SV-Ãnderungsbeschl Hähren III GR 19062012, Vorlage Nr. 19
SV-Ãnderungsbeschl Hähren III GR 19062012, Vorlage Nr. 19
SV-Ãnderungsbeschl Hähren III GR 19062012, Vorlage Nr. 19
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<strong>Vorlage</strong> <strong>19</strong>/2012-<strong>GR</strong><br />
öffentlich<br />
Seite 4<br />
Es ist Aufgabe des Eigentümers durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass auf<br />
dem Baugrundstück keine hohen Bäume entstehen.<br />
In einem Übergangsbereich von ca. 5 - 10 m zum angrenzenden privaten Grundstück ist der<br />
Staatswald ebenfalls von hoch wachsenden Bäumen frei zu halten.<br />
In einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Land und Eigentümer sind die entsprechenden<br />
Festlegungen zu treffen. Dazu ist eine entsprechende Verpflichtung des Landes erforderlich (für Flst.<br />
<strong>Nr</strong>. 466). Im Gegenzug für die finanziellen Ertragseinbussen des Landes leistet der Eigentümer eine<br />
Entschädigungszahlung. Zuständig ist das Referat 81 im RP Freiburg.<br />
Ein Waldumwandlungsverfahren ist nicht erforderlich.<br />
3.10. Artenschutz<br />
Die Übersichtsbegehung Artenschutz wurde am 27.04.2012 durch die Werkgruppe Gruen durchgeführt.<br />
Dabei wurde auf besonders oder streng geschützte Arten nach BNatSchG in Verbindung mit der FFH-<br />
Richtlinie (FFH-RL) bzw. Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) geachtet.<br />
Im Plangebiet sind Vorkommen geschützter und gefährdeter Vogelarten bekannt, es ist hinsichtlich der<br />
Brutvogelfauna als mäßig artenreich einzustufen. In den vorhandenen Bäumen sind keine Baumhöhlen<br />
vorhanden.<br />
Durch die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der jeweiligen Erhaltungszustände<br />
der betroffenen, lokalen Populationen (CEF Maßnahmen, Vermeidungsmaßnahmen) wird eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung für nach BNatSchG geschützte Arten im Sinne des § 44 BNatSchG vermieden.<br />
Diese Maßnahmen werden als vorgezogene Maßnahmen im Rahmen der Realisierung des Projektes<br />
ausgeführt.<br />
3.11 Kosten<br />
Die durch die Bebauungsplanänderung entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für Ausgleichs-<br />
Vermeidungs- u. Ersatzmaßnahmen sowie Personal- und Planungskosten für die Inanspruchnahme der<br />
Verwaltung als Koordinator und Planungsträger soweit die Leistungen nicht zur hoheitlichen Aufgabe der<br />
Stadt im Rahmen der Abwicklung der Baileitplanung gehören, sind vom Bauherrn und Antragsteller zu<br />
tragen.<br />
4. Beschlussvorschläge:<br />
4.1 Der Bebauungsplan „Hähren <strong>III</strong>“ für Monakam ist über ein Änderungsverfahren<br />
nach § 13 a BauGB zu ändern.<br />
4.2. Die Baugrenzen sind der Projektplanung (Lageplan Fischer v. 17.01.2012)<br />
anzupassen.<br />
4.3. Die Verwaltung wird beauftragt das Änderungsverfahren einzuleiten, den<br />
Änderungbeschluss öffentlich bekannt zu machen und das Anhörungsverfahren<br />
für die Betroffenen und die Behördenbeteiligung durchzuführen.