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Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts ...

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- 3 -<br />

Vierter Teil<br />

Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen<br />

29. Abruf von Meldedaten<br />

30. Abgabe von Löschungsbewilligungen und Rangrücktrittserklärungen<br />

Fünfter Teil<br />

Schlussbestimmungen<br />

31. Formblätter<br />

32. Inkrafttreten<br />

33. Außerkrafttreten<br />

Zum <strong>Vollzug</strong> <strong>des</strong> <strong>Wohnungsbindungsrechts</strong> nach dem<br />

– Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 23. Juli 2007 (GVBl S. 562), zuletzt geändert durch § 2 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 710)<br />

– Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260),<br />

zuletzt geändert durch § 2 <strong>des</strong> Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 136)<br />

wird bestimmt:<br />

Erster Teil<br />

Öffentlich geförderter Wohnraum<br />

1. Anwendungsbereich (Art. 1 BayWoBindG)<br />

1 Dieser Teil ist in den bindungsrechtlichen Verfahren für den in Art. 1 Satz 1<br />

BayWoBindG genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert<br />

gilt, anzuwenden. 2 Um öffentlich geförderten Wohnraum handelt es sich daher<br />

dann, wenn für <strong>des</strong>sen Schaffung öffentliche Mittel im Sinn <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 <strong>des</strong> Ersten<br />

oder § 6 Abs. 1 <strong>des</strong> Zweiten Wohnungsbaugesetzes – II. WoBauG – bewilligt wurden,<br />

oder wenn sonst die Geltung als öffentlich geförderter Wohnraum gesetzlich bestimmt<br />

ist (vgl. Art. 14 BayWoBindG). 3 Für den in Art. 1 Satz 2 BayWoBindG genannten<br />

Wohnraum ist dieser Teil nach Maßgabe dieser Vorschrift anzuwenden.

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