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Zuwendungsrecht des Freistaats Bayern - Bayerisches ...

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Hinweise zu Art. 44 BayHO<br />

Projektförderung innerhalb von zwei Monaten und bei institutioneller Förderung innerhalb von drei Monaten<br />

nach Auszahlung zweckentsprechend verwendet worden ist (VV Nr. 8.6 zu Art. 44 BayHO).<br />

Für die Berechnung der Verwendungsfrist und die Bestimmung <strong>des</strong> Beginns und <strong>des</strong> En<strong>des</strong> der Zinspflicht gelten<br />

gem. Art. 31 BayVwVfG die §§ 187 - 193 BGB entsprechend, soweit in Art. 31 Abs. 2 bis 5 BayVwVfG nichts Anderes<br />

bestimmt ist. Das bedeutet, die Zinspflicht für die während der Verwendungsfrist nicht zweckentsprechend<br />

verwendeten Mittel beginnt am Tag nach dem Auszahlungstag und endet mit Ablauf <strong>des</strong> Tages, an dem die Mittel<br />

zweckentsprechend verwendet werden.<br />

Dabei gilt aus Vereinfachungsgründen als Auszahlungstag der dritte Tag, nach dem die Kasse den Überweisungsauftrag<br />

an ihr Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse). Weist der Zuwendungsempfänger nach (oder<br />

wird bei der Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises festgestellt), dass die Zahlung an einem anderen Tag bei ihm<br />

eingegangen ist, so ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Zahlung auf dem Konto <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />

gutgeschrieben wurde.<br />

Als Beginn der zweckentsprechenden Verwendung gilt bei Zahlungen, die der Zuwendungsempfänger durch<br />

Überweisungen vornimmt, der Tag, an dem das Konto <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers belastet wird.<br />

Beispiel<br />

Buchungstag bei der Kasse:<br />

29. Mai.<br />

Als Auszahlungstag gilt der daran anschließende dritte Tag<br />

(= Ereignis für den Anfang der Frist): 1. Juni.<br />

Eine fristgerechte Verwendung läge vor, wenn die Zuwendung<br />

verwendet worden wäre bis spätestens<br />

1. August 24:00 Uhr.*<br />

* Ist der 1. August ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag<br />

oder ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf <strong>des</strong> nächstfolgenden<br />

Werktages (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG),<br />

Angenommener Tag <strong>des</strong> zweckentsprechenden Mitteleinsatzes<br />

(= Ende der Zinsfrist)<br />

11. August.<br />

Der Zinszeitraum beträgt<br />

zwei Monate und zehn Tage.“<br />

17. Zu VV Nr. 11.1<br />

Der Verwendungsnachweis ist unter Beachtung der hierfür in VV Nr. 11 zu Art. 44 BayHO (Nr. 11 VVK) enthaltenen<br />

Bestimmungen in ausreichendem Umfang und in angemessener Zeit zu prüfen.<br />

Eine angemessene Bearbeitungszeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn durch ihre Dauer eine Rückforderung<br />

unmöglich wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit 1. Januar 2003 auf Geldzahlung gerichtete öffentlichrechtliche<br />

Ansprüche <strong>des</strong> Freistaates <strong>Bayern</strong> ohne Rücksicht auf die Kenntnis <strong>des</strong> Anspruchs bereits in zehn Jahren<br />

von ihrer Entstehung an erlöschen (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB n.F.). Auch die dreijährige Erlöschensfrist gilt<br />

nicht nur, wenn der Berechtigte den Anspruch kannte, sondern auch wenn er ihn grob fahrlässig nicht kannte. Die<br />

Erlöschensfrist knüpft dabei an den Zeitpunkt der Entstehung <strong>des</strong> Anspruchs an. Dieser ist sehr unterschiedlich<br />

(bei Rücknahme oder Widerruf der im Aufhebungsbescheid angegebene Zeitpunkt, bei auflösender Bedingung<br />

der Eintritt der Bedingung, bei Zinsen nach Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG täglich). Die Bewilligungsbehörden sollten<br />

daher bei Projektförderungen auf eine zügige Ausführung der Vorhaben und eine schnelle Vorlage und Prüfung<br />

der Verwendungsnachweise achten. Eine überlange Dauer von einzelnen Förderverfahren könnte zu einem Verlust<br />

von Ansprüchen <strong>des</strong> Freistaates <strong>Bayern</strong> in nennenswertem Umfang führen und ist daher zu vermeiden.<br />

Soweit sich die Bewilligungsbehörden auf Stichproben beschränken, müssen diese auf prüfungswürdige Tatbestände<br />

gerichtet sein (z.B. ausgewählte Kostengruppen, Vergabeverfahren, für die Zuschussbemessung maßgebliche<br />

Umstände). Für die Auswahl solcher Tatbestände können bisher gewonnene Erkenntnisse der Bewilligungsbehörde<br />

oder der Rechnungsprüfung über typische und wiederkehrende Fehler wertvolle Hinweise geben. Die einschlägigen<br />

Belege und Unterlagen sind insoweit bei zu ziehen.<br />

Mit der Durchsicht <strong>des</strong> Musters 4 zu Art. 44 BayHO ist die Pflicht zu einer ausreichenden, und sei es nur stichprobenweisen<br />

Prüfung der Mittelverwendung grundsätzlich nicht erfüllt.<br />

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