VerfassungsmäÃigkeit - Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg
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das deren Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, gilt<br />
die Sonderregelung in dem durch Art. 14 Nr. 2 Buchst. a JStG 2010 mit Wirkung für<br />
Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 entsteht (§ 37 Abs. 4 ErbStG),<br />
eingeführten Satz 7 des § 13b Abs. 2 ErbStG (vgl. dazu R E 13b.19 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4<br />
ErbStR 2011).<br />
113 e) Ein vergleichbarer Effekt ergibt sich auch bei der Vollverschonung nach § 13a Abs. 8<br />
ErbStG. Zwar bestimmt hier § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG den höchstens zulässigen Anteil des<br />
Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen mit 10 %. Diese Grenze von 10 % gilt aber<br />
nur für die oberste Beteiligungsebene; für die nachfolgenden Beteiligungsebenen bleibt<br />
es bei der 50 %-Grenze in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG (ebenso Moench/ Hübner,<br />
a.a.O., Rz 1168; R E 13b.16 Abs. 2 ErbStR 2011).<br />
114 Die 10 %-Grenze wäre danach im obigen Beispielfall nur auf der Ebene der GmbH 1 zu<br />
beachten gewesen. Hätte der Anteil des Verwaltungsvermögens am gesamten<br />
Betriebsvermögen der GmbH 1 nicht mehr als 10 % betragen, hätte also zur<br />
Vollverschonung optiert werden können. Das bei der GmbH 2, 3 und 4 vorhandene, unter<br />
Umständen umfangreiche Verwaltungsvermögen hätte dem nicht entgegengestanden.<br />
So hätte wirtschaftlich der Anteil des Verwaltungsvermögens auf der Ebene der<br />
GmbH 4 50 %, auf der Ebene der GmbH 3 75 %, auf der Ebene der GmbH 2 87,5 % und<br />
auf der Ebene der GmbH 1 insgesamt 91,2 % betragen.<br />
115 Im obigen Zahlenbeispiel könnte demgemäß auch dann zur Vollverschonung optiert<br />
werden, wenn als oberste Beteiligungsebene eine weitere GmbH (GmbH 0) eingefügt<br />
worden wäre, in deren Vermögen sich lediglich die Beteiligung an der GmbH 1 befände.<br />
Bis zur Grenze von 10 % könnte sich im Vermögen der GmbH 0 sogar weiteres<br />
Verwaltungsvermögen befinden, ohne dass dies der Vollverschonung entgegenstünde.<br />
116 f) Es handelt sich hierbei nach Auffassung des Senats nicht um missbräuchliche<br />
Gestaltungen i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO), sondern um die Folgen einer<br />
verfehlten Gesetzestechnik. Der Gesetzgeber hat diese Wirkungen gekannt und<br />
hingenommen. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zum Entwurf des<br />
ErbStRG auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen und gebeten, im weiteren<br />
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und wie Gestaltungen vermieden werden können,<br />
mit denen durch Gründung von Tochtergesellschaften die in § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG<br />
gezogene Grenze für das Verwaltungsvermögen unterlaufen werden kann (BRDrucks<br />
4/08 [Beschluss] Nr. 16). In der Gesetzesbegründung zum JStG 2010 (vgl. BTDrucks<br />
17/2249, S. 91) wurde ausdrücklich unter Hinweis auf die Prinzipien der finanziellen<br />
Leistungsfähigkeit und Folgerichtigkeit eine Beseitigung der Gestaltungsmöglichkeiten für<br />
erforderlich gehalten. Die Bestrebungen, das "Redaktionsversehen" (vgl. BTDrucks<br />
17/2249, S. 91) zumindest bei der Optionsverschonung zu beseitigen, indem auf jeder<br />
Beteiligungsstufe der zulässige Anteil des Verwaltungsvermögens auf 10 % beschränkt<br />
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