Amtsblatt Geislingen KW20 - Stadt Geislingen
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4 <strong>Amtsblatt</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Geislingen</strong><br />
17. Mai 2013, Nummer 20<br />
Soweit der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrensoder<br />
Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />
(GemO) oder von solchen aufgrund der GemO zustande<br />
gekommen ist, gilt er ein Jahr nach der Bekanntmachung<br />
als von Anfang an gültig (§ 4 Abs. 4 GemO). Dies gilt nicht,<br />
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die<br />
Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />
verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister<br />
dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen<br />
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der<br />
Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift<br />
gegenüber der <strong>Stadt</strong> unter Bezeichnung des Sachverhaltens,<br />
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />
worden ist (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 GemO).<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über<br />
die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen.<br />
Das Landratsamt Zollernalbkreis hat den geänderten Bebauungsplan<br />
und die örtlichen Bauvorschriften geprüft und mit Bescheid<br />
vom 03. Mai 2013 mitgeteilt, dass keine Rechtsverstöße<br />
geltend gemacht werden.<br />
<strong>Geislingen</strong>, 13. Mai 2013<br />
gez. Oliver Schmid<br />
Bürgermeister<br />
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der<br />
örtlichen Bauvorschriften „Heimgärten III“<br />
in <strong>Geislingen</strong>-Binsdorf<br />
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 23.01.2013 gemäß<br />
§ 10 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan „Heimgärten<br />
III“, Gemarkung <strong>Geislingen</strong>-Binsdorf als Satzung beschlossen.<br />
Dem Beschluss voraus gingen die Beratung sowie die<br />
Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen. Das<br />
Landratsamt Zollernalbkreis hat den als Satzung beschlossenen<br />
Bebauungsplan „Heimgärten III“ in <strong>Geislingen</strong>-Binsdorf geprüft<br />
und nach § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit Bescheid<br />
vom 10.04.2013 genehmigt.<br />
Maßgebend sind die zeichnerischen und textlichen Teile mit<br />
planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie<br />
die zeichnerischen und textlichen Teile der örtlichen Bauvorschriften,<br />
jeweils mit Stand vom 15.01.2013.<br />
Weitere Bestandteile des Bebauungsplanes sind neben der Anlage<br />
(Entwässerungskonzept) die Begründung Teil A und die<br />
Begründung Teil B, bestehend aus dem Umweltbericht mit Bestandsplan,<br />
Konfliktplan und Maßnahmeplan sowie eine Spezielle<br />
artenschutzrechtliche Prüfung, jeweils vom 15.01.2013<br />
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich<br />
bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Heimgärten III“<br />
in <strong>Geislingen</strong>-Binsdorf tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.<br />
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung sowie<br />
den örtlichen Bauvorschriften und weiteren Bestandteilen<br />
bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Geislingen</strong> - Hauptamt - Zimmer<br />
14.1, Herr Oliver Juriatti, Vorstadtstr. 9, 72351 <strong>Geislingen</strong><br />
während den üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen<br />
werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.<br />
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und<br />
der in § 214 Absätze 2 und 2a des BauGB enthaltenen Vorschriften<br />
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des<br />
Flächennutzungsplanes sowie der beachtlichen Mängel des<br />
Abwägungsvorganges gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei<br />
der Aufstellung des Bebauungsplanes „Hinter Beund II“ ist<br />
nach § 215 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn<br />
sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> geltend gemacht worden ist.<br />
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel<br />
begründen soll, darzulegen.<br />
Soweit der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrensoder<br />
Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />
(GemO) oder von solchen aufgrund der GemO zustande<br />
gekommen ist, gilt er ein Jahr nach der Bekanntmachung<br />
als von Anfang an gültig (§ 4 Abs. 4 GemO). Dies gilt nicht,<br />
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die<br />
Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />
verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister<br />
dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen<br />
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der<br />
Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift<br />
gegenüber der <strong>Stadt</strong> unter Bezeichnung des Sachverhaltens,<br />
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />
worden ist (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 GemO).<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über<br />
die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen.<br />
<strong>Geislingen</strong>, 13. Mai 2013<br />
gez. Oliver Schmid<br />
Bürgermeister<br />
Geislinger Deponien<br />
Öffnungszeiten<br />
Die beiden Erddeponien sind Bedarfsdeponien und werden nur<br />
im Bedarfsfalle, nach Rücksprache mit dem Deponiewärter geöffnet.<br />
* Die Deponie „Kellerle“ bei <strong>Geislingen</strong> ist von März bis Oktober<br />
samstags von 10.00 bis 12.00 Uhr und mittwochs von<br />
17.00 bis 18.00 Uhr grundsätzlich geöffnet.<br />
* Die Deponie Binsdorf ist im Sommerhalbjahr jeweils am 1.<br />
und 3. Samstag im Monat von 11.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.<br />
* Die Grüngutdeponie Erlaheim ist im Sommerhalbjahr jeweils<br />
am 2. und 4. Samstag im Monat von 11.00 bis 12.00 Uhr<br />
geöffnet.<br />
In dieser Zeit sind Kleinmengen Erdaushub und Grüngutanlieferungen<br />
ohne Voranmeldung aus allen drei <strong>Stadt</strong>teilen möglich.<br />
Größere Anlieferungen, beispielsweise Baugrubenaushub,<br />
sind nach Voranmeldung, Anmeldung mindestens drei Tage<br />
zuvor, beim Deponiewärter (Handy 0162/6076034) wie bisher<br />
möglich, auch samstags. Bitte beachten Sie bei der Anlieferung<br />
von Erdaushub, dass dies nur erfolgen kann, wenn die Deponie<br />
witterungsbedingt befahrbar ist (nicht bei anhaltendem Regen<br />
oder starkem Regen kurz zuvor).<br />
Grüngut<br />
Auf den Deponien wird holziges Grüngutschnittmaterial angenommen.<br />
Haushaltsübliche Mengen können gebührenfrei abgeladen<br />
werden, bei größeren Mengen erfolgt eine Gebührenberechnung.<br />
Als Grenze hierfür gilt 2 m 3 je Anlieferung und max.<br />
5 Anlieferungen pro Jahr.<br />
Nicht angenommen werden:<br />
Rasenschnitt, Grasschnitt<br />
Laub, Moos<br />
Heu, Stroh<br />
Stauden, Blumenschnitt usw.<br />
Gemüseabfälle, Biomüll<br />
Diese Grünabfälle können über die Biotonne, sowie auch bei<br />
verschiedenen privaten Firmen entsorgt werden, ebenso größere<br />
Mengen von sperrigen Grünabfällen (Adressen nennt die<br />
Abfallberatung). Sollte die Biotonne zu klein sein, können beim<br />
Landratsamt, Abfallwirtschaftsamt spezielle weiße Papiersäcke<br />
mit ca. 70 l Inhalt für 6,00 € erworben werden, die dann bei<br />
der 14-tägigen Biotonnenabfuhr ebenfalls mitgenommen werden.<br />
Rasen-, Grasschnitt und Laub können ebenfalls samstags von<br />
11.00 bis 12.00 Uhr bei Herrn Erwin Müller, Schuppen im Ried,<br />
gegen Gebühr abgegeben werden.<br />
Seit dem Frühjahr 2013 gibt es darüber hinaus die Möglichkeit,<br />
Rasenschnitt kostenlos beim Wertstoffzentrum abzuliefern. Das<br />
nächstgelegene Wertstoffzentrum befindet sich in Balingen in<br />
der Rosenfelderstraße.