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Lesefassung der Friedhofssatzung des Friedhofes der Stadt Staßfurt ...

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<strong>Lesefassung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Friedhofes</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Staßfurt Ortsteil Lö<strong>der</strong>burg<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für den Friedhof Staßfurt/ OT Lö<strong>der</strong>burg.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> Staßfurt (nachfolgend <strong>Stadt</strong> genannt) ist Eigentümer <strong>des</strong> Friedhofs.<br />

(3) Die Verwaltung <strong>des</strong> Friedhofs obliegt <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Staßfurt.<br />

§ 2<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Der Friedhof dient <strong>der</strong> Bestattung und ist Ort <strong>des</strong> ehrenden Gedenkens aller Personen, die<br />

bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> hatten, sowie <strong>der</strong>jenigen Personen, die ein Anrecht<br />

auf Benutzung eines Wahlgrabes haben.<br />

(2) Die Beisetzung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung besteht nicht.<br />

§ 3<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Der Friedhof o<strong>der</strong> Teile <strong>des</strong> Friedhofs können ganz o<strong>der</strong> teilweise aus wichtigem<br />

öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en<br />

Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit<br />

durch Schließung die Möglichkeit weiterer Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird auf<br />

Antrag <strong>des</strong> Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche<br />

Nutzungsdauer eine an<strong>der</strong>e gleichwertige Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem<br />

kann in diesen Fällen die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden.<br />

(3) Durch die Entwidmung verliert <strong>der</strong> Friedhof die Eigenschaft als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten. Falls<br />

die Nutzungszeit an Grabstätten noch nicht abgelaufen ist, werden die Bestatteten in an<strong>der</strong>e<br />

gleichartige Wahl- bzw. Reihengräber umgebettet.<br />

4) Schließung o<strong>der</strong> Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten<br />

einer Grabstätte erhalten zusätzlich eine Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt o<strong>der</strong><br />

ohne beson<strong>der</strong>e Aufwände zu ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungen nach den Abs. 2 o<strong>der</strong> 3 werden einen Monat vorher bekannt gemacht. Die in<br />

diesen Gräbern Bestatteten werden auf Kosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> umgebettet.


(6) Ersatzgrabstätten werden in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den geschlossenen<br />

o<strong>der</strong> entwidmeten Friedhof o<strong>der</strong> Friedhofsteilen auf Kosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> hergerichtet. Die<br />

Ersatzgrabstätten werden Gegenstand <strong>des</strong> Nutzungsrechtes.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 4<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die Öffnungszeiten <strong>des</strong> Friedhofs werden am Eingang bekannt gegeben.<br />

Der Friedhof ist nur während <strong>der</strong> festgelegten Zeiten für Besucher geöffnet:<br />

Sommerhalbjahr (01. April bis 30. Oktober ) von 06.00 Uhr - 21.00 Uhr<br />

Winterhalbjahr (01. November bis 31. März ) von 08.00 Uhr - 18.00 Uhr<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann den Zutritt aus beson<strong>der</strong>en Anlässen für den gesamten Friedhof o<strong>der</strong><br />

einzelne Friedhofsteile vorübergehend untersagen.<br />

(3) Der Friedhof ist nur durch den öffentlichen Eingang begehbar, private Zugänge sind<br />

verboten.<br />

§ 5<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und <strong>der</strong> Würde <strong>des</strong> Ortes entsprechend zu<br />

verhalten. Den Anordnungen <strong>der</strong> Friedhofsverantwortlichen ist Folge zu leisten.<br />

(2) Insbeson<strong>der</strong>e ist untersagt:<br />

a) Betreten von Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräbern, Übersteigen von<br />

Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen sowie Abpflücken von Blumen und<br />

Pflanzen;<br />

b) Rauchen, Lärmen und Spielen sowie das Abspielen von Tonträgern;<br />

c) Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;<br />

d) Befahren <strong>der</strong> Friedhofswege mit Fahrrä<strong>der</strong>n, Motorrä<strong>der</strong>n, Rollern und<br />

Kraftwagen,<br />

Ausnahme: Körperbehin<strong>der</strong>te und kranke Bürger können in Abstimmung mit <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> mit einem Kraftwagen die Wege befahren;<br />

e) Aufenthalt von Kin<strong>der</strong>n unter 10 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen;<br />

f) jede Verunreinigung von Gräbern, Wegen, Plätzen und Pflanzungen;<br />

g) Anbieten und Verteilen von Drucksachen;<br />

h) gewerbsmäßiges Fotografieren sowie Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten<br />

i) Betreten <strong>der</strong> Friedhofshalle ohne Erlaubnis.


Die <strong>Stadt</strong> kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen, soweit sie mit <strong>der</strong><br />

Zweckbestimmung <strong>des</strong> Friedhofs und <strong>der</strong> Ordnung auf diesem vereinbar sind.<br />

(3) Fundsachen sind bei dem Friedhofspersonal abzugeben.<br />

§ 6<br />

Zulassung von Gewerbebetrieben<br />

(1) Bildhauer, Steinmetze, Maurer, Gärtner o<strong>der</strong> sonstige auf dem Friedhof gewerbsmäßig<br />

tätige Personen bedürfen für die Arbeiten auf dem Friedhof einer Zulassung durch die<br />

<strong>Stadt</strong>.<br />

(2) Der Antragsteller muss sich verpflichten, für sich und seine Bediensteten die<br />

<strong>Friedhofssatzung</strong> und die hierzu ergänzend ergangenen Vorschriften zu beachten. Über die<br />

Zulassung wird eine Zulassungskarte gegen Bezahlung einer Gebühr ausgestellt.<br />

Gewerbetreibenden, die wie<strong>der</strong>holt gegen diese Bestimmungen verstoßen o<strong>der</strong> unzulängliche<br />

Arbeiten liefern, kann die Zulassung wie<strong>der</strong> entzogen und das Arbeiten auf dem Friedhof<br />

untersagt werden.<br />

(3) Zugelassene Gewerbetreibende und <strong>der</strong>en Bedienstete sind verpflichtet:<br />

a) dem Aufsichtspersonal ihren Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen;<br />

b) die auf dem Friedhof ausgeführten Arbeiten von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an Hand <strong>der</strong> Genehmigung<br />

prüfen und abnehmen zu lassen.<br />

§ 7<br />

Ausführung gewerblicher Arbeiten<br />

(1) Gewerbliche Arbeiten können für bestimmte Tage und Tageszeiten o<strong>der</strong> für die Dauer von<br />

Bestattungsfeierlichkeiten untersagt o<strong>der</strong> eingeschränkt werden.<br />

(2) Alle Arbeiten sind unter Wahrung <strong>der</strong> Ruhe und Würde <strong>des</strong> Friedhofs auszuführen. Es darf<br />

nur an Werktagen innerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeiten bis 16.00 Uhr gearbeitet werden. Bei großer<br />

Trockenheit dürfen die Gräber auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gegossen<br />

werden.<br />

(3) Baustoffe dürfen nur für kurze Zeit gelagert werden und den Verkehr nicht behin<strong>der</strong>n.<br />

Wenn die Arbeit fertig gestellt o<strong>der</strong> unterbrochen wird, ist <strong>der</strong> Arbeits- und Lagerplatz sofort so<br />

herzurichten, dass er für die Friedhofsbesucher nicht störend in Erscheinung tritt. Abraum ist<br />

vom Friedhof zu entfernen o<strong>der</strong> auf die vorgesehenen Plätze zu bringen. Die Container dürfen<br />

von den zugelassenen Gewerbetreibenden nicht benutzt werden, sie dienen nur den<br />

Friedhofsbesuchern.<br />

(4) Die bei den Arbeiten auf dem Friedhof freigelegten Sargteile o<strong>der</strong> Gebeinreste sind<br />

unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden<br />

wird.<br />

(5) Die Wasserzapfstellen sind nach Gebrauch zu schließen. Geräte dürfen in Brunnen und<br />

Wasserbehältern nicht gereinigt werden.<br />

(6) Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend<br />

sachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.<br />

(7) Zement und Mörtel dürfen nur auf geeigneten Unterlagen zubereitet werden.


§ 8<br />

Benutzung von Kraftfahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten<br />

(1) Gewerbetreibenden kann auf Antrag die Genehmigung zum Befahren <strong>der</strong> Friedhofswege mit<br />

Fahrzeugen bis zu 2 t Nutzlast erteilt werden. Das Befahren mit 3-achsigen Fahrzeugen ist<br />

grundsätzlich verboten.<br />

(2) Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bestimmten Tore benutzt werden.<br />

(3) Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen mit zugelassenen Fahrzeugen gilt nicht für<br />

Sonn- und Feiertage.<br />

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 9<br />

Anmeldung <strong>des</strong> Sterbefalles<br />

(1) Die Anmeldung <strong>des</strong> Sterbefalles ist beim Stan<strong>des</strong>amt nachzuweisen. Der Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Beisetzung wird in Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> festgelegt. Vor <strong>der</strong><br />

Beisetzung muss die schriftliche Erlaubnis (Bestattungsschein) bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorliegen. Ohne<br />

Vorlage eines Bestattungsscheines erfolgt keine Beisetzung.<br />

(2) Bestattungen finden von Montag bis Freitag auf dem Friedhof statt.<br />

Ausnahmen kann die <strong>Stadt</strong> festlegen.<br />

(3) Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte verlangt, so ist dies bei <strong>der</strong><br />

Anmeldung zu beantragen und das Nutzungsrecht nachzuweisen. Wenn das Nutzungsrecht<br />

nicht ausreicht, kann ein Neuerwerb dieser Grabstelle von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gestattet werden.<br />

Eine Verlängerung <strong>des</strong> Nutzungsrechtes kann von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zugelassen werden. Hierbei muss<br />

die festgelegte Ruhezeit garantiert sein.<br />

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in <strong>der</strong> Regel spätestens 96 Stunden nach<br />

Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach <strong>der</strong> Einäscherung<br />

bestattet werden, an<strong>der</strong>nfalls werden sie auf Kosten <strong>des</strong> Bestattungspflichtigen in einer<br />

Urnenreihengrabstätte bzw. Urnengemeinschaftsanlage bestattet.<br />

§ 10<br />

Ausheben <strong>des</strong> Grabes<br />

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal ausgehoben und wie<strong>der</strong> zugefüllt.<br />

(2) a) Die Grabsohle bei Gräbern für Leichen von Personen ab 6. Lebensjahr ist auf eine<br />

Tiefe von 1,80 m zu legen.<br />

b) Die Grabsohle bei Gräbern von Kin<strong>der</strong>n bis vollendeten 5. Lebensjahr ist auf eine<br />

Tiefe von 1,40 m zu legen.<br />

c) Die unterirdische Beisetzung von Urnen wird in <strong>der</strong> Regel in einer Tiefe von<br />

min<strong>des</strong>tens 0,65 m vorgenommen.


§ 11<br />

Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.<br />

§ 12<br />

Särge<br />

(1) Mit Rücksicht auf die Ruhezeit dürfen bei Wahl- und Reihengräbern Särge aus Metall o<strong>der</strong><br />

schwer zersetzbarem Kunststoff sowie Einsätze aus <strong>der</strong>artigem Material nicht verwendet<br />

werden.<br />

(2) Es dürfen nur Särge benutzt werden, die den Größenverhältnissen <strong>des</strong> Bahrwagens<br />

(Totenwagen) und <strong>des</strong> Grabes angepasst sind und den Vorschriften für die Erd- bzw.<br />

Feuerbestattung entsprechen.<br />

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.<br />

Ausnahmen können zugelassen werden.<br />

§ 13<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Wird eine Ausgrabung bzw. Umbettung beantragt, so ist vom Antragsteller das<br />

Einverständnis <strong>der</strong> Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten schriftlich nachzuweisen. Leichen<br />

<strong>der</strong>en Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, werden in <strong>der</strong> Zeit vom 01. Mai bis 30. September<br />

nicht ausgegraben.<br />

(3) Alle Umbettungen werden durch die <strong>Stadt</strong> durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Umbettung.<br />

(4) Die Ausgrabung bzw. Umbettung kann aus gesundheits- u. polizeilichen Gründen versagt<br />

werden.<br />

(5) Die Genehmigung <strong>des</strong> Gesundheitsamtes <strong>des</strong> Landkreises muss bei Umbettungen<br />

vorliegen.<br />

(6) Exhumierungen durch den Staatsanwalt müssen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitgeteilt werden.<br />

(7) Die durch Umbettung frei werdenden Bestattungsplätze o<strong>der</strong> Urnenstellen stehen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> zur erneuten Belegung zur Verfügung.<br />

(8) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und<br />

Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen.<br />

(9) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit und <strong>der</strong> Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht<br />

unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.<br />

(10) In den ersten 5 Jahren <strong>der</strong> Ruhezeit werden im allgemeinen Umbettungen nur in Fällen<br />

vorgenommen, in denen ein öffentliches Interesse vorliegt.


IV. Grabstätten<br />

§ 14<br />

Eigentumsverhältnisse<br />

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum o<strong>der</strong> in Rechtsträgerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. An ihnen<br />

bestehen nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung.<br />

(2) Bestehen über das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte o<strong>der</strong> über <strong>der</strong>en Verwendung o<strong>der</strong><br />

Gestaltung Meinungsverschiedenheiten unter den Nutzungsberechtigten, so kann die<br />

<strong>Stadt</strong> bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung o<strong>der</strong> rechtskräftigen gerichtlichen<br />

Entscheidung jede Benutzung <strong>der</strong> Grabstätte untersagen und die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Zwischenregelungen treffen.<br />

(3) Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt und beträgt für:<br />

a) Reihengrabstätten 25 Jahre<br />

b) Urnenreihengrabstätten 25 Jahre<br />

c) Wahlgrabstätten 40 Jahre<br />

d) Urnenwahlgrabstätten 40 Jahre<br />

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten 40 Jahre<br />

§ 15<br />

Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />

Die Grabstätten werden angelegt als:<br />

a) Reihengräber für Erdbestattung ( Reihengrabstätte )<br />

b) Wahlgräber für Erdbestattung, ( Wahlgrabstätte )<br />

c) Reihengräber für Urnenbestattung ( Urnenreihengrabstätte )<br />

d) Wahlgräber für Urnenbestattung ( Urnenwahlgrabstätte )<br />

e) Urnengemeinschaftsanlage ( Urnengemeinschaftsgrabstätte )<br />

f) Ehrengrabstätten<br />

§ 16<br />

Reihengräber für Erdbestattungen<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die <strong>der</strong> Reihe nach<br />

belegt und im To<strong>des</strong>fall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>des</strong> zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein<br />

Wie<strong>der</strong>erwerb <strong>des</strong> Nutzungsrechtes an <strong>der</strong> Reihengrabstätte ist nicht möglich.<br />

(2) Die Reihengräber werden wie folgt vermessen:<br />

a) Min<strong>des</strong>tfläche für Kin<strong>der</strong> bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,20 m x 0,80 m<br />

b) Min<strong>des</strong>tfläche für Personen ab 6. Lebensjahr 2,10 m x 1,20 m<br />

(3) In einem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Die <strong>Stadt</strong> kann<br />

jedoch zulassen, dass Leichen von Kin<strong>der</strong>n unter 1 Jahr zusammen o<strong>der</strong> in das Grab eines<br />

Erwachsenen bestattet werden, wenn die Ruhezeit <strong>der</strong> Leiche <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> <strong>der</strong> Leiche <strong>des</strong><br />

Erwachsenen nicht übersteigt.<br />

(4) Die Toten werden <strong>der</strong> Reihe nach beigesetzt. Umbettungen von Leichen aus einem<br />

Reihengrab in ein an<strong>der</strong>es Reihengrab werden nicht durchgeführt.


(5) Leichenreste können nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit in ein Wahlgrab umgebettet werden.<br />

(6) Über die Wie<strong>der</strong>belegung von Reihengrabfel<strong>der</strong>n nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit entscheidet die<br />

<strong>Stadt</strong>.<br />

(7) Die beabsichtigte Abräumung wird 6 Monate vorher durch Veröffentlichung bekannt<br />

gegeben.<br />

(8) Eine Verlängerung <strong>der</strong> Nutzungszeit <strong>der</strong> in den Reihengräbern Beigesetzten, wird im<br />

allgemeinen nicht gewährt. Sie kann höchstens für 5 Jahre, jedoch nur dann zugestanden<br />

werden, wenn innerhalb dieser Frist die Umbettung in ein Wahlgrab vorgenommen und die<br />

Neuanlage <strong>des</strong> Gräberfel<strong>des</strong> nicht behin<strong>der</strong>t wird.<br />

(9) Nach Bekannt werden <strong>des</strong> Abräumungszeitpunktes können die Verfügungsberechtigten die<br />

Grabmalanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen. Sie müssen jedoch die Grabstätte für den<br />

Rest <strong>der</strong> Ruhezeit in einem ordnungsgemäßen Zustand halten. Wurden die Grab- und<br />

Grabmalanlagen bis zum Ablauf <strong>der</strong> 6-monatigen Frist von den Verfügungsberechtigten nicht<br />

entfernt, so werden diese von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beseitigt und gehen in <strong>der</strong>en Besitz über.<br />

(10) Das Aufstellen von Einfassungen jeglicher Art in ein Reihengrabfeld ist möglich, gegen<br />

eine Gebühr.<br />

§ 17<br />

Wahlgräber für Erdbestattungen<br />

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag das<br />

Nutzungsrecht für eine längere Dauer erworben werden kann. Das Nutzungsrecht kann vor<br />

einem To<strong>des</strong>fall bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erworben werden.<br />

(2) Es werden folgende Wahlgräberarten unterschieden:<br />

a) Einzelgrab (einstellig)<br />

b) Doppelgrab (zweistellig)<br />

c) Familiengrab (mehrstellig)<br />

(3) Jede Grabeinheit (einstellige Grabstätte) dient <strong>der</strong> Bestattung nur einer Leiche. Leichen von<br />

Kin<strong>der</strong>n, die im Alter von weniger als 1 Jahr verstorben sind, können in ein bereits belegtes<br />

Wahlgrab bestattet werden, wenn die Ruhezeit <strong>der</strong> Leiche <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> die Nutzungszeit <strong>der</strong><br />

Wahlgrabstätte nicht überschreitet. Es ist zulässig, in jedem Wahlgrab für Erdbestattungen bis<br />

zu 3 Urnen beizusetzen. Die Grabstelle ist nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit innerhalb <strong>der</strong> Dauer <strong>des</strong><br />

Nutzungsrechtes wie<strong>der</strong> belegbar. Übersteigt die Ruhezeit in diesem Falle das Nutzungsrecht,<br />

so ist es anteilmäßig zu verlängern.<br />

(4) Ein Anspruch auf Verleihung dieser Rechte, o<strong>der</strong> auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte,<br />

o<strong>der</strong> auf die Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong>en Umgebung, besteht jedoch nicht. Über den Erwerb <strong>des</strong><br />

Nutzungsrechtes wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine Graburkunde ausgestellt, die den Namen <strong>des</strong><br />

Erwerbers und die Bezeichnung <strong>der</strong> Grabstätte enthält.<br />

(5) Der Erwerber gilt als Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigter, solange <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nichts<br />

an<strong>der</strong>es mitgeteilt wird. Im Erbfalle ist <strong>der</strong>jenige Nutzungsberechtigter und Erwerber, <strong>der</strong><br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die Erbberechtigung nachweist und die Grabstättenurkunde vorlegt.<br />

(6) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat für seine Person ein Nutzungsrecht an <strong>der</strong><br />

Grabstätte. Er kann über an<strong>der</strong>e Beisetzungen verfügen und über die Gestaltung und Pflege


<strong>der</strong> Grabstätte im Rahmen <strong>der</strong> in dieser <strong>Friedhofssatzung</strong> enthaltenen und <strong>der</strong> auf ihr<br />

beruhenden Vorschriften entscheiden.<br />

(7) Die Übertragung <strong>des</strong> Nutzungsrechtes bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Sie<br />

muss unentgeltlich sein. Es können auch Nichtfamilienangehörige das Nutzungsrecht erhalten.<br />

Zur Abtretung <strong>des</strong> Nutzungsrechtes sind nur <strong>der</strong> Erwerber o<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen Erben berechtigt. Die<br />

<strong>Stadt</strong> kann die öffentliche Beglaubigung <strong>der</strong> Abtretungsurkunde verlangen. Im Erbfall müssen<br />

mehrere Miterben einen von ihnen als Gesamtbevollmächtigten benennen. Solange dies nicht<br />

geschieht, wirken Mitteilungen und Erklärungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, die an einen o<strong>der</strong> mehrere Erben<br />

gerichtet sind, auch gegenüber allen Miterben.<br />

(8) In den Wahlgräbern können <strong>der</strong> Erwerber und seine Angehörigen beigesetzt werden.<br />

Der Erwerber kann schriftlich festlegen, dass die erworbene Grabstelle auch von nicht zur<br />

Familie gehörenden Bürgern genutzt werden kann.<br />

Als Angehörige gelten:<br />

a) Ehegatten,<br />

b) Verwandte auf- u. absteigen<strong>der</strong> Linie, angenommene Kin<strong>der</strong> u. Geschwister,<br />

c) die Ehegatten <strong>der</strong> unter b) bezeichneten Personen.<br />

(9) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann in <strong>der</strong> Regel nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit neu<br />

erworben werden. Es ist Sache <strong>der</strong> Berechtigten, für einen rechtzeitigen Neuerwerb <strong>des</strong><br />

Nutzungsrechtes zu sorgen. Nach Erlöschen <strong>des</strong> Nutzungsrechtes und nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Ruhezeit kann die <strong>Stadt</strong> über die Grabstätten verfügen.<br />

(10) Ist eine Umgestaltung <strong>des</strong> Grabfel<strong>des</strong> vorgesehen, besteht kein Anrecht auf Neuerwerb.<br />

(11) Die <strong>Stadt</strong> kann das Nutzungsrecht an Wahlgräbern entziehen, wenn die Grabstätten nicht<br />

den Vorschriften entsprechend angelegt sind o<strong>der</strong> ihre Pflege vernachlässigt wird. Vor dem<br />

Entzug <strong>des</strong> Nutzungsrechtes muss eine dreimalige schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung ergangen sein. Die<br />

letzte Auffor<strong>der</strong>ung muss auf die Möglichkeit <strong>des</strong> Rechtsentzuges hinweisen. Sind die<br />

Berechtigten unbekannt o<strong>der</strong> nicht zu ermitteln, so genügt eine befristete öffentliche<br />

Auffor<strong>der</strong>ung durch Aufstellen einer Tafel ”Angehörige bitte melden” auf <strong>der</strong> Grabstätte. Nach<br />

Ablauf von 3 Monaten ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, die Grabstätte zu räumen und nach Beendigung<br />

<strong>der</strong> Ruhezeit das Nutzungsrecht an<strong>der</strong>weitig zu vergeben. Wenn bei Entzug <strong>des</strong><br />

Nutzungsrechtes die Grab- und Grabmalanlagen vom Nutzungsberechtigten nicht entfernt<br />

werden, so können diese von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beseitigt werden. Sie gehen somit in das Eigentum <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> über.<br />

(12) Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an unbelegten Wahlgräbern verzichten; sie<br />

können ebenso die Ausübung <strong>der</strong> Rechte an belegten Wahlgräbern auf die Dauer <strong>der</strong> längsten<br />

Ruhezeit beschränken. Dieser Verzicht ist schriftlich unter Rückgabe <strong>der</strong> Grabstättenurkunde<br />

zu erklären. Nach <strong>der</strong> Verzichtserklärung sind die auf <strong>der</strong> Grabstätte befindlichen Grab- und<br />

Grabmalanlagen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen; an<strong>der</strong>nfalls verfügt die <strong>Stadt</strong><br />

darüber. Der Tausch von Wahlgrabstätten kann von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> genehmigt werden, wenn es sich<br />

um gleichwertige unbelegte Grabstätten handelt. Die Dauer <strong>des</strong> Nutzungsrechtes bleibt beim<br />

Tausch unberührt.<br />

(13) Als Min<strong>des</strong>tfläche bei Wahlgräbern gelten für die Grabeinheit in <strong>der</strong> Regel folgende<br />

Abmessungen:<br />

Länge 2,10 m<br />

Breite 1,20 m


(14) Die Abmessungen bei Wahlgrabstätten (2-stellig) in geschlossenen Grabfel<strong>der</strong>n<br />

einschließlich <strong>der</strong> anteiligen Zwischenräume betragen 3,0 m x 3,0 m. Die Abmessung bei<br />

Wahlgrabstellen (3-stellig) betragen 3,0 m x 4,5 m und 4-stellig 3,0 m x 6,0 m.<br />

§ 18<br />

Urnengrabstätten (Urnen- Reihen- und Wahlgräber)<br />

(1) Für Feuerbestattungen stehen zur Verfügung:<br />

a) Reihengräber für Urnenbeisetzungen; ( Urnenreihengrabstätte )<br />

b) Wahlgräber für Urnenbeisetzungen (2 und 4-stellig), ( Urnenwahlgrabstätte )<br />

c) sämtliche Arten von Grabstätten mit Ausnahme <strong>der</strong> unbelegten Reihengräber für<br />

Erdbestattungen;<br />

d) eine Urnengemeinschaftsanlage; hier erfolgt die Beisetzung anonym;<br />

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die <strong>der</strong> Reihe nach belegt und erst im<br />

To<strong>des</strong>fall auf die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.<br />

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die<br />

Dauer von 40 Jahren ( Nutzungszeit ) verliehen wird.<br />

(4) Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet.<br />

(5) Die Bestimmungen für Reihen- und Wahlgrabstätten gelten entsprechend auch für<br />

Urnengrabstätten.<br />

(6) Urnenreihengräber werden in einer Länge und Breite von 50 x 50 cm abgegeben.<br />

(7) Urnenwahlgräber werden 2-stellig in einer Länge von 100 cm und Breite von 50 cm und 4-<br />

stellig in <strong>der</strong> Länge von 130 cm und Breite von 130 cm vergeben.<br />

(8) Mit Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit für das belegte Urnenreihengrab o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Nutzungsrechtes am<br />

Urnenfamiliengrab endet auch die Ruhezeit <strong>der</strong> Aschenreste.<br />

(9) Ist bei Erlöschen <strong>des</strong> Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern die Frist nicht verlängert, so<br />

hat die <strong>Stadt</strong> das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird an einer<br />

an<strong>der</strong>en Stelle <strong>des</strong> betreffenden <strong>Friedhofes</strong> in würdiger Weise <strong>der</strong> Erde übergeben. Ort und Art<br />

dieser Beisetzung bestimmt die <strong>Stadt</strong>. Beson<strong>der</strong>e Nachweise über den Verbleib werden nicht<br />

geführt.<br />

V . Grabmale und Einfriedungen<br />

§ 19<br />

Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Errichtung und Unterhaltung von Grabmalen und Grabeinfassungen sind die<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> Merkblattes für die Standsicherheit von Grabmalen, erarbeitet vom<br />

Bun<strong>des</strong>innungsverband <strong>des</strong> Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer- Handwerks,<br />

herausgegeben als Merkblatt <strong>des</strong> Deutschen Handwerk- Institutes im Rahmen <strong>der</strong> praktischen<br />

Gewerbeför<strong>der</strong>ung, Bonn, Koblenzer Str. 133, zu beachten. Grabmalen und Grabeinfassungen


müssen in Form und Werkstoff gut gestaltet sein und sich in das Gesamtbild <strong>des</strong> <strong>Friedhofes</strong><br />

einordnen. Insbeson<strong>der</strong>e müssen benachbarte Grabmale aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt sein.<br />

§ 20<br />

Genehmigungsverfahren<br />

(1) Grabmale dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> errichtet, verän<strong>der</strong>t,<br />

versetzt o<strong>der</strong> entfernt werden.<br />

(2) Die Genehmigung zur Aufstellung <strong>des</strong> Grabmales kann bei Verstößen gegen die<br />

Grabmalvorschriften versagt werden. Die <strong>Stadt</strong> kann vor <strong>der</strong> Aufstellung eines Grabmales einen<br />

statischen Nachweis verlangen.<br />

(3) Die Ausführung <strong>der</strong> Grabmalanlagen muss genau den genehmigten Plänen entsprechen.<br />

(4) Die Genehmigung ist schriftlich in 2-facher Ausfertigung zu beantragen. Dem Auftrag ist eine<br />

Zeichnung in 2-facher Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 beizufügen, die es <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ermöglicht,<br />

den in Aussicht genommenen Grabstein zu beurteilen.<br />

Der Antrag muss auch genaue Angaben über Art und Bearbeitung <strong>des</strong> Werkstoffes, über den<br />

Inhalt, Form und Anordnung <strong>der</strong> Schrift sowie beabsichtigte bildliche Darstellungen o<strong>der</strong><br />

Symbole enthalten.<br />

(5) Die Wie<strong>der</strong>verwendung abgeräumter Grabmale auf einer an<strong>der</strong>en Grabstätte bedarf <strong>der</strong><br />

vorherigen Genehmigung. Sie wird nur gewährt, wenn <strong>der</strong> Grabstein den für die Grabstätte<br />

geltenden Vorschriften entspricht.<br />

(6) Die <strong>Stadt</strong> kann verlangen, dass die ohne Genehmigung wi<strong>der</strong>rechtlich aufgestellten<br />

Grabmale entfernt werden. Sie kann die Beseitigung auf Kosten <strong>des</strong> Nutzungsberechtigten bzw.<br />

<strong>des</strong> betreffenden Bildhauers vornehmen, wenn sie auch nachträglich nicht mit dem<br />

Grabmalvorschriften in Einklang gebracht werden können.<br />

§ 21<br />

Grabmalarten<br />

Folgende Arten von Grabmalen werden unterschieden und sind zugelassen:<br />

a) Grabkreuze aus Stein, Holz o<strong>der</strong> Eisen,<br />

b) stehende Grabmale ( Stelen ) aus Stein, Holz o<strong>der</strong> Eisen,<br />

c) Pultsteine (rechteckige, liegende Steine, bei denen die abgeschrägte Oberfläche bis<br />

15 % geneigt ist).<br />

d) liegende Grabmale in rechteckiger Form, die höchstens 15 % geneigt sind,<br />

e) Grabmale in Form von Wandtafeln, die an <strong>der</strong> Mauer befestigt sind.<br />

§ 22<br />

Grabmalgestaltung<br />

(1) Ein Grabmal muss in allen seinen Teilen einfach und harmonisch gestaltet sein.<br />

Benachbarte und zueinan<strong>der</strong> in Beziehung tretende Grabmale sind nach Größe, Form, Farbe,<br />

Werkstoff und Bearbeitung aufeinan<strong>der</strong> abzustimmen.


(2) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabstein zugelassen. Bei Wahlgräbern können<br />

jedoch weitere Beisetzungen durch untergeordnete Grabplatten o<strong>der</strong> Kissensteine kenntlich<br />

gemacht werden, wenn die Anbringung von Schriften auf dem vorhandenen Grabmal nicht<br />

möglich ist. Hierbei ist jedoch das gleiche Material zu verwenden, aus dem das vorhandene<br />

Grabmal besteht. Die Gestaltung <strong>der</strong> untergeordneten Platten o<strong>der</strong> Kissensteine ist dem<br />

Hauptgrabmal anzupassen.<br />

§ 23<br />

Grabmalmaße<br />

(1) Normmaße für Reihengräber:<br />

a) Hohe Rechteckform – Höhe 90 cm, Breite 50 cm<br />

b) Kreuzform – Höhe 90 cm, Breite 50 cm<br />

c) Kissen- und Plattenform – Lange 65 cm, Breite 40 cm<br />

(2) Normmaße für Einzelwahlgräber:<br />

a) Hohe Rechteckform – Höhe 80 cm, Breite 60 cm<br />

b) Kissen- und Plattenform 45 cm x 65 cm<br />

(3) Normmaße für mehrstellige Wahlgräber:<br />

a) hohe Rechteckform – Höhe 90 cm, Breite 70 cm<br />

b) Breite Rechteckform – Höhe 80 cm, Breite 110 cm ( für Doppelgräber),<br />

Höhe 100 cm, Breite 150 cm ( für 3 u. 4-stellige<br />

Grabstätten; bei 4-stelligen Grabstätten kann in<br />

Ausnahmefällen die äußerste Breite 200 cm<br />

betragen)<br />

c) Kreuzform – Höhe 120 cm, Breite 70 cm<br />

d) Holzkreuz – Höhe 120 cm, Breite 70 cm<br />

e) Kissen- und Plattenform - 45 x 65 cm<br />

(4) Für zusätzliche Kenntlichmachung weiterer Beisetzungen in Wahlgräbern sind nur<br />

Kissensteine o<strong>der</strong> Grabmalplatten in rechteckiger Form zugelassen. Das Normmaß beträgt 40 x<br />

55 cm. Diese Grabzeichen können in Längs- und Breitform verlegt werden.<br />

(5) Normmaße für Kin<strong>der</strong>gräber:<br />

Hohe Rechteckform:<br />

a) für Kin<strong>der</strong> von 5 – 14 Jahren – Höhe 70 cm, Breite 45 cm<br />

b) für Kin<strong>der</strong> bis 5 Jahren – Höhe 60 cm, Breite 40 cm<br />

(auf eine Einfassung von 50 cm x 100 cm)<br />

(6) Normmaße für Reihen- Urnengräber:<br />

a) Hohe Rechteckform – Höhe 60 cm, Breite 40 cm<br />

b) Kissensteine und Grabplatten – 45 cm x 60 cm<br />

(auf eine Einfassung von 50 cm Breite und 65 cm Länge)<br />

(7) Normmaße für Wahl- Urnengräber:<br />

a) 2-stellige Wahl- Urnengräber – Hohe Rechteckform – Höhe 60 cm, Breite 40 cm<br />

auf eine Einfassung von Breite 50 cm und Länge 100 cm)


) 4-stellige Wahl- Urnengräber – Breite Rechteckform – Breite 110 cm, Höhe 80 cm<br />

auf eine Einfassung von 130 cm x 130 cm)<br />

c) Kissensteine – 40cm x 40 cm je Grabeinheit<br />

d) Grabplatten - 40 cm x 95 cm je Grabeinheit<br />

(8) Die unter Ziff. 1 – 7 genannten Normmaße können bis 20 % über- o<strong>der</strong> unterschritten<br />

werden.<br />

(9) Alle Kissensteine und Grabplatten sind mit einem Neigungswinkel bis 15 % so zu verlegen,<br />

dass <strong>der</strong> Unterbau nicht sichtbar ist. Die Unterkante muss mit dem Erdreich abschließen.<br />

(10) Alle Grabmale sind mit Sockel zu erstellen (Ausnahmen sind nur auf alten Friedhofsteilen<br />

möglich). Der Abstand zwischen <strong>der</strong> Rückseite <strong>der</strong> Grabmale und <strong>der</strong> Grabeinfassung soll 10<br />

cm betragen. Das Fundament soll min<strong>des</strong>tens 20 cm unter dem Erdreich liegen. Die Stärke <strong>der</strong><br />

Steine soll in gutem Verhältnis zur Größe stehen. Es darf nicht <strong>der</strong> Eindruck einer Platte<br />

entstehen.<br />

§ 24<br />

Material<br />

(1) Das Material, aus dem die Grabmale hergestellt werden, muss <strong>der</strong> Würde <strong>des</strong> <strong>Friedhofes</strong><br />

entsprechen.<br />

(2) Nicht gestattet sind:<br />

a) Grabmale aus Porzellan, Glas, Kunststein, Kunststoff, Blech, eloxiertem Metall und<br />

Tropfstein;<br />

b) mit Farbe bestrichene Grabmale;<br />

c) Grababdeckungen aller Art, die größer als ½ <strong>der</strong> Nettofläche sind.<br />

Ausnahmen sind nur auf bestimmten Grabfel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> auf alten Friedhofsteilen möglich.<br />

§ 25<br />

Bearbeitung <strong>der</strong> Grabsteine<br />

(1) Für Grabsteine sind Materialien mit mittleren Farbwerten zu bevorzugen. Tiefschwarze o<strong>der</strong><br />

rein weiße Werkstoffe können in Einzelfällen zugelassen werden.<br />

(2) Für die Oberflächenbehandlung gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

a) Sämtliche Grabmale sollen in Vor<strong>der</strong>-, Seiten- und Rückansicht eine möglichst<br />

gleichwertige Bearbeitung aufweisen.<br />

b) Ist die Stellung eines Grabmales innerhalb eines Grabfel<strong>des</strong> so, dass die Rückseite<br />

durch eine Böschung o<strong>der</strong> Anpflanzung verdeckt ist, dann genügt eine gleichwertige<br />

Bearbeitung <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>- und Seitenansichten.<br />

c) Hochglanzgeschliffene und polierte Grabmale werden zugelassen.<br />

d) Zur Hervorhebung von Schriften und Ornamenten ist Hochglanzschliff und Politur<br />

zulässig.<br />

e) Unten auf den Grabsteinen kann <strong>der</strong> Name <strong>der</strong> Herstellerfirma in unauffälliger Weise<br />

(nicht durch Metallschil<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen) angebracht werden.


§ 26<br />

Inschriften und Symbole<br />

Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie bildlicher Darstellungen, die die Würde <strong>der</strong><br />

Toten o<strong>der</strong> die Gefühle <strong>der</strong> Friedhofsbesucher verletzen, ist unzulässig.<br />

§ 27<br />

Schriftform<br />

(1) Die Schrift ist in Form, Farbe, Größe und Verteilung dem Grabmal anzupassen. Die Schrift<br />

soll klar gestaltet, gut leserlich und den benachbarten Grabmalen angepasst sein.<br />

(2) Erhabene Schrift muss sich min<strong>des</strong>tens 5 mm vom Untergrund abheben. Die<br />

Buchstabenoberfläche kann geschliffen o<strong>der</strong> poliert sein. Die Grundfläche und die Seitenkanten<br />

sind zu meißeln, zu stocken, zu schuren o<strong>der</strong> zu schleifen. Vertiefte Schrift kann durch Tönung<br />

in einer dem Werkstoff angepassten Farbe verstärkt werden. Schrift in Gold o<strong>der</strong> Silber sind<br />

erlaubt.<br />

(3) Sofern Schrift und Schmuck aus Metall sind, muss erstere in <strong>der</strong> Gestaltung und im Farbton<br />

dem Werkstoff <strong>des</strong> Grabmals angepasst werden.<br />

§ 28<br />

Grabeinfassungen<br />

Es gelten folgende Maße:<br />

- Einzelfamilienstellen: Breite 80 cm, Länge 175 cm<br />

- 2-stellige Familienstellen: Breite 160 cm, Länge 160 cm<br />

- Urnenreihengräber: Breite 50 cm, Länge 65 cm<br />

- 2-stellige Urnenfamilienstellen: Breite 50 cm, Länge 100 cm<br />

- 4-stellige Urnenfamilienstellen: Breite 130 cm, Länge 130 cm<br />

- Kin<strong>der</strong>grabstellen bis 5 Jahre: Breite 50 cm, Länge 100 cm<br />

Die genannten Maße können bis 20% über- o<strong>der</strong> unterschritten werden.<br />

§ 29<br />

Standsicherheit<br />

(1) Grabmale und Steineinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein<br />

anerkannten Regeln <strong>des</strong> Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie<br />

dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber we<strong>der</strong> umstürzen noch<br />

sich senken können. Die Fundamente dürfen nicht auf Nachbargräber übergreifen.<br />

(2) Das Fundament ist mittels einer Betonschwelle herzustellen, die quer über das<br />

ausgehobene Grab zu legen ist und bei<strong>der</strong>seits 15 cm feste Auflage hat. Die Schwelle ist je<br />

nach Gewicht <strong>des</strong> Grabmals zu dimensionieren und zu armieren, darf aber eine Höchstbreite<br />

von 20 cm nicht überschreiten. Die Oberkante <strong>der</strong> Schwelle muss min<strong>des</strong>tens mit 20 cm Erde<br />

bedeckt sein. Falls notwendig, sind Pfeiler bis zur Grabsohle zu gründen. Die Fluchtlinie <strong>der</strong><br />

Grabmale (Rückseite) wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angegeben.<br />

(3) Liegende Grabmale sind allseitig ohne Unterbau in die Erde einzubetten.


(4) Werden die vorstehenden Vorschriften Ziff. 1 und 2 außer acht gelassen, ist eine dauerhafte<br />

Standsicherheit <strong>des</strong> Grabmals nicht gewährleistet. Die <strong>Stadt</strong> muss in diesem Falle vom<br />

Nutzungsberechtigten o<strong>der</strong> vom Hersteller <strong>des</strong> Grabmals bzw. <strong>des</strong> Fundaments die<br />

notwendigen Sicherungsmaßnahmen verlangen. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von<br />

Grabstellen sind verpflichtet, die Anlage auf den Grabstellen im Jahr min<strong>des</strong>tens zweimal<br />

und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung <strong>der</strong> Frostperiode und zum an<strong>der</strong>en im<br />

Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen o<strong>der</strong> auf ihre Kosten durch<br />

Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind o<strong>der</strong> nicht.<br />

Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten <strong>der</strong> Inhaber und<br />

Nutzungsberechtigten beseitigen zu lassen.<br />

Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen<br />

nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich und daraus ergebende Schäden.<br />

Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind für alle Schäden haftbar, die<br />

infolge ihres Verschuldens, insbeson<strong>der</strong>e durch Umfallen <strong>der</strong> Grabmale o<strong>der</strong> durch<br />

Abstürzen von Grabmalteilen verursacht werden. Grabsteine, die umzustürzen drohen o<strong>der</strong><br />

wesentliche Anzeigen <strong>des</strong> Verfalls aufweisen, die befürchten lassen, dass Personen zu<br />

Schaden kommen, können von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Staßfurt entfernt werden, wenn die<br />

Nutzungsberechtigten nicht erreichbar sind o<strong>der</strong> sich weigern, selbst für eine<br />

ordnungsgemäße Wie<strong>der</strong>herstellung zu sorgen, o<strong>der</strong> dazu aus eigenen Mitteln nicht in <strong>der</strong><br />

Lage sind.<br />

§ 30<br />

Aufstellung von Grabmalen<br />

Bei <strong>der</strong> Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Grabmalteilen sind die mit dem<br />

Genehmigungsvermerk <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> versehene Anträge nebst Zeichnungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur<br />

Einsichtnahme vorzuweisen.<br />

§ 31<br />

Entfernung von Grabmalen<br />

Grabmale, Einfassungen und sonstige Teile dürfen in <strong>der</strong> Regel nicht vor Ablauf <strong>des</strong><br />

Nutzungsrechtes – bei Reihengräbern <strong>der</strong> Ruhezeit – entfernt werden. Zur Entfernung ist in<br />

allen Fällen die vorherige Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einzuholen.<br />

§ 32<br />

Abheben von Grabmalen<br />

(1) Wenn wegen einer Beisetzung Grabmale, Grabmalteile o<strong>der</strong> Grabeinfassungen von <strong>der</strong> zu<br />

belegenden Grabstätte abgehoben werden müssen, ist das durch die Angehörigen auf ihre<br />

Kosten rechtzeitig zu veranlassen.<br />

(2) Über die Notwendigkeit von Grabmalabhebungen entscheidet die <strong>Stadt</strong>.<br />

(3) Nach <strong>der</strong> Beisetzung, spätestens aber binnen acht Wochen, sind von <strong>der</strong> Abhebung<br />

betroffene Grabmale wie<strong>der</strong> herzustellen und anschließend die Gräber selbst wie<strong>der</strong><br />

ordnungsgemäß herzurichten.


VI . Herrichtung und Pflege <strong>der</strong> Gräber<br />

§ 33<br />

Verantwortung für das Aussehen <strong>der</strong> Gräber<br />

(1) Alle Gräber müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch hergerichtet und<br />

gepflegt werden. Dies gilt auch für solche, die noch unbelegt sind. Verantwortlich hierfür sind<br />

die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten.<br />

(2) Bei Zerstörung o<strong>der</strong> Beschädigung <strong>der</strong> gärtnerischen Anlage o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Grabmales durch<br />

höhere Gewalt o<strong>der</strong> durch fremde Hand ist die <strong>Stadt</strong> nicht zur Herstellung <strong>des</strong> vorherigen<br />

Zustan<strong>des</strong> verpflichtet.<br />

§ 34<br />

Grabhügel<br />

(1) Das Friedhofspersonal wird in einem Reihengrabfeld die Hügelung vornehmen. Die<br />

Anpflanzungen können Efeu, Eisgewächs o<strong>der</strong> Moos sein, die ebenfalls von dem<br />

Friedhofspersonal durchgeführt werden.<br />

§ 35<br />

Bepflanzung<br />

(1) Alle Gräber sind zu bepflanzen und zu pflegen. Dies kann durch den Nutzungsberechtigten<br />

selbst geschehen o<strong>der</strong> durch einen von ihm beauftragten Friedhofsgärtner.<br />

(2) Die Bepflanzung eines Grabes darf die <strong>der</strong> Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Künstlicher<br />

Grabschmuck aus Glas, Porzellan, Blech u. ä. sind unzulässig, ausgenommen sind Grablichter.<br />

Alle Pflanzen sollen in den Erdboden gepflanzt o<strong>der</strong> mit Topf eingesetzt werden.<br />

(3) Die Bepflanzung soll so vorgenommen werden, dass die Pflanzen die Höhe <strong>der</strong> Grabmale in<br />

<strong>der</strong> Regel nicht übersteigen. Die gesamte Dauerbepflanzung geht in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

über. Sie darf nur mit Einwilligung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beseitigt werden.<br />

(4) Das Friedhofspersonal ist für die Pflege <strong>der</strong> Hecken und Gehölze verantwortlich.<br />

(5) Die Grabstellen können mit Kies belegt werden.<br />

(6) Pflanzungen außerhalb <strong>der</strong> Grabstätte dürfen nur im Einverständnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ausgeführt<br />

werden. Ohne Genehmigung sind Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> gemeindlichen Pflanzungen nicht gestattet.<br />

§ 36<br />

Grabpflege<br />

(1) Die Verpflichtung <strong>des</strong> Nutzungsberechtigten zur Pflege <strong>der</strong> Grabstätte erlischt erst mit dem<br />

Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit bzw. <strong>des</strong> Nutzungsrechtes. Ungepflegte Gräber kann die <strong>Stadt</strong> nach<br />

vorheriger Auffor<strong>der</strong>ung einebnen und einsäen lassen. Die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> hierdurch bis zum Ablauf<br />

<strong>der</strong> Ruhezeit entstehenden Pflegekosten gehen zu Lasten <strong>des</strong> Nutzungsberechtigten. Die<br />

Auffor<strong>der</strong>ung zur Abräumung <strong>der</strong> Reihengräber wird öffentlich bekannt gegeben.<br />

(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu


entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die <strong>Stadt</strong> nach angemessener Frist ohne Ankündigung<br />

verwelkte Blätter, Gebinde und Kränze beseitigen, wenn es das Aussehen <strong>des</strong><br />

<strong>Friedhofes</strong> gebietet.<br />

(3) Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden o<strong>der</strong> dort verbleiben,<br />

wenn sie nach Art und Zustand <strong>der</strong> Würde <strong>des</strong> <strong>Friedhofes</strong> entsprechen. Es ist erwünscht, sie in<br />

den Boden einzusenken.<br />

(4) Grünstreifen müssen erhalten und gepflegt werden. Grabanlagen, die nicht in <strong>der</strong><br />

abgesteckten Fluchtlinie liegen, müssen auf Anordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unverzüglich ausgerichtet<br />

werden. Grenzmerkmale an den Grabstätten dürfen we<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t, noch beseitigt werden.<br />

(5) Gießkannen, Gefäße, Spaten, Harken o<strong>der</strong> ähnliche Geräte dürfen nicht auf den<br />

Grabstätten abgelegt werden.<br />

VII. Leichen- und Friedhofshalle<br />

§ 37<br />

Benutzung <strong>der</strong> Friedhofshalle<br />

(1) Verstorbene sind gemäß § 9 Ziff. 1 <strong>der</strong> Verordnung über das Leichenwesen vom 12.03.1965<br />

spätestens 36 Stunden nach Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> in die Leichenhalle <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Staßfurt zu<br />

bringen. Ausnahmen sind nur nach § 9 Ziff. 2 <strong>der</strong> vorgenannten Verordnung möglich.<br />

(2) Die Verstorbenen müssen sich bei <strong>der</strong> Einlieferung in die Leichen- und Friedhofshalle in<br />

vorschriftsmäßig angefertigten und völlig geschlossenen Särgen befinden.<br />

Sie sollen bekleidet sein.<br />

(3) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben<br />

sollen, vor <strong>der</strong> Überführung nach dem Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. In<br />

Ausnahmefällen können diese Gegenstände auch nachträglich auf dem Friedhof durch das<br />

Friedhofspersonal auf Antrag abgenommen und dem Empfangsberechtigten ausgehändigt<br />

werden.<br />

(4) Der Sarg ist 4 Stunden vor <strong>der</strong> Trauerfeier nicht mehr zu öffnen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen<br />

und den Toten unter Mitteilung an die Angehörigen auch vor dem ursprünglich angesetzten<br />

Termin zu bestatten.<br />

(5) Die Überführung <strong>der</strong> Verstorbenen von <strong>der</strong> Friedhofshalle zum Grabe sowie die Beisetzung<br />

dürfen nur durch Friedhofsbedienstete bzw. Beerdigungsinstitute vorgenommen werden.<br />

Ausnahmen können zugelassen werden.<br />

(6) Die Urnen mit den Aschenresten <strong>der</strong> Verstorbenen werden durch den Leiter <strong>des</strong><br />

Friedhofspersonals o<strong>der</strong> einen seiner Stellvertreter zu den Bestattungsplätzen getragen.<br />

Ebenso kann diese Aufgabe von einem Bestattungsinstitut übernommen werden.<br />

§ 38<br />

Tote mit ansteckenden Krankheiten<br />

Die an einer übertragbaren Krankheit gem. § 3 Abs. 1 - 4 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>seuchengesetzes vom<br />

18.07.1961 (in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung vom 09.06.1975 - BGBl. I S. 1053) Verstorbenen<br />

müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Trauerhalle gebracht werden. Die Särge sind


verschlossen aufzustellen und dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit<br />

Genehmigung und in Gegenwart eines Arztes o<strong>der</strong> Beamten <strong>des</strong> Gesundheitsamtes <strong>des</strong><br />

Landkreises vorübergehend geöffnet werden.<br />

§ 39<br />

Tote, die von auswärts überführt werden<br />

Von auswärts kommenden Särgen bleiben geschlossen. Ihre vorübergehende Öffnung ist nur<br />

mit Zustimmung <strong>des</strong> Gesundheitsamtes <strong>des</strong> Landkreises zulässig.<br />

§ 40<br />

Gottesdienste und weltliche Feiern in <strong>der</strong> Friedhofshalle<br />

(1) Gottesdienste und Feiern in <strong>der</strong> Friedhofshalle sollen die festgesetzte Dauer von 20 Minuten<br />

nicht überschreiten. Ausnahmen können von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gewährt werden.<br />

(2) Die gärtnerische Ausschmückung <strong>der</strong> Friedhofshalle obliegt dem Friedhofspersonal.<br />

(3) Die musikalische Umrahmung wird zwischen den Bürgern und dem Friedhofspersonal<br />

abgesprochen und festgelegt.<br />

(4) Die gewerbliche Betätigung von Sängern und Musikern auf dem Friedhof und in <strong>der</strong><br />

Friedhofshalle bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />

(5) Trauerfeierlichkeiten an offenen Särgen sind ausgeschlossen.<br />

(6) Das Friedhofspersonal ist für die Schaffung <strong>der</strong> Voraussetzungen für die ordnungsgemäße<br />

Durchführung <strong>der</strong> Trauerfeierlichkeiten in <strong>der</strong> Friedhofshalle und am Grabe verantwortlich.<br />

VIII. Abweichungen von <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong><br />

§ 41<br />

Ausnahmen<br />

Ausnahmen von den Vorschriften dieser <strong>Friedhofssatzung</strong> können zugelassen werden.<br />

IX. Schlussvorschriften<br />

§ 42<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig gegen § 5 Abs. 2 <strong>der</strong> Satzung<br />

verstößt.<br />

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 2,50 Euro bis 500,00 Euro<br />

geahndet werden.


§ 43<br />

Erhebung von Gebühren<br />

Für die Erhebung <strong>der</strong> Gebühren ist die jeweilig gültige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.<br />

§ 44<br />

Inkrafttreten

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