VerfassungsmäÃigkeit - Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg
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152 Erstmalige Steuerfestsetzung im Jahr 2010 für das Steuerentstehungsjahr 2009 (S. 28 der<br />
Statistik 2010):<br />
153<br />
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: 83.145<br />
Betriebsvermögen: 1.003.709<br />
Grundvermögen: 3.893.604<br />
übriges Vermögen: 8.622.328<br />
154 Erstmalige Steuerfestsetzung im Jahr 2011 für das Steuerentstehungsjahr 2010 (S. 24 der<br />
Statistik 2011):<br />
155<br />
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: 115.093<br />
Betriebsvermögen: 1.607.659<br />
Grundvermögen: 4.617.004<br />
übriges Vermögen: 9.126.620<br />
156 Dies ist nach Ansicht des Senats mit den Anforderungen an eine gleichmäßige<br />
Besteuerung nicht vereinbar (zutreffend Crezelius, ZEV 2012, 1, 3). Nach der Ansicht des<br />
BVerfG (oben B.II.1.) kann zwar die Entlastung von der Steuer bei Vorliegen<br />
ausreichender Gemeinwohlgründe im Ausnahmefall in verfassungsrechtlich zulässiger<br />
Weise sogar dazu führen, dass bestimmte Steuergegenstände vollständig von der<br />
Besteuerung ausgenommen werden. Die vollständige Befreiung bestimmter<br />
Steuergegenstände von der Besteuerung muss danach aber die Ausnahme sein.<br />
Verfassungsrechtlich nicht zulässig ist es demnach, wenn die Steuerbefreiung die Regel<br />
und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme ist.<br />
157 III. Maßgeblichkeitsprüfung<br />
158 Für die Entscheidung des Streitfalles kommt es auf die Gültigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG<br />
an (vgl. bereits oben B.II.2.).<br />
159 1. Sollte § 19 Abs. 1 ErbStG verfassungsgemäß sein, wäre die Revision des Klägers nach<br />
§ 126 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.<br />
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