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Verfassungsmäßigkeit - Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg

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Betriebe mit 10 bis 20 Arbeitnehmern hinzu, hatten deutlich mehr als 90 % der Betriebe<br />

nicht mehr als 20 Beschäftigte (vgl. Weinmann, a.a.O., § 13a ErbStG Rz 57). Da es sich bei<br />

den Betrieben mit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern häufig um<br />

Kapitalgesellschaften handelt, bei denen der daran beteiligte Erwerber oder Schenker die<br />

in § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geregelten Voraussetzungen für die Gewährung der<br />

Steuervergünstigungen nicht erfüllt, spielen die Anforderungen an die Entwicklung der<br />

Lohnsummen in der Zeit nach dem Erwerb im Ergebnis nur bei wenigen Betrieben eine<br />

Rolle.<br />

49 b) Option zur Vollverschonung<br />

50 Der Erwerber kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausübung einer Option<br />

erreichen, dass der Verschonungsabschlag 100 % beträgt und der Erwerb somit völlig<br />

steuerfrei erfolgt (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Er muss dazu nach § 13a Abs. 8 ErbStG<br />

unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 bis 7 ErbStG i.V.m.<br />

§ 13b ErbStG nach folgender Maßgabe gewährt wird:<br />

- § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG: Die in § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bestimmte Lohnsummenfrist<br />

beträgt nicht fünf, sondern sieben Jahre. An die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von<br />

400 % tritt eine maßgebende Lohnsumme von 700 %.<br />

- § 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG: In § 13a Abs. 5 ErbStG tritt an die Stelle der Behaltensfrist von<br />

fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.<br />

- § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG: Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das<br />

Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften darf zu nicht mehr als 10 % aus<br />

Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestehen.<br />

51 II. Verfassungsrechtliche Prüfung<br />

52 1. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab<br />

53 Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich<br />

Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche<br />

Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein<br />

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