Wegleitung zur Steuererklärung 2012 - Kantonales Steueramt Zürich
Wegleitung zur Steuererklärung 2012 - Kantonales Steueramt Zürich
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Eine nachträgliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn die quellenbesteuerten Einkünfte<br />
eines Steuerpflichtigen (bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten jene der Ehefrau oder<br />
des Ehemannes) im Kalenderjahr <strong>2012</strong> oder in einem der Vorjahre mehr als CHF 120‘000<br />
betragen haben. In den folgenden Jahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht auch<br />
dann eine nachträgliche Veranlagung vorgenommen, wenn dieser Schwellenwert vorübergehend<br />
oder dauernd unterschritten wird.<br />
Nachträgliche Veranlagung<br />
<strong>zur</strong> Quellensteuer<br />
Ausländische Arbeitnehmer mit Wochenaufenthalt im Kanton <strong>Zürich</strong> (Wohnsitz im Aus land)<br />
unterliegen nicht der nachträglichen Veranlagung. Solche Steuerpflichtigen haben in jedem<br />
Fall eine unterschriebene <strong>Steuererklärung</strong> ein<strong>zur</strong>eichen. Dabei sind lediglich die Personalien,<br />
die Berufs- und Familienverhältnisse (auf Seite 1 der <strong>Steuererklärung</strong>) zu deklarieren und der<br />
Vermerk «Wochenaufenthalter» ist anzubringen.<br />
Eine ergänzende Veranlagung wird durchgeführt, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer<br />
neben den quellenbesteuerten Einkünften über weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte<br />
verfügt (z. B. Erträge aus Wertschriften und Liegenschaften, Ehegatten- oder Kinderalimente,<br />
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten der AHV, Lotterie-, Zahlenlotto- und<br />
Sport-Toto-Gewinne etc.) oder Vermögen besitzt.<br />
Die Steuerpflicht ausländischer Arbeitnehmer, welche der Quellensteuer unterliegen, beginnt<br />
stets mit dem Zuzug in den Kanton <strong>Zürich</strong>. Sie haben im Kalenderjahr 2013 stets dann eine<br />
<strong>Steuererklärung</strong> <strong>2012</strong> ein<strong>zur</strong>eichen, wenn sie der nachträglichen oder der ergänzenden Veranlagung<br />
unterliegen. Es gelten für die <strong>Steuererklärung</strong> die gleichen Grundsätze wie bei Zuzug<br />
eines Steuerpflichtigen aus dem Ausland, wobei dieser im Wegzugskanton keine separate<br />
<strong>Steuererklärung</strong> ein<strong>zur</strong>eichen hat. Der Kanton <strong>Zürich</strong> wird vielmehr dem Wegzugskanton die<br />
massgebenden Steuerfaktoren melden, worauf dieser eine eigene Steuerberechnung vornehmen<br />
und dem Steuerpflichtigen eine separate Steuerrechnung zustellen wird.<br />
Ergänzende Veranlagung<br />
<strong>zur</strong> Quellensteuer<br />
Zuzug in den Kanton <strong>Zürich</strong> im<br />
Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />
Unterjährige Steuerpflicht<br />
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, gelten folgende Grundsätze:<br />
Für das satzbestimmende Einkommen werden die regelmässig fliessenden Einkünfte<br />
auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die<br />
Satzbestimmung nicht umgerechnet; sinngemäss werden auch die Abzüge behandelt. Die<br />
Umrechnung erfolgt durch das <strong>Steueramt</strong>.<br />
Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.<br />
Einkommen<br />
Vermögen<br />
Interkantonale und internationale Steuerausscheidung<br />
Besteht die Steuerpflicht nicht ausschliesslich im Kanton <strong>Zürich</strong>, ist ungeachtet dessen das<br />
gesamte in- und ausländische Einkommen und Vermögen zu deklarieren.<br />
Das <strong>Steueramt</strong> nimmt die erforderliche Ausscheidung vor, soweit eine solche nicht mit der<br />
<strong>Steuererklärung</strong> eingereicht wird.<br />
Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die im Kalenderjahr <strong>2012</strong> im<br />
Kanton <strong>Zürich</strong> eine Liegenschaft oder Betriebsstätte erworben oder aufgegeben und so die<br />
zürcherische Steuerpflicht begründet oder beendet haben, sind für die Steuerausscheidung<br />
zu unterscheiden:<br />
Deklaration<br />
Steuerausscheidung<br />
Hinweise <strong>zur</strong> Steuer ausscheidung<br />
Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton: In beiden Fällen ist vom gesamten<br />
Einkommen <strong>2012</strong> und vom gesamten Vermögen Ende <strong>2012</strong> auszugehen.<br />
Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland: Es ist je nachdem entweder vom gesamten<br />
Einkommen ab Beginn <strong>2012</strong> bis Ende der Steuerpflicht bzw. vom gesamten Vermögen<br />
Ende der Steuerpflicht oder vom gesamten Einkommen ab Beginn der Steuerpflicht bis<br />
Ende <strong>2012</strong> bzw. vom gesamten Vermögen Ende <strong>2012</strong> auszugehen.<br />
Allgemeine Informationen<br />
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