Satzung Friedhof - Stadt Rees
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen:<br />
§ 19<br />
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften<br />
unterliegen den folgenden Anforderungen:<br />
a) Grabeinfassungen dürfen in der Gesamtstärke bei<br />
1. Reihen- und Wahlgräbern 5 cm,<br />
2. Wahlgräbern 10 cm,<br />
3. Kinder-, Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern 5 cm,<br />
b) in der Gesamthöhe bei<br />
1. Reihen- und Wahlgräbern 5 cm,<br />
2. Kinder-, Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern 5 cm<br />
nicht überschreiten.<br />
c) Sofern auf Nachbargräbern oder an Wegen Einfassungen vorhanden sind,<br />
darf auf die Grabgrenze keine Doppeleinfassung gesetzt werden.<br />
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 18 unterliegen die Grabmale und die<br />
baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ansonsten<br />
in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen<br />
zusätzlichen Anforderungen.<br />
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt jeweils 0,12 m.<br />
(4) Grabmale dürfen eine Höhe von 1,50 m mit einer Toleranz von 5 % nicht überschreiten.<br />
(5) Eine Vollabdeckung von Grabstätten ist unzulässig.<br />
(6) Für liegende Grabmale gilt § 20 entsprechend.<br />
§ 20<br />
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen<br />
in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:<br />
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes<br />
Metall verwendet werden. Findlingsähnliche, unbearbeitete<br />
bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.