1. Klausur A I CM 4 Allgemeines Verwaltungsrecht am 09.02.2007 ...
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<strong>1.</strong> <strong>Klausur</strong> A I <strong>CM</strong> 4 <strong>Allgemeines</strong> <strong>Verwaltungsrecht</strong> <strong>am</strong> <strong>09.02.2007</strong><br />
Sachverhalt<br />
Die Firma „Gewinn Dein Glück“ betreibt Spielhallen. Eine Filiale hat sie in Brummse an der<br />
Königsstraße.<br />
Die Firmenchefin Frau Steffi Berendt beantragt bei der Stadt eine Parksondergenehmigung,<br />
wie die Stadt sie für Handwerksbetriebe ausstellt.<br />
Vor ihrem Geschäft besteht ein eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286) von 10.00-19.00<br />
Uhr. Sie möchte unabhängig von diesen Einschränkungen während der Anlieferung von<br />
Getränken und des Auswechselns der Spielautomaten direkt vor ihrem Geschäft parken<br />
können.<br />
Es gibt einen Erlass des Wirtschaftsministeriums, wonach die Städte Handwerksbetrieben die<br />
Ausnahmegenehmigungen erteilen sollen.<br />
Die Stadt Brummse möchte die Genehmigung aber nicht erteilen.<br />
Sie vertritt die Ansicht, Vergnügungsstätten seien nicht mit Handwerksbetrieben zu<br />
vergleichen. Mit der Sondergenehmigung für Handwerker und <strong>am</strong>bulante Dienste solle die<br />
Funktionsfähigkeit wichtiger Dienste für die Allgemeinheit aufrecht erhalten werden und<br />
solche Dienste biete die Firma „Gewinn Dein Glück“ nicht an. Außerdem könne Frau Berendt<br />
direkt vor der Filiale im eingeschränkten Halteverbot be- und entladen und danach einen<br />
Parkplatz aufsuchen. Außerdem könne die Firma ihre Tätigkeit in den Abend- bzw. frühen<br />
Morgenstunden sowie in der Nacht verrichten, wenn Parkbeschränkungen nicht gelten.<br />
Dem hält Frau Berendt entgegen, das sei zu umständlich, sie habe noch mehr Filialen in ganz<br />
NRW. Das Auswechseln der Automaten erfordere auch stets einige Stunden. Das diese sehr<br />
schwer seien und sie auch Geld beinhalten, sei ein längerer Transport, z.Bsp. zu dem 300 m<br />
entfernten Parkplatz nicht zumutbar.<br />
Die Stadt lehnt den Antrag von Frau Berendt letztlich ab.<br />
<strong>1.</strong> Aufgabe<br />
Überprüfen Sie bitte, ob die Stadt § 46 StVO richtig angewendet hat.<br />
2. Aufgabe<br />
Erläutern Sie bitte allgemein, was Sie über Verwaltungsvorschriften wissen.<br />
3. Aufgabe<br />
Was ist die Ablehnung des Antrags rechtlich?<br />
Bitte wenden!
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung (STVO)<br />
§ 46<br />
Abs. 1 Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für<br />
bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen<br />
...<br />
Nr. 3 von den Halte- und Parkverboten<br />
§ 12<br />
Abs. 1 Das Halten ist unzulässig<br />
...<br />
Nr. 6 soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist<br />
b) eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286)<br />
Zeichen 286<br />
Mit Zusatzschild von 10.00-19.00 Uhr<br />
Eingeschränktes Haltverbot<br />
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder<br />
Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung<br />
durchgeführt werden.
Lösungsskizze (nur zu Aufgabe 1)<br />
Aufgabe 1:<br />
Ermächtigungsgrundlage ist § 46 Abs.1 STVO.<br />
Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für<br />
bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.<br />
Frau Steffi Berendt betreibt eine Spielhalle mit dem N<strong>am</strong>en „Gewinn dein Glück“ in der<br />
Königsstraße in Brummse. Vor ihrem Geschäft besteht ein eingeschränktes Halteverbot nach<br />
§12 Zeichen 286 STVO. Davon möchte sie eine Ausnahmegenehmigung.<br />
Somit liegt der Tatbestand vor.<br />
Auf der Rechtsfolgenseite beinhaltet der §46 Abs.1 STVO Ermessen.<br />
D.h. die Behörde darf keine Ermessensfehler nach § 40 VwVfG begangen haben<br />
(Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch, -überschreitung).<br />
Die Behörde muss also zunächst ihr Ermessen überhaupt erkannt haben. Da der Bescheid<br />
nicht im Wortlaut vorliegt, kann dazu keine Aussage gemacht werden.<br />
Ermessensfehlgebrauch bedeutet, die Behörde hat sachfremde Erwägungen angestellt, falsch<br />
oder unlogische Gesichtspunkte herangezogen oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht<br />
gelassen. Hier sind keine Auffälligkeiten zu erkennen, da der Bescheid nicht im Wortlaut<br />
vorliegt.<br />
Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens<br />
überschritten werden. Es ist besonders auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten.<br />
Die Ablehnung der Sondergenehmigung von Frau Berendt müsste geeignet, erforderlich und<br />
angemessen sein.<br />
Geeignet bedeutet, dass die Versagung der Sonderparkrechte ein taugliches Mittel ist. Die<br />
Versagung der Parkerlaubnis ist ein geeignetes Mittel.<br />
Erforderlich heißt, es muss sich um das mildeste Mittel handeln. Ein milderes Mittel ist in<br />
diesem Fall nicht ersichtlich, da es nur diese eine Möglichkeit der Versagung der<br />
Sonderparkrechte gibt.<br />
Bei der Angemessenheit sind Vorteil (öffentliches Interesse) und Nachteil (privates Interesse)<br />
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse besteht darin, dass der fließende Verkehr<br />
nicht durch parkende Fahrzeuge behindert wird. Für Frau Berendt besteht der Nachteil darin,<br />
dass sie entweder in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden ihre Automaten befüllen<br />
muss oder den 300 m entfernten Parkplatz nutzt um ihre Automaten neu zu befüllen. Sie kann<br />
aber zum Be- oder Entladen auch im Parkverbot stehen. S ist ihr auch durchaus zuzumuten,<br />
nach dem Ladevorgang die Fahrzeuge auf dem nahen Parkplatz zu parken.<br />
Hier überwiegt also eindeutig das öffentliche Interesse.<br />
Der Erlass des Wirtschaftsministeriums wonach Städte Handwerksbetriebe die<br />
Ausnahmegenehmigung erteilen sollen, greift hier nicht, da eine Spielhalle nicht mit einem<br />
Handwerksbetrieb verglichen werden darf (Art. 3 GG Ungleiches ist ungleich zu behandeln).<br />
Dieser Aspekt ist somit nicht weiter zu beachten.<br />
Die Behörde hat ermessensfehlerfrei gehandelt.<br />
Die Ablehnung des Antrags nach §46 STVO ist somit ermessensfehlerfrei und rechtmäßig.