SV-Ãnderungsbeschl Hähren III GR 19062012, Vorlage Nr. 19
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<strong>Vorlage</strong> <strong>19</strong>/2012-<strong>GR</strong><br />
öffentlich<br />
SITZUNG<strong>SV</strong>ORLAGE<br />
Gemeinderatsitzung am <strong>19</strong>. Juni 2012<br />
1. Fachamt: Stadtbauamt - Bauverwaltungsamt -<br />
Datum: 31.07.2012<br />
2. Verhandlungsgegenstand:<br />
Bebauungsplan „Hähren <strong>III</strong>“ in Monakam<br />
o Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a<br />
BauGB beim „Pflegeheim Johanneshaus“<br />
Anlagen:<br />
Bestandsplan Bebauungsplan<br />
Änderungsplan zur Bebauungsplanänderung<br />
3. Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes:<br />
3.1 Ausgangslage u. Planerforderniss<br />
Das Pflegeheim „Johanneshaus“ wurde im Bereich des Bebauungsplanes Hähren <strong>III</strong> im Jahr <strong>19</strong>86<br />
genehmigt und errichtet und ist derzeit die einzigste größere Pflegeeinrichtung in Bad Liebenzell.<br />
Durch die finanzielle Situation der Johannes Seniorendienste (JSD) kann der Betreiber diese<br />
Einrichtung nicht weiter betreiben. Der Grundstückseigentümer hat für den Weiterbetrieb eine<br />
Gesellschaft zur Weiterfügung der Einrichtung gegründet und wird diese in Kürze übernehmen.<br />
Weiter soll und muss auf Grund gesetzlicher Vorgaben das Objekt im Bestand umgebaut und<br />
angepasst werden, was jedoch den Verlust von Pflegeplätzen im Bestand zur Folge hätte (keine<br />
Doppelzimmer mehr zulässig). Dieser Verlust sowie die Einrichtung von notwendigen abgeschlossenen<br />
Einheiten für z.B. Schwerstpflegebedürftigen, an Demenz Erkrankten und die Einrichtung von<br />
Wohngruppen, soll durch einen zweigeschossigen Anbau im Südwesten ausgeglichen werden.<br />
Hierdurch werden keine zusätzlichen Pflegeplätze geschaffen bzw. die Kapazität erhöht.<br />
Der zweigeschossige Flachdachbau wird so angeordnet, dass während der Bauphase wenigst<br />
mögliche Beeinträchtigungen entstehen und das Dach begehbar mit einem sog. „Sinnesgarten“<br />
ausgestattet wird. Die Heimbewohner können diesen ebenerdig vom EG des Bestandes<br />
(Kaffeeteriaebene) erreichen und nutzen. Diese für die Heimbewohner bessere Konzeption: Fläche<br />
statt Geschosse, bedingt jedoch, dass der Bebauungsplan in der Definition der Baugrenzen angepasst<br />
werden muss. Ein vom Bestand abgehängter mehrgeschossiger Baukörper wie es der Bebauungsplan<br />
vorsieht, wäre an der Stelle städtebaulich nicht wünschenswert und für die Pflegeeinrichtung nicht<br />
praktikabel. Der zweigeschossige Flachdachbau würde, wie auch die Fotomontage (Anlage) zeigt, sich<br />
eher in die topographische Situation einfügen.
3.2. Ziele und Zwecke der Planung<br />
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öffentlich<br />
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Mit der Änderung des Bebauungsplanvorgaben für die Flst. <strong>Nr</strong>n 456/69 und 456/72 am Luchsweg in<br />
Monakam sollen die planungsrechtlichen Vorgaben (Baugrenzen) der Projektplanung angepasst<br />
werden. Durch die Planänderung wird ein notwendiger Beitrag für die Entwicklung, Verbesserung und<br />
Sicherung der Pflegeinfrastruktur in Bad Liebenzell geleistet. Die Sicherung und Anpassung der<br />
Pflegeeinrichtung in Monakam liegt deshalb auch im öffentlichen Interesse.<br />
3.3. Geltungsbereich<br />
Der Geltungsbereich der Änderung wird wie folgt begrenzt:<br />
Im Norden: Grundstücksgrenze zu Flst. <strong>Nr</strong>. 456/68 Luchsweg 7<br />
im Osten: Grundstücksgrenzen zur Wohnbebauung am Wieselweg<br />
im Süden: Grundstücksgrenze zum Staatswald Flst. <strong>Nr</strong>. 466<br />
im Westen: Grundstücksgrenze zur Flst. <strong>Nr</strong>. 452/2<br />
Im Einzelnen gilt der Abgrenzungsplan in der Fassung vom 12.06.2011<br />
3.4. Bestehende Rechtsverhältnisse<br />
Der Geltungsbereich der gepl. Änderungssatzung liegt im derzeitigen abgegrenzten Bebauungsplangebiet<br />
des Bebauungsplanes „Hähren <strong>III</strong>“ für Monakam in seiner gültigen Fassung vom 23.Jui <strong>19</strong>85, welche am<br />
06.11.<strong>19</strong>85 mit Erlass des LRA Calw (Az: 3033-621.41/OL) genehmigt und durch Veröffentlichung am<br />
22.11.<strong>19</strong>85 in Kraft gesetzt wurde.<br />
3.5. Vorbereitende Bauleitplanung/Genehmigungsvorbehalt<br />
Die hier relevante Fläche liegt vollständig innerhalb der im Flächennutzungsplan der VG Bad<br />
Liebenzell/Unterreichenbach ausgewiesenen Fläche für eine Nutzung für Allgemeines Wohngebiet, wie diese<br />
auch der bestehende Bauleitplan ausweist. Eine Änderung der Nutzungsart für das gepl Projekt derzeit nicht<br />
nicht vorgesehen, da es Planungsziel des Bebauungsplans war auch Einrichtungen für: kirchliche, kulturelle,<br />
soziale und gesundheitliche Zwecke in das Baugebiet zu integrieren (vgl. Ziff. 3. der Begründung zum B-Plan).<br />
3.6. Inhalt der Planung/Änderung<br />
Bei diesem Bebauungskonzept entstehen durch die Umsetzung Abweichungen zum rechtskräftigen<br />
Bebauungsplan. Diese werden nachfolgend erläutert.<br />
3.6.1 Baugrenzen:<br />
Die Abweichungen von den bestehenden Baugrenzen sind wegen der reduzierten Gebäudehöhe<br />
städtebaulich vertretbar und durch das erforderliche Raumkonzept des Bauherrn zwingend notwendig,<br />
wenn die angestrebte Nutzung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auf diesem Grundstück<br />
realisiert werden soll.<br />
Die Grundflächenzahl und Geschossflächen werden durch den Entwurf eingehalten und bedürfen<br />
keiner Anpassung.
3.6.2 Festsetzung Dachformen: (Örtliche Bauvorschriften)<br />
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Durch die Flachdachplanung werden die Höhenauswirkungen für die Nachbarn so gering wie möglich<br />
gehalten. Bei dem erforderlichen Raumprogramm würde sich die Höhe des Gebäudes bei getrennten<br />
und eigenständigen Baukörpern sich mit einem geneigten Dach deutlich erhöhen. Mit dem Flachdach<br />
wird erreicht, die Masse möglichst gering zu halten mit dem Nebeneffekt der Dachterrassennutzung als<br />
„Sinnesgarten“.<br />
3.7 Ver- und Entsorgung/Erschließung<br />
7.1 Die Versorgung mit Trinkwasser ist gesichert und erfolgt durch den Eigenbetrieb „Städtische<br />
Wasserversorgung“.<br />
7.2 Die Abwasserbeseitigung ist ebenfalls durch eine bestehende Entwässerungsleitung unterhalb des<br />
Bauobjektes gewährleistet. Entsprechende Leitungsrechte sind bestellt. Änderungen gehen zu<br />
Lasten des Bauherrn<br />
7.3 Die verkehrliche Erschließung der Bauflächen erfolgt über die Straße Luchsweg und weitere innere<br />
Erschließung über Privatwege einschließlich des notwendigen Rettungsweges, der im Zuge der<br />
Realisierung des Projektes anzulegen ist.<br />
Im Übrigen erfolgt die weitere Erschließung/Versorgung durch die betreffenden Versorgungsunternehmen<br />
über bestehende oder neu herzustellende Anschlüsse.<br />
3.8. Bodenordnung (§§ 45 ff. BauGB)<br />
Ein förmliches Umlegungsverfahren ist nicht notwendig. Erforderliche Grenzregelungen sind privat<br />
durchzuführen.<br />
3.9. Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung/ Sicherstellung des<br />
Waldabstandes<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 13 ff des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)<br />
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />
Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Durch die „Vorprüfung des<br />
Einzelfalls nach § 13 a Abs. 1 Ziffer 2 BauGB“ durch die Werkgruppe Gruen, konnten während den<br />
Übersichtsbegehungen keine erheblichen Beeinträchtigungen festgestellt werden, weshalb die<br />
Vorraussetzungen für ein Verfahren nach § 13 a BauGB gegeben sind. Das Aufstellungsverfahren wird<br />
deshalb nach § 13a BauGB durchgeführt, bei dem keine weitere Umweltprüfung (Umweltbericht) erforderlich<br />
ist.<br />
Zur Minimierung, zum Schutz, und zur Vermeidung des Eingriffs in Natur und Umwelt werden unter anderem<br />
auch Gestaltungs- u. Ersatzmaßnahmen durchgeführt. Diese Maßnahmen sind entsprechend dem Katalog<br />
der Vorprüfung (Ziffer 6) durchzuführen (Nistkästen, Rodungszeitraum, Pflanzgebote Einzelbäume und<br />
Dachbegrünung, Pflanzgebot Waldumbau –Sicherstellung Waldabstand).<br />
In einem Abstand von 25 m zu den Gebäuden hat ein dauerhafter Waldumbau zu erfolgen. In diesem<br />
Bereich dürfen keine Gebäude gefährdenden Bäume stehen.<br />
Dies entspricht der derzeitigen Bestockung der Waldflächen.<br />
Es handelt sich um Sturmwurfflächen mit Sukzession. Hauptarten sind Weide und Birke.
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Es ist Aufgabe des Eigentümers durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass auf<br />
dem Baugrundstück keine hohen Bäume entstehen.<br />
In einem Übergangsbereich von ca. 5 - 10 m zum angrenzenden privaten Grundstück ist der<br />
Staatswald ebenfalls von hoch wachsenden Bäumen frei zu halten.<br />
In einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Land und Eigentümer sind die entsprechenden<br />
Festlegungen zu treffen. Dazu ist eine entsprechende Verpflichtung des Landes erforderlich (für Flst.<br />
<strong>Nr</strong>. 466). Im Gegenzug für die finanziellen Ertragseinbussen des Landes leistet der Eigentümer eine<br />
Entschädigungszahlung. Zuständig ist das Referat 81 im RP Freiburg.<br />
Ein Waldumwandlungsverfahren ist nicht erforderlich.<br />
3.10. Artenschutz<br />
Die Übersichtsbegehung Artenschutz wurde am 27.04.2012 durch die Werkgruppe Gruen durchgeführt.<br />
Dabei wurde auf besonders oder streng geschützte Arten nach BNatSchG in Verbindung mit der FFH-<br />
Richtlinie (FFH-RL) bzw. Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) geachtet.<br />
Im Plangebiet sind Vorkommen geschützter und gefährdeter Vogelarten bekannt, es ist hinsichtlich der<br />
Brutvogelfauna als mäßig artenreich einzustufen. In den vorhandenen Bäumen sind keine Baumhöhlen<br />
vorhanden.<br />
Durch die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der jeweiligen Erhaltungszustände<br />
der betroffenen, lokalen Populationen (CEF Maßnahmen, Vermeidungsmaßnahmen) wird eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung für nach BNatSchG geschützte Arten im Sinne des § 44 BNatSchG vermieden.<br />
Diese Maßnahmen werden als vorgezogene Maßnahmen im Rahmen der Realisierung des Projektes<br />
ausgeführt.<br />
3.11 Kosten<br />
Die durch die Bebauungsplanänderung entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für Ausgleichs-<br />
Vermeidungs- u. Ersatzmaßnahmen sowie Personal- und Planungskosten für die Inanspruchnahme der<br />
Verwaltung als Koordinator und Planungsträger soweit die Leistungen nicht zur hoheitlichen Aufgabe der<br />
Stadt im Rahmen der Abwicklung der Baileitplanung gehören, sind vom Bauherrn und Antragsteller zu<br />
tragen.<br />
4. Beschlussvorschläge:<br />
4.1 Der Bebauungsplan „Hähren <strong>III</strong>“ für Monakam ist über ein Änderungsverfahren<br />
nach § 13 a BauGB zu ändern.<br />
4.2. Die Baugrenzen sind der Projektplanung (Lageplan Fischer v. 17.01.2012)<br />
anzupassen.<br />
4.3. Die Verwaltung wird beauftragt das Änderungsverfahren einzuleiten, den<br />
Änderungbeschluss öffentlich bekannt zu machen und das Anhörungsverfahren<br />
für die Betroffenen und die Behördenbeteiligung durchzuführen.