VerfassungsmäÃigkeit - Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg
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Sinne des Parteiengesetzes, nicht aber an kommunale Wählervereinigungen und ihre<br />
Dachverbände steuerbefreit waren, konnte demgemäß nicht verfassungskonform<br />
dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Steuerbefreiung auch auf kommunale<br />
Wählervereinigungen und ihre Dachverbände erstrecke. Vielmehr verpflichtete das<br />
BVerfG den Gesetzgeber zu einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen<br />
entsprechenden Neuregelung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 121, 108).<br />
168 Darüber hinaus scheidet eine verfassungskonforme Auslegung auch deshalb aus, weil<br />
nicht festgestellt werden kann, wie der Gesetzgeber das ErbStG ausgestaltet hätte, wenn<br />
er die nach Auffassung des Senats vorliegenden Verfassungsverstöße erkannt hätte. Eine<br />
verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, wenn es mehrere Möglichkeiten zur<br />
Beseitigung eines Verfassungsverstoßes gibt und nicht festgestellt werden kann, in<br />
welcher Weise der Gesetzgeber --hätte er die Verfassungswidrigkeit der Regelung<br />
erkannt-- diese beseitigt hätte (BFH-Beschluss vom 10. August 2011 I R 39/10, BFHE 234,<br />
396).<br />
169 Teil C: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens<br />
170 Da der Senat die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG bereits aus den dargelegten<br />
Gründen als verfassungswidrig ansieht, kann auf sich beruhen, ob die Vorschriften über<br />
die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m.<br />
§ 19 Abs. 1, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 157 Abs. 2, §§ 158 bis 175 BewG) hinsichtlich der<br />
Bewertung des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2 BewG) den verfassungsrechtlichen<br />
Anforderungen genügen, obwohl sowohl das gesetzliche Regelverfahren (§§ 162, 163<br />
und 165 Abs. 1 BewG) als auch die Ermittlung des Mindestwerts (§ 162 Abs. 1 Satz 4,<br />
Abs. 2 i.V.m. § 164 BewG) an einen pauschalierten Ertragswert anknüpfen, und welche<br />
Auswirkungen ein etwaiger Verfassungsverstoß auf die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1<br />
ErbStG hätte.<br />
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