Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts ...
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- 3 -<br />
Vierter Teil<br />
Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen<br />
29. Abruf von Meldedaten<br />
30. Abgabe von Löschungsbewilligungen und Rangrücktrittserklärungen<br />
Fünfter Teil<br />
Schlussbestimmungen<br />
31. Formblätter<br />
32. Inkrafttreten<br />
33. Außerkrafttreten<br />
Zum <strong>Vollzug</strong> <strong>des</strong> <strong>Wohnungsbindungsrechts</strong> nach dem<br />
– Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />
vom 23. Juli 2007 (GVBl S. 562), zuletzt geändert durch § 2 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 710)<br />
– Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260),<br />
zuletzt geändert durch § 2 <strong>des</strong> Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 136)<br />
wird bestimmt:<br />
Erster Teil<br />
Öffentlich geförderter Wohnraum<br />
1. Anwendungsbereich (Art. 1 BayWoBindG)<br />
1 Dieser Teil ist in den bindungsrechtlichen Verfahren für den in Art. 1 Satz 1<br />
BayWoBindG genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert<br />
gilt, anzuwenden. 2 Um öffentlich geförderten Wohnraum handelt es sich daher<br />
dann, wenn für <strong>des</strong>sen Schaffung öffentliche Mittel im Sinn <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 <strong>des</strong> Ersten<br />
oder § 6 Abs. 1 <strong>des</strong> Zweiten Wohnungsbaugesetzes – II. WoBauG – bewilligt wurden,<br />
oder wenn sonst die Geltung als öffentlich geförderter Wohnraum gesetzlich bestimmt<br />
ist (vgl. Art. 14 BayWoBindG). 3 Für den in Art. 1 Satz 2 BayWoBindG genannten<br />
Wohnraum ist dieser Teil nach Maßgabe dieser Vorschrift anzuwenden.