Zuwendungsrecht des Freistaats Bayern - Bayerisches ...
Zuwendungsrecht des Freistaats Bayern - Bayerisches ...
Zuwendungsrecht des Freistaats Bayern - Bayerisches ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Hinweise zu Art. 44 BayHO<br />
Projektförderung innerhalb von zwei Monaten und bei institutioneller Förderung innerhalb von drei Monaten<br />
nach Auszahlung zweckentsprechend verwendet worden ist (VV Nr. 8.6 zu Art. 44 BayHO).<br />
Für die Berechnung der Verwendungsfrist und die Bestimmung <strong>des</strong> Beginns und <strong>des</strong> En<strong>des</strong> der Zinspflicht gelten<br />
gem. Art. 31 BayVwVfG die §§ 187 - 193 BGB entsprechend, soweit in Art. 31 Abs. 2 bis 5 BayVwVfG nichts Anderes<br />
bestimmt ist. Das bedeutet, die Zinspflicht für die während der Verwendungsfrist nicht zweckentsprechend<br />
verwendeten Mittel beginnt am Tag nach dem Auszahlungstag und endet mit Ablauf <strong>des</strong> Tages, an dem die Mittel<br />
zweckentsprechend verwendet werden.<br />
Dabei gilt aus Vereinfachungsgründen als Auszahlungstag der dritte Tag, nach dem die Kasse den Überweisungsauftrag<br />
an ihr Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse). Weist der Zuwendungsempfänger nach (oder<br />
wird bei der Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises festgestellt), dass die Zahlung an einem anderen Tag bei ihm<br />
eingegangen ist, so ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Zahlung auf dem Konto <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
gutgeschrieben wurde.<br />
Als Beginn der zweckentsprechenden Verwendung gilt bei Zahlungen, die der Zuwendungsempfänger durch<br />
Überweisungen vornimmt, der Tag, an dem das Konto <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers belastet wird.<br />
Beispiel<br />
Buchungstag bei der Kasse:<br />
29. Mai.<br />
Als Auszahlungstag gilt der daran anschließende dritte Tag<br />
(= Ereignis für den Anfang der Frist): 1. Juni.<br />
Eine fristgerechte Verwendung läge vor, wenn die Zuwendung<br />
verwendet worden wäre bis spätestens<br />
1. August 24:00 Uhr.*<br />
* Ist der 1. August ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag<br />
oder ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf <strong>des</strong> nächstfolgenden<br />
Werktages (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG),<br />
Angenommener Tag <strong>des</strong> zweckentsprechenden Mitteleinsatzes<br />
(= Ende der Zinsfrist)<br />
11. August.<br />
Der Zinszeitraum beträgt<br />
zwei Monate und zehn Tage.“<br />
17. Zu VV Nr. 11.1<br />
Der Verwendungsnachweis ist unter Beachtung der hierfür in VV Nr. 11 zu Art. 44 BayHO (Nr. 11 VVK) enthaltenen<br />
Bestimmungen in ausreichendem Umfang und in angemessener Zeit zu prüfen.<br />
Eine angemessene Bearbeitungszeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn durch ihre Dauer eine Rückforderung<br />
unmöglich wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit 1. Januar 2003 auf Geldzahlung gerichtete öffentlichrechtliche<br />
Ansprüche <strong>des</strong> Freistaates <strong>Bayern</strong> ohne Rücksicht auf die Kenntnis <strong>des</strong> Anspruchs bereits in zehn Jahren<br />
von ihrer Entstehung an erlöschen (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB n.F.). Auch die dreijährige Erlöschensfrist gilt<br />
nicht nur, wenn der Berechtigte den Anspruch kannte, sondern auch wenn er ihn grob fahrlässig nicht kannte. Die<br />
Erlöschensfrist knüpft dabei an den Zeitpunkt der Entstehung <strong>des</strong> Anspruchs an. Dieser ist sehr unterschiedlich<br />
(bei Rücknahme oder Widerruf der im Aufhebungsbescheid angegebene Zeitpunkt, bei auflösender Bedingung<br />
der Eintritt der Bedingung, bei Zinsen nach Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG täglich). Die Bewilligungsbehörden sollten<br />
daher bei Projektförderungen auf eine zügige Ausführung der Vorhaben und eine schnelle Vorlage und Prüfung<br />
der Verwendungsnachweise achten. Eine überlange Dauer von einzelnen Förderverfahren könnte zu einem Verlust<br />
von Ansprüchen <strong>des</strong> Freistaates <strong>Bayern</strong> in nennenswertem Umfang führen und ist daher zu vermeiden.<br />
Soweit sich die Bewilligungsbehörden auf Stichproben beschränken, müssen diese auf prüfungswürdige Tatbestände<br />
gerichtet sein (z.B. ausgewählte Kostengruppen, Vergabeverfahren, für die Zuschussbemessung maßgebliche<br />
Umstände). Für die Auswahl solcher Tatbestände können bisher gewonnene Erkenntnisse der Bewilligungsbehörde<br />
oder der Rechnungsprüfung über typische und wiederkehrende Fehler wertvolle Hinweise geben. Die einschlägigen<br />
Belege und Unterlagen sind insoweit bei zu ziehen.<br />
Mit der Durchsicht <strong>des</strong> Musters 4 zu Art. 44 BayHO ist die Pflicht zu einer ausreichenden, und sei es nur stichprobenweisen<br />
Prüfung der Mittelverwendung grundsätzlich nicht erfüllt.<br />
12