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SV-Änderungsbeschl Hähren III GR 19062012, Vorlage Nr. 19

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<strong>Vorlage</strong> <strong>19</strong>/2012-<strong>GR</strong><br />

öffentlich<br />

SITZUNG<strong>SV</strong>ORLAGE<br />

Gemeinderatsitzung am <strong>19</strong>. Juni 2012<br />

1. Fachamt: Stadtbauamt - Bauverwaltungsamt -<br />

Datum: 31.07.2012<br />

2. Verhandlungsgegenstand:<br />

Bebauungsplan „Hähren <strong>III</strong>“ in Monakam<br />

o Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a<br />

BauGB beim „Pflegeheim Johanneshaus“<br />

Anlagen:<br />

Bestandsplan Bebauungsplan<br />

Änderungsplan zur Bebauungsplanänderung<br />

3. Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes:<br />

3.1 Ausgangslage u. Planerforderniss<br />

Das Pflegeheim „Johanneshaus“ wurde im Bereich des Bebauungsplanes Hähren <strong>III</strong> im Jahr <strong>19</strong>86<br />

genehmigt und errichtet und ist derzeit die einzigste größere Pflegeeinrichtung in Bad Liebenzell.<br />

Durch die finanzielle Situation der Johannes Seniorendienste (JSD) kann der Betreiber diese<br />

Einrichtung nicht weiter betreiben. Der Grundstückseigentümer hat für den Weiterbetrieb eine<br />

Gesellschaft zur Weiterfügung der Einrichtung gegründet und wird diese in Kürze übernehmen.<br />

Weiter soll und muss auf Grund gesetzlicher Vorgaben das Objekt im Bestand umgebaut und<br />

angepasst werden, was jedoch den Verlust von Pflegeplätzen im Bestand zur Folge hätte (keine<br />

Doppelzimmer mehr zulässig). Dieser Verlust sowie die Einrichtung von notwendigen abgeschlossenen<br />

Einheiten für z.B. Schwerstpflegebedürftigen, an Demenz Erkrankten und die Einrichtung von<br />

Wohngruppen, soll durch einen zweigeschossigen Anbau im Südwesten ausgeglichen werden.<br />

Hierdurch werden keine zusätzlichen Pflegeplätze geschaffen bzw. die Kapazität erhöht.<br />

Der zweigeschossige Flachdachbau wird so angeordnet, dass während der Bauphase wenigst<br />

mögliche Beeinträchtigungen entstehen und das Dach begehbar mit einem sog. „Sinnesgarten“<br />

ausgestattet wird. Die Heimbewohner können diesen ebenerdig vom EG des Bestandes<br />

(Kaffeeteriaebene) erreichen und nutzen. Diese für die Heimbewohner bessere Konzeption: Fläche<br />

statt Geschosse, bedingt jedoch, dass der Bebauungsplan in der Definition der Baugrenzen angepasst<br />

werden muss. Ein vom Bestand abgehängter mehrgeschossiger Baukörper wie es der Bebauungsplan<br />

vorsieht, wäre an der Stelle städtebaulich nicht wünschenswert und für die Pflegeeinrichtung nicht<br />

praktikabel. Der zweigeschossige Flachdachbau würde, wie auch die Fotomontage (Anlage) zeigt, sich<br />

eher in die topographische Situation einfügen.


3.2. Ziele und Zwecke der Planung<br />

<strong>Vorlage</strong> <strong>19</strong>/2012-<strong>GR</strong><br />

öffentlich<br />

Seite 2<br />

Mit der Änderung des Bebauungsplanvorgaben für die Flst. <strong>Nr</strong>n 456/69 und 456/72 am Luchsweg in<br />

Monakam sollen die planungsrechtlichen Vorgaben (Baugrenzen) der Projektplanung angepasst<br />

werden. Durch die Planänderung wird ein notwendiger Beitrag für die Entwicklung, Verbesserung und<br />

Sicherung der Pflegeinfrastruktur in Bad Liebenzell geleistet. Die Sicherung und Anpassung der<br />

Pflegeeinrichtung in Monakam liegt deshalb auch im öffentlichen Interesse.<br />

3.3. Geltungsbereich<br />

Der Geltungsbereich der Änderung wird wie folgt begrenzt:<br />

Im Norden: Grundstücksgrenze zu Flst. <strong>Nr</strong>. 456/68 Luchsweg 7<br />

im Osten: Grundstücksgrenzen zur Wohnbebauung am Wieselweg<br />

im Süden: Grundstücksgrenze zum Staatswald Flst. <strong>Nr</strong>. 466<br />

im Westen: Grundstücksgrenze zur Flst. <strong>Nr</strong>. 452/2<br />

Im Einzelnen gilt der Abgrenzungsplan in der Fassung vom 12.06.2011<br />

3.4. Bestehende Rechtsverhältnisse<br />

Der Geltungsbereich der gepl. Änderungssatzung liegt im derzeitigen abgegrenzten Bebauungsplangebiet<br />

des Bebauungsplanes „Hähren <strong>III</strong>“ für Monakam in seiner gültigen Fassung vom 23.Jui <strong>19</strong>85, welche am<br />

06.11.<strong>19</strong>85 mit Erlass des LRA Calw (Az: 3033-621.41/OL) genehmigt und durch Veröffentlichung am<br />

22.11.<strong>19</strong>85 in Kraft gesetzt wurde.<br />

3.5. Vorbereitende Bauleitplanung/Genehmigungsvorbehalt<br />

Die hier relevante Fläche liegt vollständig innerhalb der im Flächennutzungsplan der VG Bad<br />

Liebenzell/Unterreichenbach ausgewiesenen Fläche für eine Nutzung für Allgemeines Wohngebiet, wie diese<br />

auch der bestehende Bauleitplan ausweist. Eine Änderung der Nutzungsart für das gepl Projekt derzeit nicht<br />

nicht vorgesehen, da es Planungsziel des Bebauungsplans war auch Einrichtungen für: kirchliche, kulturelle,<br />

soziale und gesundheitliche Zwecke in das Baugebiet zu integrieren (vgl. Ziff. 3. der Begründung zum B-Plan).<br />

3.6. Inhalt der Planung/Änderung<br />

Bei diesem Bebauungskonzept entstehen durch die Umsetzung Abweichungen zum rechtskräftigen<br />

Bebauungsplan. Diese werden nachfolgend erläutert.<br />

3.6.1 Baugrenzen:<br />

Die Abweichungen von den bestehenden Baugrenzen sind wegen der reduzierten Gebäudehöhe<br />

städtebaulich vertretbar und durch das erforderliche Raumkonzept des Bauherrn zwingend notwendig,<br />

wenn die angestrebte Nutzung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auf diesem Grundstück<br />

realisiert werden soll.<br />

Die Grundflächenzahl und Geschossflächen werden durch den Entwurf eingehalten und bedürfen<br />

keiner Anpassung.


3.6.2 Festsetzung Dachformen: (Örtliche Bauvorschriften)<br />

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öffentlich<br />

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Durch die Flachdachplanung werden die Höhenauswirkungen für die Nachbarn so gering wie möglich<br />

gehalten. Bei dem erforderlichen Raumprogramm würde sich die Höhe des Gebäudes bei getrennten<br />

und eigenständigen Baukörpern sich mit einem geneigten Dach deutlich erhöhen. Mit dem Flachdach<br />

wird erreicht, die Masse möglichst gering zu halten mit dem Nebeneffekt der Dachterrassennutzung als<br />

„Sinnesgarten“.<br />

3.7 Ver- und Entsorgung/Erschließung<br />

7.1 Die Versorgung mit Trinkwasser ist gesichert und erfolgt durch den Eigenbetrieb „Städtische<br />

Wasserversorgung“.<br />

7.2 Die Abwasserbeseitigung ist ebenfalls durch eine bestehende Entwässerungsleitung unterhalb des<br />

Bauobjektes gewährleistet. Entsprechende Leitungsrechte sind bestellt. Änderungen gehen zu<br />

Lasten des Bauherrn<br />

7.3 Die verkehrliche Erschließung der Bauflächen erfolgt über die Straße Luchsweg und weitere innere<br />

Erschließung über Privatwege einschließlich des notwendigen Rettungsweges, der im Zuge der<br />

Realisierung des Projektes anzulegen ist.<br />

Im Übrigen erfolgt die weitere Erschließung/Versorgung durch die betreffenden Versorgungsunternehmen<br />

über bestehende oder neu herzustellende Anschlüsse.<br />

3.8. Bodenordnung (§§ 45 ff. BauGB)<br />

Ein förmliches Umlegungsverfahren ist nicht notwendig. Erforderliche Grenzregelungen sind privat<br />

durchzuführen.<br />

3.9. Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung/ Sicherstellung des<br />

Waldabstandes<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 13 ff des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)<br />

Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Durch die „Vorprüfung des<br />

Einzelfalls nach § 13 a Abs. 1 Ziffer 2 BauGB“ durch die Werkgruppe Gruen, konnten während den<br />

Übersichtsbegehungen keine erheblichen Beeinträchtigungen festgestellt werden, weshalb die<br />

Vorraussetzungen für ein Verfahren nach § 13 a BauGB gegeben sind. Das Aufstellungsverfahren wird<br />

deshalb nach § 13a BauGB durchgeführt, bei dem keine weitere Umweltprüfung (Umweltbericht) erforderlich<br />

ist.<br />

Zur Minimierung, zum Schutz, und zur Vermeidung des Eingriffs in Natur und Umwelt werden unter anderem<br />

auch Gestaltungs- u. Ersatzmaßnahmen durchgeführt. Diese Maßnahmen sind entsprechend dem Katalog<br />

der Vorprüfung (Ziffer 6) durchzuführen (Nistkästen, Rodungszeitraum, Pflanzgebote Einzelbäume und<br />

Dachbegrünung, Pflanzgebot Waldumbau –Sicherstellung Waldabstand).<br />

In einem Abstand von 25 m zu den Gebäuden hat ein dauerhafter Waldumbau zu erfolgen. In diesem<br />

Bereich dürfen keine Gebäude gefährdenden Bäume stehen.<br />

Dies entspricht der derzeitigen Bestockung der Waldflächen.<br />

Es handelt sich um Sturmwurfflächen mit Sukzession. Hauptarten sind Weide und Birke.


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öffentlich<br />

Seite 4<br />

Es ist Aufgabe des Eigentümers durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass auf<br />

dem Baugrundstück keine hohen Bäume entstehen.<br />

In einem Übergangsbereich von ca. 5 - 10 m zum angrenzenden privaten Grundstück ist der<br />

Staatswald ebenfalls von hoch wachsenden Bäumen frei zu halten.<br />

In einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Land und Eigentümer sind die entsprechenden<br />

Festlegungen zu treffen. Dazu ist eine entsprechende Verpflichtung des Landes erforderlich (für Flst.<br />

<strong>Nr</strong>. 466). Im Gegenzug für die finanziellen Ertragseinbussen des Landes leistet der Eigentümer eine<br />

Entschädigungszahlung. Zuständig ist das Referat 81 im RP Freiburg.<br />

Ein Waldumwandlungsverfahren ist nicht erforderlich.<br />

3.10. Artenschutz<br />

Die Übersichtsbegehung Artenschutz wurde am 27.04.2012 durch die Werkgruppe Gruen durchgeführt.<br />

Dabei wurde auf besonders oder streng geschützte Arten nach BNatSchG in Verbindung mit der FFH-<br />

Richtlinie (FFH-RL) bzw. Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) geachtet.<br />

Im Plangebiet sind Vorkommen geschützter und gefährdeter Vogelarten bekannt, es ist hinsichtlich der<br />

Brutvogelfauna als mäßig artenreich einzustufen. In den vorhandenen Bäumen sind keine Baumhöhlen<br />

vorhanden.<br />

Durch die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der jeweiligen Erhaltungszustände<br />

der betroffenen, lokalen Populationen (CEF Maßnahmen, Vermeidungsmaßnahmen) wird eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung für nach BNatSchG geschützte Arten im Sinne des § 44 BNatSchG vermieden.<br />

Diese Maßnahmen werden als vorgezogene Maßnahmen im Rahmen der Realisierung des Projektes<br />

ausgeführt.<br />

3.11 Kosten<br />

Die durch die Bebauungsplanänderung entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für Ausgleichs-<br />

Vermeidungs- u. Ersatzmaßnahmen sowie Personal- und Planungskosten für die Inanspruchnahme der<br />

Verwaltung als Koordinator und Planungsträger soweit die Leistungen nicht zur hoheitlichen Aufgabe der<br />

Stadt im Rahmen der Abwicklung der Baileitplanung gehören, sind vom Bauherrn und Antragsteller zu<br />

tragen.<br />

4. Beschlussvorschläge:<br />

4.1 Der Bebauungsplan „Hähren <strong>III</strong>“ für Monakam ist über ein Änderungsverfahren<br />

nach § 13 a BauGB zu ändern.<br />

4.2. Die Baugrenzen sind der Projektplanung (Lageplan Fischer v. 17.01.2012)<br />

anzupassen.<br />

4.3. Die Verwaltung wird beauftragt das Änderungsverfahren einzuleiten, den<br />

Änderungbeschluss öffentlich bekannt zu machen und das Anhörungsverfahren<br />

für die Betroffenen und die Behördenbeteiligung durchzuführen.

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