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Wegleitung zur Steuererklärung 2012 - Kantonales Steueramt Zürich

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Eine nachträgliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn die quellenbesteuerten Einkünfte<br />

eines Steuerpflichtigen (bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten jene der Ehefrau oder<br />

des Ehemannes) im Kalenderjahr <strong>2012</strong> oder in einem der Vorjahre mehr als CHF 120‘000<br />

betragen haben. In den folgenden Jahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht auch<br />

dann eine nachträgliche Veranlagung vorgenommen, wenn dieser Schwellenwert vorübergehend<br />

oder dauernd unterschritten wird.<br />

Nachträgliche Veranlagung<br />

<strong>zur</strong> Quellensteuer<br />

Ausländische Arbeitnehmer mit Wochenaufenthalt im Kanton <strong>Zürich</strong> (Wohnsitz im Aus land)<br />

unterliegen nicht der nachträglichen Veranlagung. Solche Steuerpflichtigen haben in jedem<br />

Fall eine unterschriebene <strong>Steuererklärung</strong> ein<strong>zur</strong>eichen. Dabei sind lediglich die Personalien,<br />

die Berufs- und Familienverhältnisse (auf Seite 1 der <strong>Steuererklärung</strong>) zu deklarieren und der<br />

Vermerk «Wochenaufenthalter» ist anzubringen.<br />

Eine ergänzende Veranlagung wird durchgeführt, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer<br />

neben den quellenbesteuerten Einkünften über weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte<br />

verfügt (z. B. Erträge aus Wertschriften und Liegenschaften, Ehegatten- oder Kinderalimente,<br />

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten der AHV, Lotterie-, Zahlenlotto- und<br />

Sport-Toto-Gewinne etc.) oder Vermögen besitzt.<br />

Die Steuerpflicht ausländischer Arbeitnehmer, welche der Quellensteuer unterliegen, beginnt<br />

stets mit dem Zuzug in den Kanton <strong>Zürich</strong>. Sie haben im Kalenderjahr 2013 stets dann eine<br />

<strong>Steuererklärung</strong> <strong>2012</strong> ein<strong>zur</strong>eichen, wenn sie der nachträglichen oder der ergänzenden Veranlagung<br />

unterliegen. Es gelten für die <strong>Steuererklärung</strong> die gleichen Grundsätze wie bei Zuzug<br />

eines Steuerpflichtigen aus dem Ausland, wobei dieser im Wegzugskanton keine separate<br />

<strong>Steuererklärung</strong> ein<strong>zur</strong>eichen hat. Der Kanton <strong>Zürich</strong> wird vielmehr dem Wegzugskanton die<br />

massgebenden Steuerfaktoren melden, worauf dieser eine eigene Steuerberechnung vornehmen<br />

und dem Steuerpflichtigen eine separate Steuerrechnung zustellen wird.<br />

Ergänzende Veranlagung<br />

<strong>zur</strong> Quellensteuer<br />

Zuzug in den Kanton <strong>Zürich</strong> im<br />

Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />

Unterjährige Steuerpflicht<br />

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, gelten folgende Grundsätze:<br />

Für das satzbestimmende Einkommen werden die regelmässig fliessenden Einkünfte<br />

auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die<br />

Satzbestimmung nicht umgerechnet; sinngemäss werden auch die Abzüge behandelt. Die<br />

Umrechnung erfolgt durch das <strong>Steueramt</strong>.<br />

Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.<br />

Einkommen<br />

Vermögen<br />

Interkantonale und internationale Steuerausscheidung<br />

Besteht die Steuerpflicht nicht ausschliesslich im Kanton <strong>Zürich</strong>, ist ungeachtet dessen das<br />

gesamte in- und ausländische Einkommen und Vermögen zu deklarieren.<br />

Das <strong>Steueramt</strong> nimmt die erforderliche Ausscheidung vor, soweit eine solche nicht mit der<br />

<strong>Steuererklärung</strong> eingereicht wird.<br />

Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die im Kalenderjahr <strong>2012</strong> im<br />

Kanton <strong>Zürich</strong> eine Liegenschaft oder Betriebsstätte erworben oder aufgegeben und so die<br />

zürcherische Steuerpflicht begründet oder beendet haben, sind für die Steuerausscheidung<br />

zu unterscheiden:<br />

Deklaration<br />

Steuerausscheidung<br />

Hinweise <strong>zur</strong> Steuer ausscheidung<br />

Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton: In beiden Fällen ist vom gesamten<br />

Einkommen <strong>2012</strong> und vom gesamten Vermögen Ende <strong>2012</strong> auszugehen.<br />

Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland: Es ist je nachdem entweder vom gesamten<br />

Einkommen ab Beginn <strong>2012</strong> bis Ende der Steuerpflicht bzw. vom gesamten Vermögen<br />

Ende der Steuerpflicht oder vom gesamten Einkommen ab Beginn der Steuerpflicht bis<br />

Ende <strong>2012</strong> bzw. vom gesamten Vermögen Ende <strong>2012</strong> auszugehen.<br />

Allgemeine Informationen<br />

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