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Satzung Friedhof - Stadt Rees

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§ 25<br />

Entfernung<br />

(1) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung ist berechtigt, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen,<br />

die ohne schriftliche Zustimmung aufgestellt wurden, einen Monat nach<br />

Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu<br />

lassen.<br />

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder bauliche<br />

Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung entfernt werden.<br />

Bei Grabmalen oder baulichen Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die<br />

<strong>Friedhof</strong>sverwaltung die Zustimmung versagen.<br />

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder<br />

nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder<br />

nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale<br />

und sonstige baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb<br />

von drei Monaten, so ist die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen<br />

zu lassen. Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal<br />

oder die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige<br />

bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der <strong>Stadt</strong> über. Sofern<br />

Wahlgrabstätten von der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung abgeräumt werden, hat der<br />

zuletzt Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />

(4) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung zu stark<br />

wachsender oder abgestorbener Gehölze anordnen oder nach erfolgloser Anordnung<br />

auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen lassen.<br />

(5) Alle auf Grabstätten angepflanzten Gehölze gehen in das Eigentum der <strong>Stadt</strong><br />

über. Sie dürfen nur mit Genehmigung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung beseitigt werden.<br />

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten:<br />

§ 26<br />

Herrichtung und Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und<br />

dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.<br />

Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten<br />

zu entfernen.<br />

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des <strong>Friedhof</strong>es, dem besonderen<br />

Charakter des <strong>Friedhof</strong>steiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.<br />

Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere<br />

Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />

Hecken, die als Einfassung dienen, dürfen eine Breite von maximal 0,30 m und<br />

eine Höhe von maximal 0,40 m nicht überschreiten.

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