VerfassungsmäÃigkeit - Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg
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Betriebe mit 10 bis 20 Arbeitnehmern hinzu, hatten deutlich mehr als 90 % der Betriebe<br />
nicht mehr als 20 Beschäftigte (vgl. Weinmann, a.a.O., § 13a ErbStG Rz 57). Da es sich bei<br />
den Betrieben mit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern häufig um<br />
Kapitalgesellschaften handelt, bei denen der daran beteiligte Erwerber oder Schenker die<br />
in § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geregelten Voraussetzungen für die Gewährung der<br />
Steuervergünstigungen nicht erfüllt, spielen die Anforderungen an die Entwicklung der<br />
Lohnsummen in der Zeit nach dem Erwerb im Ergebnis nur bei wenigen Betrieben eine<br />
Rolle.<br />
49 b) Option zur Vollverschonung<br />
50 Der Erwerber kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausübung einer Option<br />
erreichen, dass der Verschonungsabschlag 100 % beträgt und der Erwerb somit völlig<br />
steuerfrei erfolgt (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Er muss dazu nach § 13a Abs. 8 ErbStG<br />
unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 bis 7 ErbStG i.V.m.<br />
§ 13b ErbStG nach folgender Maßgabe gewährt wird:<br />
- § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG: Die in § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bestimmte Lohnsummenfrist<br />
beträgt nicht fünf, sondern sieben Jahre. An die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von<br />
400 % tritt eine maßgebende Lohnsumme von 700 %.<br />
- § 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG: In § 13a Abs. 5 ErbStG tritt an die Stelle der Behaltensfrist von<br />
fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.<br />
- § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG: Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das<br />
Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften darf zu nicht mehr als 10 % aus<br />
Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestehen.<br />
51 II. Verfassungsrechtliche Prüfung<br />
52 1. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab<br />
53 Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich<br />
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche<br />
Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein<br />
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