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Zuwendungsrecht des Freistaats Bayern - Bayerisches ...

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Hinweise zu Art. 44 BayHO<br />

4. Zu VV Nr. 4.1<br />

Zuwendungen werden wie bisher regelmäßig durch Verwaltungsakt vergeben, eine Unterwerfungserklärung <strong>des</strong><br />

Zuwendungsempfängers ist abweichend von der bisherigen Praxis jedoch nicht mehr vorgesehen.<br />

Nach der allgemeinen Regelung <strong>des</strong> Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt<br />

zu geben, für den er bestimmt ist.<br />

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe<br />

zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel<br />

hat die Behörde den Zugang <strong>des</strong> Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt <strong>des</strong> Zugangs nachzuweisen (Art. 41 Abs. 2<br />

BayVwVfG). Im Regelfall dürfte es ausreichen, einen Zuwendungsbescheid durch einfachen Brief zu übermitteln; in<br />

Zweifelsfällen kann eine Bestätigung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers verlangt werden (vgl. auch Hinweis zu<br />

VV Nr. 7.1).<br />

5. Zu VV Nr. 4.2 (allgemein)<br />

Es wurde davon abgesehen, in VV Nr. 4.2 die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung vorzuschreiben. Es bestünde<br />

sonst die Gefahr, dass die Zahl verwaltungsrechtlicher Verfahren zunimmt; im Übrigen sind Zuwendungsbescheide<br />

grundsätzlich begünstigende Verwaltungsakte. Gleichwohl kann es im Einzelfall ausnahmsweise zweckmäßig<br />

sein, eine Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen (vgl. § 59 Verwaltungsgerichtsordnung).<br />

6. Zu VV Nr. 4.2.2<br />

In geeigneten Fällen kann es zweckmäßig sein, die Höhe der Zuwendung nicht nur betragsmäßig festzulegen,<br />

sondern auch den Vomhundertsatz der Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben anzugeben (vgl.<br />

auch VV Nr. 2.2.1 und 2.2.2).<br />

7. Zu VV Nr. 4.2.3<br />

Der Zuwendungszweck besteht in vielen Fällen nicht nur in der Hingabe von Geld, sondern auch darin, dass die<br />

mit Hilfe der Zuwendung beschafften Gegenstände eine bestimmte Zeit zweckentsprechend zu nutzen sind. Die<br />

Vorschrift schreibt daher vor, dass dann bei der Bewilligung auch die Dauer der zeitlichen Bindung festzulegen ist.<br />

Innerhalb der zeitlichen Bindung führen eine Verwendung der Gegenstände entgegen dem Zuwendungszweck<br />

(Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 BayVwVfG) und eine Nichtverwendung, z.B. durch Stillegung eines Betriebs<br />

(Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 BayVwVfG), insoweit regelmäßig zum Widerruf (vgl. auch VV Nr.<br />

8.2.4).<br />

Bei der Bewilligung ist regelmäßig festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung<br />

in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie er andernfalls zu verfahren hat. So kann der<br />

Zuwendungsempfänger beispielsweise verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr<br />

benötigte Gegenstände dem Staat oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten.<br />

Für den Fall der Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde ihre Einwilligung mit weiteren Auflagen verbinden.<br />

Sie kann beispielsweise verlangen, dass ein bestimmter Min<strong>des</strong>terlös erzielt werden soll.<br />

Bei der Bewilligung kann die Bewilligungsbehörde sich ferner vorbehalten, dass der Zuwendungsempfänger während<br />

der zeitlichen Bindung bestimmte Verfügungen über beschaffte Gegenstände vornimmt, beispielsweise nicht<br />

mehr für den Zuwendungszweck benötigte Gegenstände dem Staat oder einem Dritten übereignet.<br />

8. Zu VV Nr. 5.2.6<br />

Von der Einbehaltung einer Schlussrate soll auch abgesehen werden, soweit von Dienststellen <strong>des</strong> Freistaates<br />

<strong>Bayern</strong> Zuwendungen aus Bun<strong>des</strong>mitteln vergeben werden, die wegen der Schlussratenregelung verfallen könnten.<br />

9. Zu VV Nr. 5.2.7<br />

Da die Vorschriften der BayHO nicht unmittelbar für Zuwendungsempfänger gelten, muss im Zuwendungsbescheid<br />

oder in besonderen Nebenbestimmungen (beispielsweise in einem allgemeinen Teil <strong>des</strong> Wirtschaftsplans)<br />

festgelegt werden, ob und inwieweit haushaltsrechtliche Bestimmungen <strong>des</strong> Staates sinngemäß anzuwenden sind.<br />

Dabei wird die Gesamthöhe der Förderung aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sein.<br />

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