Satzung Friedhof - Stadt Rees
Satzung Friedhof - Stadt Rees
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a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle<br />
sowie Fahrzeuge der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung und der für den <strong>Friedhof</strong><br />
zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,<br />
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich<br />
zu werben,<br />
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der<br />
<strong>Friedhof</strong>sverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,<br />
f) den <strong>Friedhof</strong> und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen<br />
oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt<br />
zu betreten,<br />
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,<br />
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,<br />
i) Blumen oder Pflanzen aus den Anlagen oder von den Grabstellen unbefugt<br />
abzupflücken oder mitzunehmen,<br />
j) Konservendosen oder ähnliche Behälter zum Aufstellen von Blumen zu<br />
benutzen,<br />
k) zu lärmen.<br />
(4) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck<br />
des <strong>Friedhof</strong>es und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung; sie sind<br />
spätestens 4 Tage vorher anzumelden, ausgenommen hiervon sind Totengedenkfeiern<br />
der Grundstückseigentümerinnen der Friedhöfe.<br />
§ 7<br />
Gewerbliche Tätigkeit auf dem <strong>Friedhof</strong><br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen<br />
Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen<br />
Zulassung durch die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />
Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in<br />
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.<br />
(2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter<br />
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem <strong>Friedhof</strong>szweck vereinbar<br />
ist. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(3) Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen nur die Arbeitsfahrzeuge einzusetzen,<br />
die auf Antrag durch die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung für den Arbeitseinsatz auf<br />
den Friedhöfen zugelassen sind.<br />
(4) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben vor und bei der Ausführung von<br />
Tätigkeiten auf den Friedhöfen die <strong>Friedhof</strong>ssatzung und die dazu ergangenen