auf 250 v. H.<br />

b) für die Grundstücke<br />

(Grundsteuer B) von bisher 300 v. H.<br />

auf 300 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer von bisher 300 v. H.<br />

auf 300 v. H.<br />

§ 6<br />

Stellen gemäß Nachtragsstellenplan<br />

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen<br />

Stellen beträgt bisher 2,75 Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr<br />

2,75 Vollzeitäquivalente (VzÄ).<br />

Grapzow, 14.11.2013<br />

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr<br />

2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V<br />

der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische<br />

Seenplatte angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen<br />

Teile.<br />

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur<br />

Einsichtnahme vom Freitag, dem 27.12.2013 bis Freitag, dem<br />

10.01.2014 von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr, (dienstags bis 18:00<br />

Uhr) im Verwaltungsgebäude in Tützpatz, Waldstraße 11, Zimmer<br />

6 öffentlich aus.<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Grapzow<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Grapzow<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Grapzow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.


Nr. 12/2013 – 27 – Treptower Tollensewinkel<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Grapzow<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Grapzow auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Grapzow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Grapzow beträgt gesamt 6.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Grapzow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.


Treptower Tollensewinkel – 28 – Nr. 12/2013<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Grischow<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Grischow<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Grischow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.


Nr. 12/2013 – 29 – Treptower Tollensewinkel<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Grischow<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Grischow auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Grischow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Grischow beträgt gesamt 6.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Grischow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.


Treptower Tollensewinkel – 30 – Nr. 12/2013<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze<br />

für Realsteuern der Gemeinde Groß Teetzleben<br />

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalfassung für das Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), des §<br />

25 des Grundsteuergesetzes (GrSTG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes<br />

(GewSTG) in der jeweils gültigen Fassung<br />

wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom<br />

folgende Hebesatz-Satzung erlassen.<br />

§ 1<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Die Gemeinde Groß Teetzleben erhebt<br />

1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern<br />

nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und<br />

2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.<br />

3.<br />

§ 2<br />

Hebesätze<br />

Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer A<br />

(für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) 300 v. H.<br />

2. Grundsteuer B (für Grundstücke/Gebäude) 350 v. H.<br />

3. Gewerbesteuer 320 v. H.<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten<br />

Die Hebesatz-Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.<br />

Gemeinde Groß Teetzleben, den 27.11. 2013<br />

Hinweis:<br />

Die vorstehende Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2014<br />

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Hebesatz-Satzung<br />

wird gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.<br />

Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.<br />

Die Hebesatz-Satzung liegt zur Einsichtnahme ab Freitag, dem<br />

27.12.2013 bis Freitag, dem 10.01.2014 von 09:00 Uhr bis<br />

16:00 Uhr, in Tützpatz, Waldstr. 11 (Verwaltungsgebäude II)<br />

Zimmer 10 öffentlich aus.<br />

Groß Teetzleben, den 28.11.2013<br />

1. Nachtragshaushaltssatzung<br />

der Gemeinde Groß Teetzleben<br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />

Groß Teetzleben vom 27.11.2013 und mit Genehmigung<br />

der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische<br />

Seenplatte folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:


Nr. 12/2013 – 31 – Treptower Tollensewinkel<br />

§ 1<br />

Ergebnis- und Finanzhaushalt<br />

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird<br />

gegenüber erhöht vermindert nunmehr<br />

bisher um um auf<br />

EUR EUR EUR EUR<br />

1. im Ergebnishaushalt<br />

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 681.675 17.725 - 699.400<br />

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 721.345 - 21.945 699.400<br />

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -39.670 17.725 21.945 0<br />

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf - - - -<br />

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf - - - -<br />

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf - - - -<br />

c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf - - - -<br />

die Einstellung in Rücklagen auf - - - -<br />

die Entnahmen aus Rücklagen auf - - - -<br />

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf - - - -<br />

2. im Finanzhaushalt<br />

a) die ordentlichen Einzahlungen auf 681.375 15.775 - 697.150<br />

die ordentlichen Auszahlungen auf 717.595 - 21.945 695.650<br />

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -36.220 15.775 21.945 1.500<br />

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf - - - -<br />

die außerordentlichen Auszahlungen auf - - - -<br />

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf - - - -<br />

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 37.650 1.000 - 38.650<br />

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 40.500 - 7.400 33.100<br />

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -2.850 1.000 7.400 5.550<br />

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 67.470 - 46.120 21.350<br />

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 28.400 - - 28.400<br />

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 39.070 - 46.120 -7.050<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Kredite für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

werden nicht veranschlagt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 4<br />

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />

Der Höchstbetrag der Kredite zur<br />

Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />

wird festgesetzt von bisher 67.600 EUR<br />

auf 160.000 EUR<br />

§ 8<br />

Eigenkapital<br />

bisher nunmehr<br />

EUR EUR<br />

Der Stand des Eigenkapitales<br />

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres<br />

betrug ............. ...............<br />

Der voraussichtliche Stand des<br />

Eigenkapitales zum 31.12. des<br />

Haushaltsvorjahres beträgt ............. ...............<br />

und zum 31.12. des Haushaltsjahres ............. ...............<br />

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 10.12.2013 erteilt.<br />

Groß Teetzleben, den 10.12.2013<br />

§ 5<br />

Hebesätze<br />

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen<br />

(Grundsteuer A) von bisher 300 v. H.<br />

auf 300 v. H.<br />

b) für die Grundstücke<br />

(Grundsteuer B) von bisher 300 v. H.<br />

auf 300 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer von bisher 300 v. H.<br />

auf 300 v. H.<br />

§ 6<br />

Stellen gemäß Nachtragsstellenplan<br />

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen<br />

Stellen beträgt bisher 0 Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr<br />

0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).<br />

Hinweis:<br />

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr<br />

2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach<br />

§ 47 Abs. 3 KV M-V erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde<br />

wurde am 10.12.2013 erteilt.<br />

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur<br />

Einsichtnahme ab Freitag, dem 27.12.2013 bis Freitag, dem<br />

10.01.2014 von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr, dienstags bis 18:00<br />

Uhr, in Tützpatz, Waldstr. 11 (Verwaltungsgebäude II) Zimmer<br />

10 öffentlich aus.<br />

Groß Teetzleben, den 10.12.2013


Treptower Tollensewinkel – 32 – Nr. 12/2013<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Groß Teetzleben<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Groß Teetzleben<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Groß Teetzleben ist in einen<br />

Wahlbereich eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter


Nr. 12/2013 – 33 – Treptower Tollensewinkel<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Groß Teetzleben<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Groß Teetzleben auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Groß Teetzleben ist in einen<br />

Wahlbereich eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Groß Teetzleben beträgt gesamt 8.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Groß Teetzleben ist in einen<br />

Wahlbereich eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter


Treptower Tollensewinkel – 34 – Nr. 12/2013<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Gültz<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Gültz<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Gültz ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage<br />

6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter


Nr. 12/2013 – 35 – Treptower Tollensewinkel<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Gültz<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Gültz auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse www.wahlen.m-v.<br />

de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Gültz ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Gültz beträgt gesamt 8.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Gültz ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter


Treptower Tollensewinkel – 36 – Nr. 12/2013<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Kriesow<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Kriesow<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Kriesow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter


Nr. 12/2013 – 37 – Treptower Tollensewinkel<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Kriesow<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Kriesow auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Kriesow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Kriesow beträgt gesamt 6.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Kriesow ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter


Treptower Tollensewinkel – 38 – Nr. 12/2013<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Pripsleben<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Pripsleben<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Pripsleben ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter


Nr. 12/2013 – 39 – Treptower Tollensewinkel<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Pripsleben<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Pripsleben auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Pripsleben ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Pripsleben beträgt gesamt 6.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Pripsleben ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter


Treptower Tollensewinkel – 40 – Nr. 12/2013<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Röckwitz<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Röckwitz<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Röckwitz ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter


Nr. 12/2013 – 41 – Treptower Tollensewinkel<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Röckwitz<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Röckwitz auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Röckwitz ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Röckwitz beträgt gesamt 6.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Röckwitz ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter


Treptower Tollensewinkel – 42 – Nr. 12/2013<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Siedenbollentin<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Siedenbollentin<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Siedenbollentin ist in einen<br />

Wahlbereich eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -


Nr. 12/2013 – 43 – Treptower Tollensewinkel<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Siedenbollentin<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Siedenbollentin auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Siedenbollentin ist in einen<br />

Wahlbereich eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Siedenbollentin beträgt gesamt 8.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Siedenbollentin ist in einen<br />

Wahlbereich eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter


Treptower Tollensewinkel – 44 – Nr. 12/2013<br />

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze<br />

für Realsteuern der Gemeinde Tützpatz<br />

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalfassung für das Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), des §<br />

25 des Grundsteuergesetzes (GrSTG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes<br />

(GewSTG) in der jeweils gültigen Fassung<br />

wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom<br />

10.12.2013 folgende Hebesatz-Satzung erlassen.<br />

§ 1<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Die Gemeinde Tützpatz erhebt<br />

1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern<br />

nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und<br />

2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.<br />

§ 2<br />

Hebesätze<br />

Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer A<br />

(für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) 300 v. H.<br />

Grundsteuer B (für Grundstücke/Gebäude) 350 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer 300 v. H.<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten<br />

Die Hebesatz-Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Tützpatz<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Tützpatz ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

Gemeinde Tützpatz, den 11.12. 2013<br />

Hinweis:<br />

Die vorstehende Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2014<br />

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Hebesatz-Satzung<br />

wird gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.<br />

Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.<br />

Die Hebesatz-Satzung liegt zur Einsichtnahme ab Freitag, dem<br />

27.12.2013 bis Freitag, dem 10.01.2014 von 09:00 Uhr bis<br />

16:00 Uhr, in Tützpatz, Waldstr. 11 (Verwaltungsgebäude II)<br />

Zimmer 10 öffentlich aus.<br />

Tützpatz, den 11.12.2013<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Tützpatz<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.


Nr. 12/2013 – 45 – Treptower Tollensewinkel<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7, erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Tützpatz<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Tützpatz auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Tützpatz ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Tützpatz beträgt gesamt 8.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Tützpatz ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.


Treptower Tollensewinkel – 46 – Nr. 12/2013<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit<br />

der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.<br />

Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen.<br />

Eine Einzelbewerberin bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion<br />

der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson<br />

für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt<br />

werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Werder für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />

vom 14.11.2013 und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom<br />

28.11.2013 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Ergebnis- und Finanzhaushalt<br />

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird<br />

gegenüber erhöht vermindert nunmehr<br />

bisher um um auf<br />

EUR EUR EUR EUR<br />

1. im Ergebnishaushal<br />

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 498.530 31.320 0 529.850<br />

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 498.530 7.190 505.720<br />

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 24.130 0 24.130<br />

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 0 0 0<br />

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 0 0 0<br />

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 0 0 0<br />

c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf 0 24.130 0 24.130<br />

die Einstellung in Rücklagen auf 0 24.130 0 24.130<br />

die Entnahmen aus Rücklagen auf 0 0 0 0<br />

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf 0 0 0 0<br />

2. im Finanzhaushalt<br />

a) die ordentlichen Einzahlungen auf 517.020 31.250 0 548.270<br />

die ordentlichen Auszahlungen auf 513.460 6.990 0 520.450<br />

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 3.560 24.260 0 27.820<br />

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 0 0 0<br />

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 0 0 0<br />

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 0 0 0<br />

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.300 246.740 0 253.040<br />

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 52.700 309.000 0 361.700<br />

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -46.400 -62.260 0 -108.660<br />

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 77.300 34.000 0 115.300<br />

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 34.460 0 0 34.460<br />

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 42.840 34.000 0 80.840<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Kredite für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen<br />

Kreditaufnahme ohne<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 4<br />

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />

Der Höchstbetrag der Kredite<br />

Umschuldungen (Kreditermächtigung)<br />

zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />

wird festgesetzt von bisher 0 EUR wird festgesetzt von bisher 51.100 EUR<br />

auf 63.450 EUR<br />

auf 54.200 EUR


Nr. 12/2013 – 47 – Treptower Tollensewinkel<br />

§ 5<br />

Hebesätze<br />

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen<br />

Flächen<br />

(Grundsteuer A) von bisher 250 v. H.<br />

auf 250 v. H.<br />

b) für die Grundstücke<br />

(Grundsteuer B) von bisher 330 v. H.<br />

auf 330 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer von bisher 350 v. H.<br />

auf 350 v. H.<br />

§ 6<br />

Eigenkapital<br />

bisher nunmehr<br />

EUR EUR<br />

Der Stand des Eigenkapitales<br />

zum 31.12. des Flaushaltsvorvorjahres<br />

betrug ............. .................<br />

Der voraussichtliche Stand des<br />

Eigenkapitales zum 31.12. des<br />

Haushaltsvorjahres beträgt ............. .................<br />

und zum 31.12. des Haushaltsjahres ............. .................<br />

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 28.11.2013 erteilt.<br />

Werder, den 04.12.2013<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Werder<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Werder ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

Hinweis:<br />

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr<br />

2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §<br />

47 Abs 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am<br />

28.11.2013 durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises<br />

Mecklenburgische Seenplatte erteilt.<br />

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur<br />

Einsichtnahme vom Freitag, dem 27.12.13bis Freitag, dem<br />

10.01.2014 von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude<br />

II in Tützpatz, Zimmer 6, öffentlich aus.<br />

Werder, den 04.12.2013<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Werder<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit<br />

der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer<br />

die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt.<br />

Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei<br />

bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.


Treptower Tollensewinkel – 48 – Nr. 12/2013<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach Beamtenstatusgesetz<br />

vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7, erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Werder<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Werder auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Werder ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Werder beträgt gesamt 8.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Werder ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.


Nr. 12/2013 – 49 – Treptower Tollensewinkel<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Wildberg<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Wildberg<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Wildberg ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.


Treptower Tollensewinkel – 50 – Nr. 12/2013<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Wildberg<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Wildberg auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Wildberg ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Wildberg beträgt gesamt 8.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Wildberg ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.


Nr. 12/2013 – 51 – Treptower Tollensewinkel<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />

15.06.2014 in der Gemeinde Wolde<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Wolde<br />

auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Wolde ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />

ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />

4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />

dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />

können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />

sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />

Wahlvorschlag beteiligen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />

darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />

enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />

Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />

Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />

verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />

parteilos sein.


Treptower Tollensewinkel – 52 – Nr. 12/2013<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />

Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />

Monate sein.<br />

(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />

5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />

Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />

Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />

erfüllt.<br />

5. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

- Wahlleitung -<br />

Rathausstraße 1<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />

in der Gemeinde Wolde<br />

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />

M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />

§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />

Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />

möglichst frühzeitigen<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Wolde auf.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />

durch das<br />

Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />

www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />

der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Wolde ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

2. Wahlvorschlagsrecht<br />

Wahlvorschläge können einreichen:<br />

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />

(Wählergruppe),<br />

3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />

Bewerber vorschlagen<br />

(Einzelbewerbung).<br />

3. Einreichungsfrist<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />

am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />

beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />

diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />

Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />

werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />

jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

oder nach Absprache möglich.<br />

4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />

Gemeinde Wolde beträgt gesamt 8.<br />

5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />

Das Wahlgebiet der Gemeinde Wolde ist in einen Wahlbereich<br />

eingeteilt.<br />

6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />

nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />

einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />

Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />

Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />

7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />

unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />

verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />

Wahlvorschlag einreichen.<br />

(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />

Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />

Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />

„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.


Nr. 12/2013 – 53 – Treptower Tollensewinkel<br />

Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen<br />

nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz verlangen.<br />

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />

werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />

einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />

werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />

einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />

oder parteilos sein.<br />

(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />

sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />

bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />

die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />

(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />

Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />

bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />

Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />

(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />

Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />

Rund um den Golchener Wald<br />

Am 16.11.2013 fand eine Aufforstungsaktion im Golchener<br />

Wald statt. Die Herren Delies (Revierförster) und Leier (Jugendbetreuer)<br />

luden dazu ein. Etwa 40 Personen aus den Jugendwehren<br />

Letzin, Sternfeld und andere Interessierte im Alter von 4<br />

- 75 Jahren folgten der Einladung. Es war die vierte Veranstaltung<br />

zum Thema - Unser Wald.<br />

Im September 2012 fand die erste Wanderung durch den Golchener<br />

Wald statt. Wir lernten viel über heimische Pflanzen<br />

und Tiere. Herr Delies zeigte uns, wie man mit einem einfachen<br />

Stock, die Höhe eines Baumes ermitteln kann.<br />

8. Unionsbürger<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />

Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />

geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />

darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />

einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />

(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />

ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />

5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />

Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />

(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />

geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />

die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />

befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />

eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />

Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />

18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />

bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

Im Januar 2013 folgte eine zweite Wanderung. Auf dem gefrorenen<br />

Boden lag eine dünne Schneeschicht. Herr Delies berichtete<br />

uns vom Winterschlaf einiger Waldbewohner. Die Tierspuren,<br />

die wir im Schnee sahen, führten wie ein verzweigtes<br />

Straßennetz durch den Winterwald.<br />

gez. Bartl<br />

Wahlleiter<br />

Die nächste Ausgabe<br />

erscheint am 27. Januar 2014.<br />

Redaktionsschluss<br />

ist am 16. Januar 2014.<br />

Wir durften zusehen, wie Traktoren die gefällten Holzstämme<br />

auf den Waldweg zogen.<br />

Uns wurde auch erklärt: Das man S-förmige Haken in Stämme<br />

schlägt, um ein Aufplatzen zu verhindern. Anfang April 2013<br />

folgten ca. 25 Kinder und Betreuer der Einladung, an 2 Tagen<br />

in einer Blockhütte am Rande des Golchener Waldes, Nistkästen,<br />

Fledermauskästen und ein Insektenhotel zu bauen. Das<br />

Insektenhotel hat inzwischen viele interessante Bewohner. An<br />

beiden Tagen wurden wir mit warmen Speisen und Getränken<br />

durch Frau Leier versorgt.


Treptower Tollensewinkel – 54 – Nr. 12/2013<br />

Montag und Freitag<br />

13.00 bis 17.00 Uhr<br />

Sonnabend<br />

08.00 bis 12.00 Uhr<br />

Auf diesem Wege wünschen wir allen Bürgern ein frohes Weihnachtsfest<br />

und ein gesundes neues Jahr.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Mitteldeutsche Logistik GmbH<br />

Entsorgung der Weihnachtsbäume<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> und Gemeinden<br />

Nach den Weihnachtsfeiertagen 2013 Jahr wird eine gesonderte<br />

Entsorgung der Weihnachtsbäume durchgeführt.<br />

Am 16. November trafen wir uns zu der oben genannten Aufforstungsaktion<br />

um 9:00 Uhr an der Blockhütte. Mit Eimer, Lappen<br />

und Spaten bewaffnet fuhr man uns in den Wald, in der Nähe<br />

vom Peeseliner Damm. Herr Delies gab eine kurze Einweisung:<br />

Wie die Bäumchen (Roterlen) am besten behandelt werden<br />

und worauf beim Pflanzen geachtet werden muss. Das Wurzelwerk<br />

der Pflanzlinge ist teilweise sehr fein und empfindlich.<br />

Daher mussten sie mit einem nassen Lappen vor Austrocknung<br />

geschützt werden. In zweier- oder dreier Gruppen aufgeteilt,<br />

machten wir aus einer gerodeten Lichtung, ein neues Wäldchen.<br />

So wurden bis zum frühen Nachmittag etwa 1500 Bäumchen<br />

in die Erde gepflanzt. Nach vollendeter Arbeit gab es in<br />

der aufgeheizten Blockhütte, zur Stärkung einen Kesselgulasch.<br />

Es sind folgende Stellplätze vorgesehen:<br />

Südstadt<br />

Parkplatz Teetzlebener Straße/<br />

Pestalozzistraße<br />

Stralsunder Straße Parkplatz am Sportplatz<br />

Karl-Havermann-Straße Containerstandort oder in der<br />

Wendeschleife<br />

Westphalstraße<br />

Parkfläche vor der Kindertagesstätte<br />

Breest,<br />

am Neubau<br />

Burow,<br />

rechts neben der Feuerwehr<br />

Gnevkow<br />

Betonplatte/Neubauten<br />

Gültz<br />

Freiplatz am Friedhof<br />

Siedenbollentin am Neubau, Lange Straße 25<br />

Groß Teetzleben<br />

am Friedhof<br />

OT/Lebbin<br />

Wildberg<br />

alte Molkerei<br />

Die genannten Stellplätze können vom 27.12.2013 bis zum<br />

06.01.2014 von den Bürgern genutzt werden. Der Abfuhrtermin<br />

für die Weihnachtsbaumentsorgung ist am 07.01.2014<br />

Die Bürgermeister der nicht genannten Gemeinden meldeten<br />

keinen Bedarf für die Entsorgung der Weihnachtsbäume.<br />

Bau-, Ordnungs- und Sozialamt<br />

Ausschreibung<br />

Wir möchten uns auf diesem Weg, nochmals bei Herrn Revierförster<br />

Delies bedanken. Die Veranstaltungsreihe war interessant<br />

und lehrreich.<br />

Die Gemeinde Pripsleben bietet zum Verkauf das Wohngebäude<br />

in 17091 Pripsleben, Miltitzwalde 10, Landkreis Mecklenburgische<br />

Seenplatte, an.<br />

Das Wohngebäude ist vermietet. Der bestehende Mietvertrag<br />

ist vom Käufer zu übernehmen.<br />

Text: Tony Benda, Mitglied der Jugendfeuerwehr Letzin<br />

Veränderte Öffnungszeiten<br />

des Annahmehofes <strong>Altentreptow</strong><br />

der Mitteldeutschen Logistik GmbH<br />

Sehr geehrte Bürger,<br />

ab Januar 2014 verändern sich die Öffnungszeiten unseres Annahmehofes<br />

in <strong>Altentreptow</strong><br />

wie folgt:<br />

Januar bis März und Oktober bis <strong>Dezember</strong><br />

Montag und Freitag<br />

12.00 bis 16.00 Uhr<br />

Sonnabend<br />

08.00 bis 12.00 Uhr<br />

In den Monaten April bis September sind wir zu den gewohnten<br />

Öffnungszeiten für Sie da.<br />

- Baujahr ca. 1900<br />

- Grundfläche ca. 375 qm<br />

- Grundstücksgröße 1674 qm<br />

- tlw. Einzelöfen und elektr. Speicherheizung<br />

- stark sanierungsbedürftig<br />

Mindestgebot: 10.000,00 EUR


Nr. 12/2013 – 55 – Treptower Tollensewinkel<br />

Das Angebot ist schriftlich bis zum 20.01.2014 an das Amt<br />

Treptower Tollensewinkel,<br />

Gebäudemanagement/Liegenschaften, Rathausstraße 1, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, einzusenden.<br />

Bei Nachfragen bitte an das Gebäudemanagement/Liegenschaften,<br />

Frau Knappe, Tel.: 03961 2551663, wenden.<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />

- Fundbüro -<br />

Bekanntmachung<br />

Das Angebot ist schriftlich bis zum 20.01.2014 an das Amt<br />

Treptower Tollensewinkel,<br />

Gebäudemanagement/Liegenschaften, Rathausstraße 1, 17087<br />

<strong>Altentreptow</strong>, einzusenden.<br />

Bei Nachfragen bitte an das Gebäudemanagement/Liegenschaften,<br />

Frau Knappe, Tel.: 03961 2551663, wenden.<br />

Ausschreibung<br />

Die Gemeinde Pripsleben bietet zum Verkauf das Gebäude in<br />

17091 Pripsleben, Dorfstraße 16, Landkreis Mecklenburgische<br />

Seenplatte, an.<br />

- Baujahr ca. 1900<br />

- Grundfläche ca. 347 qm<br />

- Grundstücksgröße ca. 1000 qm<br />

- tlw. Einzelöfen und elektr. Speicherheizung<br />

- stark sanierungsbedürftig<br />

Mindestgebot: 17.000,00 EUR<br />

Zum Zwecke der Ermittlung des Empfangsberechtigten wird folgendes<br />

bekannt gegeben.<br />

In der Zeit vom 05.11.2013 bis 05.12.2013<br />

sind folgende Fundgegenstände im Fundbüro abgegeben worden:<br />

1 Fahrrad<br />

Die Empfangsberechtigen sind aufgefordert ihre Rechte bis<br />

zum 27.01.2014 im Fundbüro der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong>,<br />

Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong>, Zimmer 008, anzumelden.<br />

Wichtige Mitteilung des Amtes für Finanzen<br />

* betrifft alle Abbucher<br />

Sehr geehrte Bürger und Bürgerinnen,<br />

sehr geehrte Steuerzahler,<br />

bereits in unserem Amtskurier vom 23.09.2013, Nr.09/2013, haben<br />

wir auf das Thema SEPA, Single Euro Payments Area =<br />

einheitlicher Euro-Zahlungsverkehr, hingewiesen.<br />

Das bisherige Lastschriftverfahren wird am 01. Februar 2014<br />

durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. Eine<br />

Genehmigung zum Lastschrifteinzug setzt dann ein SEPA-Lastschriftmandat<br />

voraus. Alle uns schriftlich vorliegenden und gültigen<br />

Einzugsermächtigungen werden ohne neue Unterschrift des Bürgers<br />

demnächst in SEPA-Lastschriftmandate umgewandelt.<br />

Diese Umwandlung erfolgt unsererseits über die Abgaben-Jahreshauptveranlagung<br />

2014.<br />

Da uns nicht in jedem Fall schriftliche Einzugsermächtigungen<br />

vorlagen, haben wir im September viele Bürger/-innen angeschrieben,<br />

uns das sog. „Kombimandat“ zu erteilen.<br />

Nach jetziger Prüfung wurde festgestellt, dass noch nicht Alle<br />

auf unsere Schreiben reagiert und uns die beigelegten „Mandate“<br />

zurückgegeben haben. Wir bitten Sie um Prüfung und um<br />

schnellstmögliche Zusendung dieser Mandate, wenn Sie weiterhin<br />

am gewohnten Lastschriftverfahren teilnehmen möchten!<br />

Bei Nichtrückgabe werden ab 2014 keine Lastschriften (z.B. für<br />

Grundsteuern, Hundesteuern, etc.), entsprechend der Fälligkeiten<br />

der Abgaben-Jahresbescheide, mehr ausgeführt.<br />

gez. Gutglück<br />

Fachbereichsleiterin<br />

Amt für zentrale Verwaltung und Finanzen<br />

Mitteilung<br />

Ab dem 01. Januar 2014 wird sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> und<br />

das Amt Treptower Tollensewinkel auf einer neu gestalteten Internetseite<br />

präsentieren. Den Unternehmen, Vereinen, Museen<br />

etc. der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> und des Amtes Treptower Tollensewinkel<br />

wird die Möglichkeit eingeräumt, sich mit einem Kurzporträt,<br />

Kontakt, Ansprechpartner und einem Link zur eigenen<br />

Homepage auf der Internetseite der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> und des<br />

Amtes Treptower Tollensewinkel zu präsentieren. Wer diese<br />

Möglichkeit nutzen möchte sendet bitte eine E-Mail an:<br />

g.schmidt@altentreptow.de<br />

Telefonische Rücksprachen sind unter der nachfolgenden Rufnummer<br />

möglich: 03961 2551120<br />

Ansprechpartner: Frau Knebler<br />

Der Bürgermeister<br />

Der Amtsvorsteher


Treptower Tollensewinkel – 56 – Nr. 12/2013


Nr. 12/2013 – 57 – Treptower Tollensewinkel


Treptower Tollensewinkel – 58 – Nr. 12/2013<br />

„725 Jahre Siedenbollentin“ -<br />

Das ganze Festprogramm<br />

Datum<br />

Veranstaltung<br />

11. Januar 2014 Der Baum „brennt“<br />

16.00-22.00 Uhr Gemeinsames Weihnachtsbaumverbrennen<br />

für alle<br />

Dorfbewohner<br />

22. Februar 2014 Bollentin snackt Platt<br />

15.00-18.00 Uhr Veranstaltung für Freunde der Plattdeutschen<br />

Sprache<br />

Ein Abend mit Herrn Blumhagen<br />

22. März 2014 Siedenbollentin putzt sich raus!<br />

14.00-18.00 Uhr „725+X-Meter Wimpelkette“ - gemeinsam<br />

zum Endspurt<br />

17. April 2014 Vom Eise befreit…<br />

17.00- 0.00 Uhr Traditionelles Osterfeuer neu aufgelegt<br />

26. April 2014 Siedenbollentin auf Tour in die schöne<br />

Umgebung<br />

10.00-17.00 Uhr „9. Siedenbollentiner Radtour“ - Auf<br />

nach Zinzow -<br />

Auch für Fans ohne Rad - bitte anmelden!!!<br />

30. April 2014 Der Mai ist im Kommen …<br />

17.00 Uhr Siedenbollentiner und Gäste treffen<br />

sich zum Aufstellen des Maibaumes.<br />

Anschließend geht es zum …<br />

20.00 Uhr Tanz in den Mai<br />

05. Juli 2014 Siedenbollentin bewegt sich! Auf die<br />

Plätze-Fertig-Los!<br />

Sportfest für Jung und Alt, zum Mitmachen<br />

oder Anfeuern<br />

Festwoche zur 725 Jahrfeier in Siedenbollentin<br />

06. Juli 2014 Feierlicher Gottesdienst<br />

10. Juli 2014 Festliche Gemeindevertretersitzung<br />

11. Juli 2014 Seeparty<br />

Skatturnier<br />

12. Juli 2014 Festumzug<br />

Markttreiben<br />

50. Parkfest<br />

Ein ausführlicher Programmablauf erfolgt rechtzeitig vor<br />

den jeweiligen Veranstaltungen!<br />

Feuerwerk der Melodien<br />

„Die Berliner kommen wieder,<br />

neue Texte, neue Lieder!“<br />

Mit einem „Feuerwerk der Melodien“ lädt die Berliner Primavera-Show<br />

am 9. Februar um 17:00 Uhr in das Fritz-Reuter-Haus<br />

<strong>Altentreptow</strong> zu einer heiteren Revue ein.<br />

Ein musikalisches Vergnügen mit bekannten und beliebten Melodien<br />

aus Operette, Schlager, Kino- & Stimmungshits serviert<br />

mit viel Schwung und lustigen Sketcheinlagen! Freuen Sie sich<br />

auf bunte Kostüme, humorvolle Moderationen und viele Überraschungen.<br />

Die gut aufgelegten Künstler sind wieder zu Gast<br />

in der Region. Mit im Gepäck haben sie Lieder von Strauß,<br />

Millöcker, Zeller, Reutter und vielen anderen bekannten Komponisten.<br />

Karten sind im Bürgerbüro <strong>Altentreptow</strong> 03961 2551360<br />

erhältlich.


Nr. 12/2013 – 59 – Treptower Tollensewinkel<br />

Mit einem ausrangierten Eisenbahnwaggon gehts in seiner<br />

Bühnenshow auf Reisen.<br />

Zu den Fahrgästen zählen u.a. Schnatterichen, Herr Fuchs &<br />

Frau Elster (sie haben versprochen sich nicht zu zanken), Mauz<br />

& Hoppel, der Mischka-Bär, Moppi und natürlich Pittiplatsch.<br />

Lieder und Sketche stehen im Mittelpunkt der einstündigen<br />

Show mit den Fernsehlieblingen. Gespielt werden die Szenen<br />

mit den original Puppen und den Mitwirkenden des Pittiplatsch-<br />

Ensembles aus Berlin.<br />

Die Fernsehkarriere von Kobold Pittiplatsch begann mit einem<br />

Knick. Nach seinem ersten Auftritt im TV wurde er sofort von<br />

der Mattscheibe verbannt.<br />

Den damals Verantwortlichen war dieser kugelrunde, schokobraune<br />

Wicht mit seinen Knopfaugen einfach zu dreist.<br />

Es wurde befürchtet die Kinder im Land würden diesem Wesen<br />

nacheifern.<br />

Doch die Fernsehmacher, die mit Körben voller Briefe von empörten<br />

Zuschauern überflutet wurden mussten reagieren.<br />

Mit entschärften Texten und einem neuen Outfit, zog Pitti ein<br />

halbes Jahr später in die Schneiderstube des Meister Nadelöhr<br />

wieder ein und war nun neben dem alles besserwissenden<br />

Schnatterinchen und dem braven Bummi, der Dritte im Bunde<br />

der einmal wöchentlich alle kleinen und großen Märchenfreunde<br />

begrüßte.<br />

Seit Anfang der 90iger Jahre gibt es regelmäßige Gastspiele zu<br />

den verschiedensten Anlässen in Theatern, Gasthäusern oder<br />

Freilichtbühnen.<br />

Pittiplatsch und seine Freunde kann man nun live erleben und<br />

das in Ost und West.<br />

Wann: 05. Januar 2014<br />

Ort: <strong>Altentreptow</strong><br />

Zeit: 10.30 Uhr<br />

Lokal: Fritz-Reuter-Haus<br />

Kulturplan <strong>Dezember</strong> 2013/Januar 2014<br />

Vorverkauf: Bürgerbüro im Rathaus<br />

<strong>Dezember</strong><br />

bis 31.12.<br />

bis 31.12.<br />

Ausstellung des Malkreises <strong>Altentreptow</strong> - <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />

<strong>Altentreptow</strong><br />

Ausstellung „Reiseeindrücke“ - Malerei, Grafik<br />

und Keramik von Brigitte Möller vom Böckel -<br />

kunstGUT Schmiedenfelde<br />

Januar<br />

05.01. „Pittiplatsch auf Reisen“ - Fritz-Reuter-Haus <strong>Altentreptow</strong>,<br />

10:30 Uhr<br />

11.01. Weihnachtsbaumverbrennen - Festwiese <strong>Altentreptow</strong><br />

11.01. Weihnachtsbaumverbrennen in Siedenbollentin,<br />

16:00 Uhr<br />

16.01. Frauentreff - <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Altentreptow</strong>, 10:00<br />

Uhr<br />

Änderungen vorbehalten<br />

Amt Treptower Tollensewinkel<br />

Bau-, Ordnungs- und Sozialamt<br />

Bereich Kultur, Sport, Tourismus<br />

PITTIPLATSCH AUF REISEN<br />

Pittiplatsch der Lie..be ist wieder da.<br />

Rund 5 Jahrzehnte sind nun schon seit seinem ersten Fernsehauftritt<br />

1962 im Abendgruß“ des Sandmännchens vergangen.<br />

Zu aller Freude treibt er aber nach wie vor seinen Unfug.<br />

Nicht nur auf dem Bildschirm sondern auch auf Tournee.<br />

Sein Kopf ist voller verrückter Ideen, er wundert sich über alles<br />

was er nicht kennt mit `“Ach du meine Nase“, er ist ein bisschen<br />

vorlaut, teils frech aber nicht böse, ist am Ende doch einsichtig<br />

und dann wieder der liebe Pittiplatsch.


Treptower Tollensewinkel – 60 – Nr. 12/2013<br />

Ein frohes Weihnachtsfest und einen guten<br />

Start ins neue Jahr wünschen wir<br />

allen Eltern, Großeltern, Lehrern und Schülern der Regionalen<br />

Schule Tützpatz mit Grundschule.<br />

Alles Gute für 2014!<br />

Die Gruppe Schulnachrichten<br />

Die Klasse 8 der Regionalen Schule<br />

Tützpatz kommt auf Tour!!!<br />

Unter dem Motto „Jugendliche entdecken ihre Stärken“ haben<br />

die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, die Vorsitzende<br />

der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit<br />

und die Direktorin der Bundeszentrale für gesundheitliche<br />

Aufklärung den landes-weiten Startschuss für ein innovatives<br />

Projekt zur Berufsorientierung und Lebensplanung für Schüler<br />

der 7. und 8. Klassen gegeben. In diesem Jahr konnten 3000<br />

Jugendliche aus MV in einem aktionsreichen Erlebnisparcours<br />

ihre besonderen Stärken erfahren.<br />

Und dazu gehörten wir auch!<br />

Am 5.11.2013 fuhren wir nach Neubrandenburg in die <strong>Stadt</strong>halle<br />

zu diesem neuen Projekt.<br />

Futuro, der Moderator, und seine Kollegen halfen uns, unsere<br />

Stärken aufzudecken. Wir wurden in zwei Gruppen aufgeteilt<br />

und absolvierten einzelne Stationen. Bei jeder Station erledigten<br />

wir andere Aufgaben. Zu den verschiedenen Stationen<br />

gehörten ein Zeittunnel, die Theaterbühne, das Labyrinth und<br />

die „Sturmfreie Bude“. Konnten wir viel zu einem Thema beitragen,<br />

bekamen wir Stärkeaufkleber auf die Schulter geklebt.<br />

Zum Schluss standen dort 6 große Stärketafeln und jeder zählte<br />

seine Aufkleber aus und konnte dann anhand der Tafeln sehen,<br />

welcher Berufsbereich für ihn in Frage kommen könnte. Am<br />

Freitag, dem 8.11.13 fuhren wir nochmal in die <strong>Stadt</strong>halle. An<br />

diesem Tag ging es darum, unsere Stärken selbst zu erkennen.<br />

Deshalb wurden an den Stationen konkrete Berufe vor-gestellt.<br />

Dazu waren Mitarbeiter von Firmen, wie z.B. der Diakonie, von<br />

Mc Donald’s, der Spedition Gertner oder auch Cargill vor Ort.<br />

Sie erklärten uns wichtige Voraussetzungen und Inhalte der Berufe<br />

und boten auch Praktikumsplätze an, um einen noch genaueren<br />

Einblick erhalten zu können. Wir sammelten Material<br />

und viele Informationen. Allen Schülern hat dieses Projekt gut<br />

gefallen. Wir haben erkannt, dass wir unsere Stärken zielgerichtet<br />

nutzen können, unsere Zukunft selbst in die Hand zu nehmen.<br />

Paula Maaß, Lea Steltner, Klasse 8a, Reg. Schule Tützpatz<br />

„Kreativprojekt“<br />

in der Grundschule Tützpatz<br />

Die Zeit des Hämmern und Basteln ist längst wieder heran gerückt.<br />

Merklich kürzer werden die Tage. Ein Licht erhellt hier<br />

und da die Gemüter. Und so begann der Projekttag der 3. Klasse<br />

am 12. November 2013 stimmungsvoll mit Laternenlicht und<br />

Martinslied.<br />

Die Schüler und Schülerinnen freuten sich besonders auf den<br />

Besuch dreier Eltern, die das Gelingen des Tages unterstützen<br />

sollten. Und jemanden sollten sie besonders ins Herz schließen<br />

- Herrn Jentsch aus Adamshof. Er war Hauptakteur des Kreativprojektes,<br />

denn er bewies eindrucksvoll, mit wie viel Kunstverständnis<br />

er Bilder unserer Heimat mit dem Pinsel zu Papier<br />

bringt. In der Klasse machte sich ein Duft von Kaffee breit. Nicht<br />

nur dass Ole Haupt einen Cappuccino nicht verachtet, getrunken<br />

wurde er nicht. Heute wurde damit ein weihnachtliches<br />

Motiv kreiert, das eine Überraschung zum kommenden Fest<br />

sein sollte. Kaffeeflecke? Nein! Kaffeeersatzkunstwerke!!! Und<br />

jeder von den begeisterten Drittklässlern ließ sich inspirieren.<br />

Mit Feingefühl zeichneten sie die allerdünnsten Linien, wohlgemerkt<br />

neunjährig. Das Herz bebte, so aufgeregt waren sie.<br />

Ehrgeiz und Hingabe für ihr eigenes Werk erfüllte die Kinder.<br />

Zeitweise war es ungewöhnlich still im Raum. Selbst Schülern,<br />

denen konzentriertes Arbeiten sonst schwer fällt, gelang es unaufgefordert<br />

nur ihr Bild zu malen und sonst nichts. Am Ende<br />

des Tages gab es für jeden ein gutes Gefühl. Das hätte mancher<br />

von sich nicht gedacht, dass auch er oder sie so viel von<br />

Kunst versteht. Ein Dank geht an Herrn und Frau Jentsch sowie<br />

an Frau Komesker als mitwirkende Eltern.<br />

Die Klasse 3a der GS Tützpatz<br />

und Frau Willamowski als Klassenleiterin.


Nr. 12/2013 – 61 – Treptower Tollensewinkel<br />

Jahresrückblick<br />

der Hundefreunde Hobby Dogs<br />

Die Hundefreunde Hobby Dogs blicken auf ein ereignisreiches<br />

und erfolgreiches Jahr zurück. Unser Verein ist in diesem Jahr<br />

weiter gewachsen und wir haben gemeinsam sehr viel erreicht.<br />

Die Trainingsbedingungen haben sich weiter verbessert, in<br />

mehreren Arbeitseinsätzen haben viele fleißige Hundefreunde<br />

und auch die Familienmitglieder einen Therapieplatz geschaffen,<br />

ein weiterer Trainingsplatz vorbereitet und die bereits genutzten<br />

Trainingsflächen gepflegt.<br />

Im Training wurde erlerntes gefestigt und viele neue Elemente<br />

kamen dazu. In Agilityturnieren wurde um die schnellsten Zeiten<br />

im Einzel- und auch im Teamwettbewerb gerungen. Seit März<br />

ist eine Jugendgruppe in unserem Verein etabliert.<br />

In diesem Jahr waren wir aber auch viel unterwegs zu den verschiedensten<br />

Auftritten. Wie z.B. am 28. April im Klinikum Neubrandenburg<br />

zum Familienfest, am 08. Juni zum Sommerfest<br />

in Törpin oder auch am 28. Juni in der Kita in Wolde. Ein besonderer<br />

Höhepunkt war das Campingwochenende im Juli mit<br />

unseren Hunden, bei dem wir an 2 Tagen in mehreren Auftritten<br />

und Wettbewerben gemeinsam mit den Campern und deren<br />

Hunden bei schönstem Wetter viel Spaß hatten.<br />

Am Sonntag den 08. September machten wir uns auf den Weg<br />

um den Senioren in 4 verschiedenen DRK Pflegeheimen mit<br />

unseren Hunden einen kleinen Besuch abzustatten. Den erste<br />

Auftritt hatten wir in Waren, weiter ging es dann nach Rechlin<br />

und in Neustrelitz waren wir in 2 Pflegeheimen unterwegs. Es<br />

war zwar ein anstrengender Tag für uns und unsere vierbeinigen<br />

Freunde, aber es ist auch sehr schön zu sehen wie wir<br />

den Senioren mit unseren Auftritten und kleinen Showeinlagen<br />

eine Freude machen konnten.<br />

Fotos: Juliane Vandrey<br />

Gelungen war auch unsere Vorstellung am 05. Oktober in der<br />

Halle des Spargel- und Kartoffelhofes in Demmin.<br />

Das Training am 13.10. lief etwas anders ab als sonst, denn<br />

Förster Jörg Hellwig unternahm eine Trainingseinheit Fährtenausbildung<br />

mit unseren Hunden, was für Hund und Herr sehr<br />

interessant und aufschlussreich war.<br />

Unser Vereinsangeln ist mittlerweile auch schon zur Tradition<br />

geworden, dieses Jahr fand es am 19. Oktober in Reinberg<br />

statt, die 40 selbst geangelten Forellen wurden dann von Reiner<br />

John fachmännisch geräuchert und am späten Nachmittag<br />

bei einem gemütlichen Beisammensein auf unserem Trainingsgelände<br />

gemeinsam verputzt.<br />

Nun ist das Jahr fast vorbei, aber es stehen noch einige Aktivitäten<br />

auf dem Plan. Am 17. November findet unsere Herbstwanderung<br />

statt, am 30. November feiern wir das Vereinsfest<br />

und am 08. <strong>Dezember</strong> werden wir nach einem <strong>Stadt</strong>training in<br />

Stavenhagen den dortigen Weihnachtsmarkt mit unseren Hunden<br />

besuchen.<br />

Danach wünschen wir allen eine besinnliche Vorweihnachtszeit<br />

und einen guten Rutsch in ein gesundes neues Jahr.<br />

Wir möchten uns an dieser Stelle recht herzlich bei der Gemeinde<br />

Wolde und dem FSV Reinberg für die gute Zusammenarbeit<br />

bedanken.<br />

Martina Vandrey<br />

Wieder Frauensport beim JC ´94<br />

Ab sofort findet wieder jeden Montag um 17:00 Uhr für alle interessierten<br />

Frauen Training in der kleinen Halle der Sporthalle<br />

„Am Klosterberg“ statt. Nachdem unsere ehemalige Übungsleiterin<br />

Monika Elle leider aus gesundheitlichen Gründen ihr Engagement<br />

im Verein aufgeben musste, ist es uns nun gelungen<br />

mit Herta Stollhoff einen adäquaten Ersatz zu finden. Frau Stollhoff<br />

ist ausgebildete Sportlehrerin, Übungsleiterin für Frauensport<br />

und Rückenschule und besitzt Erfahrungen in Yoga.


Treptower Tollensewinkel – 62 – Nr. 12/2013<br />

Wer von den ehemaligen Mitgliedern der Trainingsgruppe wieder<br />

dabei sein möchte, sollte sich also wieder melden. Das Angebot<br />

gilt aber auch für „neue“ Interessentinnen. Also, auf geht<br />

es! Unter fachgerechter Anleitung etwas für die Fitness tun!! Wir<br />

freuen uns auf Euch!<br />

Steffen Urban<br />

Trainer Judo<br />

Themennachmittage Monat Januar<br />

Dienstag 07.01. Speckstein<br />

Mittwoch 22.01. Handarbeit<br />

Donnerstag 30.01. Klangschalen Entspannung<br />

Gemeinsame Veranstaltung<br />

Dienstag 28.01. 10.00 Uhr Bowlen<br />

Themennachmittage werden individuell abgestimmt<br />

Der Vorstand<br />

des SV Siedenbollentin wünscht<br />

allen Sportlern und Sportlerinnen<br />

sowie Sponsoren und Fans des Vereins<br />

ein besinnliches Weihnachtsfest und<br />

einen guten Rutsch ins neue Jahr.<br />

Wir wünschen unseren Mitgliedern<br />

und Förderern des Dorfvereins,<br />

allen Einwohnern von Siedenbollentin<br />

ein frohes Weihnachtsfest und<br />

einen guten Rutsch ins neue Jahr.<br />

Annett Kossyk<br />

Vereinsvorsitzende<br />

„De Bollentiner“ e. V.<br />

Begegnungsstätte<br />

„Wegweiser“ e. V.<br />

Schultetusstraße 24<br />

17153 Stavenhagen<br />

Telefon 039954 25768<br />

Tel./Fax 25766<br />

Immer eine offene Tür<br />

Wohin? Für psychisch kranke Menschen eine wichtige Frage,<br />

wenn ihnen die Decke auf den Kopf fällt, wenn sie jemanden<br />

zum Reden brauchen oder ein Ziel haben wollen. Bei unserer<br />

Kontaktstellen oder in der Tagesstätte finden Sie immer eine offene<br />

Tür. Im ‚Wegweiser e. V.‘ können Sie sich Rat holen, Kaffee<br />

trinken, Kontakte knüpfen, einer Beschäftigung nachgehen.<br />

Auch das Betreute Wohnen gehört zum Angebot<br />

Öffnungszeiten<br />

Montag<br />

13.00 bis 15.00 Uhr<br />

(Ehrenamt)<br />

Dienstag<br />

15.00 bis 17.00 Uhr<br />

(individuelle Beratungszeit)<br />

Mittwoch<br />

15.00 bis 17.00Uhr<br />

(Kreativangebot oder Themennachmittag)<br />

Donnerstag<br />

15.00 bis 17.00 Uhr<br />

(Selbsthilfegruppe)<br />

Freitag<br />

9.30 bis 12.30 Uhr<br />

(Selbsthilfegruppenfrühstück)<br />

Beratungsstelle<br />

Dienstag 15.00Uhr-17.00 Uhr<br />

Individuelle Abstimmung für Termine der Beratungsstelle<br />

Tel.. 039954 510766 von 8.00-15.00Uhr<br />

Änderungen vorbehalten!<br />

Veranstaltungsplan<br />

Volkssolidarität Klub <strong>Altentreptow</strong><br />

Januar 2014<br />

02.01.14 14.00 Uhr Rommefreunde treffen sich<br />

04.01.14 13.30 Uhr Gemütliche Kaffeerunde am<br />

Samstag<br />

07.01.14 14.00 Uhr Verlieren oder gewinnen<br />

09.01.14 14.00 Uhr Würfel- und Kartenspiele<br />

14.01.14 10.00 Uhr Blutdruckmessen im Büro<br />

14.00 Uhr Tischspiele<br />

15.01.14 13.00 Uhr Treff der Skatfreunde<br />

16.01.14 14.00 Uhr Spiele am Nachmittag<br />

18.01.14 13.30 Uhr Gemütliche Kaffeerunde am<br />

Samstag<br />

21.01.14 14.00 Uhr Rommefreunde treffen sich<br />

23.01.14 14.00 Uhr Spiele am Nachmittag<br />

28.01.14 14.00 Uhr Heute werden<br />

die Karten gut gemischt<br />

29.01.14 14.00 Uhr Tag des Geburtstagskindes<br />

30.01.14 14.00 Uhr Brett- und Kartenspiele<br />

Täglich Mittagstisch<br />

von 11.45 Uhr bis 12.45 Uhr<br />

(Anmeldung erforderlich !)<br />

Volkssolidarität Kreisverband AL.DE.MA. e. V.<br />

Betreutes Wohnen<br />

Poststraße 12 b<br />

Teetzlebener Straße 12<br />

17087 <strong>Altentreptow</strong><br />

Tel.: 03961 210788<br />

Deutsches Rotes Kreuz<br />

Kreisverband Demmin e. V.<br />

Rosestraße 38, 17109 Demmin<br />

Telefon 03998 / 27170<br />

E-Mail: drk-demmin@t-online.de<br />

Internet: www.demmin.drk.de<br />

Unsere Beratungsdienste für <strong>Altentreptow</strong> und Umland<br />

finden Sie in <strong>Altentreptow</strong>, Poststraße 15<br />

• Kinder- und Jugendhilfezentrum<br />

Ambulante Hilfen zur Erziehung, Erziehungsberatung,<br />

Frühe Hilfen „Nestbau“, Tagesgruppe,<br />

Ines Plaskuda<br />

03961/210792


Nr. 12/2013 – 63 – Treptower Tollensewinkel<br />

• Behindertentreff<br />

Frau Kaatz<br />

03961/214304<br />

mittwochs 11.00 - 15.00 Uhr<br />

• Behindertenberatung<br />

mittwochs<br />

08.00 - 17.00 Uhr<br />

03961/214304 oder 03961/210792<br />

und nach telefonischer Absprache<br />

• Erste-Hilfe-Ausbildung<br />

u. a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen,<br />

Ersthelfer im Betrieb, Erste Hilfe Training<br />

Die Anmeldung und weitere Informationen zu Erste-Hilfe-<br />

Kursen erhalten Sie über den DRK Kreisverband Demmin<br />

e.V.<br />

Ihr Ansprechpartner ist Frau Tanck, Tel. 03998/271717.<br />

Gerne können Sie auch die bekannte <strong>Altentreptow</strong>er Rufnummer<br />

wählen: 03961/210792<br />

• Kleiderkammer<br />

Öffnungszeiten:<br />

Dienstag und Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr<br />

Sie haben die Möglichkeit, die Kleider und Sachen in der<br />

Kleiderkammer abzugeben oder nutzen Sie unsere Sammelbehälter.<br />

• Blutspendetermine<br />

02.01.2014<br />

14.30 - 18.30 Uhr<br />

Krankenhaus, Klosterberg 1 A<br />

Ihre DRK Service Nummer … an 365 Tagen für Sie da,<br />

08000 365 000 … 24 Stunden täglich.<br />

(gebührenfrei)<br />

Katholische Kirchengemeinde St. Paulus Stavenhagen, Niels-<br />

Stensen-Straße 18 17153 Stavenhagen<br />

Telefon Pfarrbüro: 039954/222 95/ Fax 039954/222 30<br />

Email: kath.kirche-stavenhagen@t-online.de<br />

Gemeindereferentin Katja Laber: 039954/ 222 29<br />

Email: gemeindereferentin-stavenhagen@t-online.de<br />

Mitteilungen der katholischen<br />

St. Paulus-Gemeinde<br />

Dienstag, 24. <strong>Dezember</strong> 2013<br />

Heiligabend<br />

15.00 Uhr Krippenandacht in Röckwitz<br />

16.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />

18.00 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen<br />

Mittwoch, 25. <strong>Dezember</strong> 2013<br />

Weihnachten - Hochfest der Geburt des Herrn<br />

09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />

10.30 Uhr Heilige Messe in Röckwitz<br />

Donnerstag, 26. <strong>Dezember</strong> 2013<br />

Hl. Stephanus<br />

09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />

10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen<br />

17.00 Uhr Weihnachtsspiel der kath. Jugend aus Neubrandenburg<br />

in der katholischen Kirche in Neubrandenburg<br />

Samstag, 28. <strong>Dezember</strong> 2013<br />

Fest der heiligen Familie (Vorabend)<br />

18.00 Uhr Heilige Messe in Röckwitz<br />

Sonntag, 29. <strong>Dezember</strong> 2013<br />

Fest der Heiligen Familie<br />

09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />

10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen mit Aussendung<br />

der Sternsinger<br />

Dienstag, 31. <strong>Dezember</strong> 2013<br />

Silvester<br />

17.00 Uhr Jahresschlussandacht in Röckwitz<br />

Mittwoch, 01. Januar 2014<br />

Hochfest der Gottesmutter Maria<br />

09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />

10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen<br />

Freitag, 03. Januar 2014<br />

Wochentag der Weihnachtszeit<br />

09.00 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen, anschließend Seniorenfrühstück<br />

Samstag, 04. Januar 2014<br />

2. Sonntag nach Weihnachten (Vorabend)<br />

18.00 Uhr Heilige Messe in Röckwitz<br />

Sonntag, 05. Januar 2014<br />

2. Sonntag nach Weihnachten<br />

09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />

10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen/ Sternsingerdankgottesdienst<br />

Montag, 06. Januar 2014<br />

Erscheinung des Herrn<br />

09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />

10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen<br />

Dienstag, 07. Januar 2014<br />

Wochentag der Weihnachtszeit<br />

09.00 Uhr Rosenkranzgebet<br />

Samstag, 11. Januar 2014<br />

Taufe des Herrn (Vorabend)<br />

15.00 -<br />

17.00 Uhr Treffen der Firmlinge in Stavenhagen<br />

18.00 Uhr Heilige Messe in Röckwitz<br />

Sonntag, 12. Januar 2014<br />

Taufe des Herrn<br />

09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />

10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen<br />

Dienstag, 14. Januar 2014<br />

Dienstag der 1. Woche im Jahreskreis<br />

09.00 Uhr Rosenkranzgebet in Malchin<br />

Samstag, 18. Januar 2014<br />

2. Sonntag im Jahreskreis (Vorabend)<br />

18.00 Uhr Heilige Messe in Röckwitz<br />

Sonntag, 19. Januar 2014<br />

2. Sonntag im Jahreskreis<br />

09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />

10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen<br />

Dienstag, 21. Januar 2014<br />

Dienstag der 2. Woche im Jahreskreis<br />

09.00 Uhr Rosenkranzgebet in Malchin<br />

Samstag, 25. Januar 2014<br />

3. Sonntag im Jahreskreis<br />

18.00 Uhr Heilige Messe in Röckwitz<br />

Sonntag, 26. Januar 2014<br />

3. Sonntag im Jahreskreis<br />

09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />

10.30 Uhr Familiengottesdienst in Stavenhagen<br />

Krippenandacht am Heiligabend<br />

In der Adventszeit werden sich wieder Kinder auf den Weg machen,<br />

um Ihnen am Heiligabend, dem 24.12.2013, die Weihnachtsgeschichte<br />

in einer Krippenandacht spielerisch erzählen<br />

zu können. Zu dieser Andacht, die keine Eucharistiefeier ist,<br />

sind ganz besonders die Kinder herzlich eingeladen. Beginn ist<br />

um 15.00 Uhr in der St. Johannes-Kirche in Röckwitz. So wie in<br />

den vergangenen Jahren wird wieder ein kleines Tannenbäumchen<br />

darauf warten, geschmückt zu werden. Baumschmuck ist<br />

genügend da, aber wer mag kann natürlich auch etwas Selbstgebasteltes<br />

mitbringen.


Treptower Tollensewinkel – 64 – Nr. 12/2013<br />

Adveniat-Aktion 2013<br />

Unter der Losung „Hunger nach Bildung “ stellt Adveniat<br />

kirchliche Bildungsinitiativen in den Mittelpunkt der Jahresaktion<br />

2013. Bildungschancen sind in vielen Ländern Lateinamerikas<br />

stark von der sozialen Herkunft und den finanziellen Möglichkeiten<br />

abhängig. Kirchliche Initiativen setzen sich daher für<br />

mehr Bildungsgerechtigkeit ein, denn Bildung ist langfristig ein<br />

wirksamer Schlüssel gegen Armut.<br />

Bei der Weihnachtskollekte am 24./ 25.12.2013 haben Sie die<br />

Möglichkeit, mit Ihrer Spende dieses Engagement zu unterstützen.<br />

Dreikönigssingen 2014<br />

„Segen bringen, Segen sein“ lautet das Motto der Aktion<br />

Dreikönigssingen 2014. Im Flüchtlingslager Dzaleka in Malawi<br />

stranden Menschen, die alles hinter sich lassen mussten, was<br />

sie sich aufgebaut hatten. Eltern schickten ihre Kinder los, um<br />

sie vor dem Schlimmsten zu bewahren. Mit der Aktion Dreikönigssingen<br />

soll „Hoffnung für die Flüchtlingskinder in Malawi<br />

und weltweit“ gebracht werden. Am Sonntag, dem 29.12.2013,<br />

werden im Gottesdienst um 10.30 Uhr in Stavenhagen unsere<br />

Sternsinger ausgesendet um dann, verkleidet als die drei weisen<br />

Könige, von Haus zu Haus zu ziehen, um den Menschen Gottes<br />

Segen zu bringen. Der Segen, den sie bringen, wird zum Segen<br />

für die Kinder in Malawi: Durch Ihre Spende! Bitte unterstützen<br />

Sie unsere Sternsinger und nehmen Sie sie freundlich auf.<br />

Evangelisch -Lutherische<br />

Kirchengemeinde Ivenack<br />

Eichenallee 25 17153 Ivenack<br />

039954 30750 Email: ivenack@elkm.de<br />

Wir machen es uns mit einem schönen Abendessen gemütlich,<br />

denken über verschiedene Themen des Lebens nach und versuchen<br />

Antworten in der Bibel zu finden. Der Austausch untereinander<br />

ist uns wichtig und wird bereichert durch immer wieder<br />

neue Gäste, die uns herzlich willkommen sind.<br />

„Gespräch um die Bibel“ : Jeden 2.- 5. Mittwoch um 19.00<br />

Uhr im Gemeindehaus.<br />

Bei diesen Veranstaltungen geht es darum, gemeinsam die Bibel<br />

zu entdecken und das Gelesene auf den Alltag zu übertragen.<br />

(Hauskreise bitte anfragen unter 213232)<br />

Für Senioren (ab 60 Jahre):<br />

Jeden ersten Dienstag im Monat, also am 07. Januar 2014<br />

treffen sich um 15.00 Uhr die Senioren zum Kaffee trinken<br />

und zum Gespräch.<br />

Gottesdienst - Heiligabend 16.00 Uhr<br />

Weihnachten nicht allein !<br />

im Anschluss an den Gottesdienst Abendessen und ein besinnliches<br />

Zusammensein.<br />

Am 24.12.2013 ab 17.30 Uhr für einsame und alle, die am<br />

„Heiligen Abend“ nicht allein sein mögen. Voranmeldung bitte<br />

unter: 01520 2033323 (Frau Schuft)<br />

Heute, am 23.12. noch möglich !<br />

Weitere Veranstaltungen im Gemeindehaus:<br />

Suchthilfe - Gruppe (AGAS) trifft sich:<br />

Am Freitag, d. 10. Januar, am 24. Januar und am 07. Februar<br />

2014 ab 19.30 Uhr.<br />

Erfahrungsaustausch, biblische Besinnung und gemeinsames<br />

Essen bestimmen das Programm. Nähere Informationen hierzu<br />

unter: 03961 214794.<br />

Die Kirchgemeinde Ivenack wünscht allen Lesern des Amtskuriers<br />

ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und ein gutes<br />

Neues Jahr 2014.<br />

Wir laden herzlich zu den Gottesdiensten an Weihnachten und<br />

zum Jahreswechsel ein:<br />

24.12. Heiligabend<br />

14.00 Uhr Christvesper Kirche Zwiedorf<br />

15.30 Uhr Christvesper mit Krippenspiel Kirche Ivenack<br />

17.00 Uhr Christvesper Kirche Ritzerow<br />

25.12. 1. Weihnachtstag<br />

10.00 Uhr Weihnachtsgottesdienst Kapelle Galenbeck<br />

31.12. Sylvester<br />

17.00 Uhr Jahresschlussandacht Kirche Ritzerow<br />

Sonntag, 5. Januar<br />

10.00 Uhr Gottesdienst Gutshaus Wolde<br />

Sonntag, 12. Januar<br />

10.00 Uhr Gottesdienst Arche Ivenack<br />

Sonntag, 19. Januar<br />

10.00 Uhr Gottesdienst Ritzerow<br />

Sonntag, 26. Januar<br />

10.00 Uhr Gottesdienst Galenbeck<br />

Veranstaltungen der<br />

Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde,<br />

Stralsunder Straße 29a<br />

Gottesdienst jeden Sonntag um 10.00 Uhr (mit anschließendem<br />

Kaffee trinken)<br />

Für Frauen: (ab 18 Jahre)<br />

im Januar keine Frauenstunde ! (Allianzgebetswoche)<br />

Immer am 2. Montag des Monats, also am 10. Februar 2014<br />

um 19.00 Uhr,<br />

sind Frauen jeder Altersgruppe eingeladen.<br />

Allianzgebetswoche 2014<br />

Montag, d. 13. Januar bis Freitag, d. 17. Januar 19.00 Uhr in<br />

Klatzow<br />

Sonntag, d. 18.01.2014 10.15 Uhr Gemeinsamer Abschluss-<br />

Gottesdienst im Gemeindehaus der Evg.- Freikl. Gemeinde<br />

Stralsunder Str. 29a<br />

Radio-Programm - ERF - 89,10 MHz<br />

Seit einigen Jahren ist der Evangeliumsrundfunk Wetzlar im<br />

Kabelnetz unserer <strong>Stadt</strong>.<br />

Es ist ein 24 h Programm in bester UKW Qualität.<br />

Jeder, der Kabelfernsehen hat, kann diesen Sender im Radio<br />

empfangen.<br />

ERF 1- Fernsehen / Digital<br />

Bibel TV / Digital<br />

Programmhefte liegen aus: In den Kirchen der <strong>Stadt</strong>, der Poststelle<br />

- Unterbaustr.,<br />

im Rathaus und in den TV-Geschäften.<br />

Besuchen Sie für weitere Informationen auch unsere<br />

Homepage unter: www.efg-altentreptow.de<br />

Ev. Kirchengemeinde<br />

St. Petri <strong>Altentreptow</strong>-Januar 2014<br />

Gottesdienste in <strong>Altentreptow</strong><br />

05.01.2014, St. Petri 10:15 Uhr Gottesdienst<br />

12.01.2014, St. Petri 10:15 Uhr Gottesdienst<br />

19.01.2014, St. Petri 10:15 Uhr Gottesdienst<br />

26.01.2014, St. Petri 10:15 Uhr Gottesdienst<br />

Für Konfirmanden und Jugendliche in <strong>Altentreptow</strong><br />

Vorkonfirmanden und Hauptkonfirmanden<br />

Konfirmandenuntericht, dienstags 16.00 Uhr Jugendraum Mühlenstraße<br />

1<br />

Es ist möglich, dass Jugendliche mit und ohne Taufe ab der 7.<br />

Klasse zum Unterricht dazu kommen können.


Nr. 12/2013 – 65 – Treptower Tollensewinkel<br />

- Junge Gemeinde<br />

Die Junge Gemeinde trifft sich mittwochs um 17:00 Uhr in der<br />

Mühlenstraße 1. Herzliche Einladung an alle Jugendliche einfach<br />

mal vorbeizuschauen.<br />

Euer Johannes Prinzler<br />

Christenlehre in <strong>Altentreptow</strong><br />

Christenlehreraum Oberbaustr. 43<br />

5. und 6. Klasse - Dienstag 15 Uhr<br />

Vorschule, 1., 2. und 3. Klasse - Donnerstag 15 Uhr<br />

Die Kinder werden um 14.30 Uhr vom Hort abgeholt.<br />

4. und 5. Klasse - Donnerstag 16 Uhr<br />

Kindergottesdienst<br />

jeden Sonntag um 10.15 Uhr Kindergottesdienst mit Spiel,<br />

Spaß und interessanten Geschichten<br />

Pastor Johannes Staak<br />

Mühlenstr. 4<br />

Tel.: 03961 214745 Mobil 01525 9440545<br />

Katechetin Annerose Haak - für <strong>Altentreptow</strong><br />

Bahnhofstr. 5 Tel. 03961 21 29 92<br />

Susanne Staak - für Groß Teetzleben<br />

Mühlenstr. 4 Tel. 03961 262495<br />

Kantorin Elisabeth Prinzler<br />

Klatzow Tel. 03961 2059116<br />

Regionale Jugendarbeit<br />

Johannes Prinzler<br />

Klatzow Tel. 03961 2059116<br />

Gemeindebüro Dörte Wiese<br />

Dienstag und Donnerstag, 9.00 Uhr - 11.30 Uhr<br />

Tel.: 03961 214745 Fax: 03961 2299851<br />

Frauenkreis:<br />

Sabine Kopischke, Tel. 03961 216602<br />

Spendenkonto St. Petri:<br />

KG <strong>Altentreptow</strong> Konto-Nr. 1080 331 37<br />

BLZ 150 616 38 Raiffeisenbank Greifswald e.V.<br />

Johanna-Odebrecht-Stiftung<br />

Beratungsstelle für Abhängigkeitserkrankungen:<br />

<strong>Altentreptow</strong>, Poststraße 12 b Tel.: 03961 2626750<br />

Begegnungsstätte Mühlenstraße 1<br />

Montag - Freitag, 8-14.30 Uhr

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