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Verfassungsmäßigkeit - Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg

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Sinne des Parteiengesetzes, nicht aber an kommunale Wählervereinigungen und ihre<br />

Dachverbände steuerbefreit waren, konnte demgemäß nicht verfassungskonform<br />

dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Steuerbefreiung auch auf kommunale<br />

Wählervereinigungen und ihre Dachverbände erstrecke. Vielmehr verpflichtete das<br />

BVerfG den Gesetzgeber zu einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen<br />

entsprechenden Neuregelung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 121, 108).<br />

168 Darüber hinaus scheidet eine verfassungskonforme Auslegung auch deshalb aus, weil<br />

nicht festgestellt werden kann, wie der Gesetzgeber das ErbStG ausgestaltet hätte, wenn<br />

er die nach Auffassung des Senats vorliegenden Verfassungsverstöße erkannt hätte. Eine<br />

verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, wenn es mehrere Möglichkeiten zur<br />

Beseitigung eines Verfassungsverstoßes gibt und nicht festgestellt werden kann, in<br />

welcher Weise der Gesetzgeber --hätte er die Verfassungswidrigkeit der Regelung<br />

erkannt-- diese beseitigt hätte (BFH-Beschluss vom 10. August 2011 I R 39/10, BFHE 234,<br />

396).<br />

169 Teil C: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens<br />

170 Da der Senat die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG bereits aus den dargelegten<br />

Gründen als verfassungswidrig ansieht, kann auf sich beruhen, ob die Vorschriften über<br />

die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m.<br />

§ 19 Abs. 1, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 157 Abs. 2, §§ 158 bis 175 BewG) hinsichtlich der<br />

Bewertung des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2 BewG) den verfassungsrechtlichen<br />

Anforderungen genügen, obwohl sowohl das gesetzliche Regelverfahren (§§ 162, 163<br />

und 165 Abs. 1 BewG) als auch die Ermittlung des Mindestwerts (§ 162 Abs. 1 Satz 4,<br />

Abs. 2 i.V.m. § 164 BewG) an einen pauschalierten Ertragswert anknüpfen, und welche<br />

Auswirkungen ein etwaiger Verfassungsverstoß auf die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1<br />

ErbStG hätte.<br />

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