Zuwendungsrecht des Freistaats Bayern - Bayerisches ...
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Hinweise zu Art. 44 BayHO<br />
4. Zu VV Nr. 4.1<br />
Zuwendungen werden wie bisher regelmäßig durch Verwaltungsakt vergeben, eine Unterwerfungserklärung <strong>des</strong><br />
Zuwendungsempfängers ist abweichend von der bisherigen Praxis jedoch nicht mehr vorgesehen.<br />
Nach der allgemeinen Regelung <strong>des</strong> Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt<br />
zu geben, für den er bestimmt ist.<br />
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe<br />
zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel<br />
hat die Behörde den Zugang <strong>des</strong> Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt <strong>des</strong> Zugangs nachzuweisen (Art. 41 Abs. 2<br />
BayVwVfG). Im Regelfall dürfte es ausreichen, einen Zuwendungsbescheid durch einfachen Brief zu übermitteln; in<br />
Zweifelsfällen kann eine Bestätigung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers verlangt werden (vgl. auch Hinweis zu<br />
VV Nr. 7.1).<br />
5. Zu VV Nr. 4.2 (allgemein)<br />
Es wurde davon abgesehen, in VV Nr. 4.2 die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung vorzuschreiben. Es bestünde<br />
sonst die Gefahr, dass die Zahl verwaltungsrechtlicher Verfahren zunimmt; im Übrigen sind Zuwendungsbescheide<br />
grundsätzlich begünstigende Verwaltungsakte. Gleichwohl kann es im Einzelfall ausnahmsweise zweckmäßig<br />
sein, eine Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen (vgl. § 59 Verwaltungsgerichtsordnung).<br />
6. Zu VV Nr. 4.2.2<br />
In geeigneten Fällen kann es zweckmäßig sein, die Höhe der Zuwendung nicht nur betragsmäßig festzulegen,<br />
sondern auch den Vomhundertsatz der Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben anzugeben (vgl.<br />
auch VV Nr. 2.2.1 und 2.2.2).<br />
7. Zu VV Nr. 4.2.3<br />
Der Zuwendungszweck besteht in vielen Fällen nicht nur in der Hingabe von Geld, sondern auch darin, dass die<br />
mit Hilfe der Zuwendung beschafften Gegenstände eine bestimmte Zeit zweckentsprechend zu nutzen sind. Die<br />
Vorschrift schreibt daher vor, dass dann bei der Bewilligung auch die Dauer der zeitlichen Bindung festzulegen ist.<br />
Innerhalb der zeitlichen Bindung führen eine Verwendung der Gegenstände entgegen dem Zuwendungszweck<br />
(Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 BayVwVfG) und eine Nichtverwendung, z.B. durch Stillegung eines Betriebs<br />
(Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 BayVwVfG), insoweit regelmäßig zum Widerruf (vgl. auch VV Nr.<br />
8.2.4).<br />
Bei der Bewilligung ist regelmäßig festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung<br />
in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie er andernfalls zu verfahren hat. So kann der<br />
Zuwendungsempfänger beispielsweise verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr<br />
benötigte Gegenstände dem Staat oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten.<br />
Für den Fall der Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde ihre Einwilligung mit weiteren Auflagen verbinden.<br />
Sie kann beispielsweise verlangen, dass ein bestimmter Min<strong>des</strong>terlös erzielt werden soll.<br />
Bei der Bewilligung kann die Bewilligungsbehörde sich ferner vorbehalten, dass der Zuwendungsempfänger während<br />
der zeitlichen Bindung bestimmte Verfügungen über beschaffte Gegenstände vornimmt, beispielsweise nicht<br />
mehr für den Zuwendungszweck benötigte Gegenstände dem Staat oder einem Dritten übereignet.<br />
8. Zu VV Nr. 5.2.6<br />
Von der Einbehaltung einer Schlussrate soll auch abgesehen werden, soweit von Dienststellen <strong>des</strong> Freistaates<br />
<strong>Bayern</strong> Zuwendungen aus Bun<strong>des</strong>mitteln vergeben werden, die wegen der Schlussratenregelung verfallen könnten.<br />
9. Zu VV Nr. 5.2.7<br />
Da die Vorschriften der BayHO nicht unmittelbar für Zuwendungsempfänger gelten, muss im Zuwendungsbescheid<br />
oder in besonderen Nebenbestimmungen (beispielsweise in einem allgemeinen Teil <strong>des</strong> Wirtschaftsplans)<br />
festgelegt werden, ob und inwieweit haushaltsrechtliche Bestimmungen <strong>des</strong> Staates sinngemäß anzuwenden sind.<br />
Dabei wird die Gesamthöhe der Förderung aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sein.<br />
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