27.08.2014 Aufrufe

Zuwendungsrecht des Freistaats Bayern - Bayerisches ...

Zuwendungsrecht des Freistaats Bayern - Bayerisches ...

Zuwendungsrecht des Freistaats Bayern - Bayerisches ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Art. 44 BayHO<br />

Art. 44<br />

Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen<br />

(1) 1 Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> Art. 23 gewährt werden. 2 Dabei ist zu<br />

bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. 3 Außerdem<br />

ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. 4 Verwaltungsvorschriften,<br />

welche die Regelung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Obersten<br />

Rechnungshof (Art. 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof erlassen.<br />

(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände <strong>des</strong> Staates von Stellen außerhalb der Staatsverwaltung<br />

verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />

(3) 1 Juristischen Personen <strong>des</strong> privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen<br />

werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung<br />

der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. 2 Die<br />

Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem für die Zuwendung zuständigen Staatsministerium;<br />

die Verleihung bedarf der Einwilligung <strong>des</strong> Staatsministeriums der Finanzen. 3 Die Beliehene unterliegt<br />

der Aufsicht <strong>des</strong> zuständigen Staatsministeriums; dieses kann die Aufsicht durch Rechtsverordnung<br />

auf nachgeordnete Behörden übertragen.<br />

(Für die Aufstellung <strong>des</strong> Haushalts vgl. Art. 23 und VV hierzu:<br />

Die VV zu Art. 44 Abs. 1 werden im Anschluss an den nachfolgenden Auszug aus dem BayVwVfG und die nachfolgenden<br />

»Hinweise zu Art. 44 BayHO« abgedruckt.<br />

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung der Zuwendung sowie die Verzinsung<br />

<strong>des</strong> Erstattungsanspruchs und die Verzinsung wegen nicht fristgerechter Verwendung der Zuwendung richten<br />

sich nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften. Aus dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

— BayVwVfG — (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 628) sind<br />

insbesondere die Art. 43 und 48 bis 49a einschlägig. Diese lauten wie folgt:<br />

„Art. 43 Wirksamkeit <strong>des</strong> Verwaltungsakts<br />

(1) 1 Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem<br />

Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. 2 Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er<br />

bekanntgegeben wird.<br />

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben<br />

oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.<br />

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.<br />

Art. 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts<br />

(1) 1 Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung<br />

für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 2 Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen<br />

rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen<br />

der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.<br />

(2) 1 Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt<br />

oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand <strong>des</strong> Verwaltungsakts<br />

vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig<br />

ist. 2 Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine<br />

Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!