30.08.2014 Aufrufe

Vereinbarung

Vereinbarung

Vereinbarung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bereitschaft, Vertretungen und Aufsichten<br />

a) Hinsichtlich Bereitschaft, Vertretungen und Aufsicht haben die Referendare den Status von<br />

Teilzeitlehrkräften und werden dementsprechend eingesetzt.<br />

b) Im ersten Ausbildungshalbjahr sollten Referendare zur Vertretung möglichst nur in Klassen<br />

eingesetzt werden, die ihnen aus dem Ausbildungsunterricht bekannt sind.<br />

c) Ebenfalls im ersten Ausbildungshalbjahr sollen die Referendare durch Begleitung von Lehrern<br />

Erfahrungen in der aktiven Aufsichtsführung machen.<br />

d) Stunden im eigenverantwortlichen Unterricht, die durch Seminarveranstaltungen ausfallen,<br />

werden von den Referendaren nach Möglichkeit vor- oder nachgehalten, deshalb werden die<br />

Referendare vorzugsweise in ihren eigenverantworteten Klassen zur Vertretung eingesetzt.<br />

Konferenzen und andere schulische Veranstaltungen § 9.1 LVO<br />

a) Die Teilnahme an „sonstigen Schulveranstaltungen“ gehört zur Ausbildung. Die<br />

Ausbildungsveranstaltungen des Seminars haben aber Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.<br />

Sofern ein Referendar durch schulische Dienstverpflichtungen unmittelbar betroffen ist (z.B.<br />

Klassenkonferenz als Fachlehrer, Zeugniskonferenz), kann er sich durch die Seminarleitung von<br />

Ausbildungsverpflichtungen punktuell freistellen lassen, was in der Regel genehmigt wird.<br />

5. Schulische Ausbildungsleiter und Schulleitung §9.3, 9.11.1-3 LVO<br />

a) Um die Zusammenarbeit und den regelmäßigen Austausch mit den Schulischen<br />

Ausbildungsleitern zu intensivieren, finden jährlich eine ganztägige und nach Bedarf mehrere<br />

halbtägige Sitzungen statt. Das Studienseminar richtet Arbeitsgruppen mit schulischen<br />

Ausbildungsleitern ein, u. a. zu den Standards schulischer Ausbildung, zu den<br />

Ausbildungsinhalten und den schulischen Standardsituationen.<br />

b) Der Schulische Ausbildungsleiter wirkt darauf hin, dass die Referendare Erfahrungen in allen<br />

Stufen und Organisationsformen der Schule machen können.<br />

c) Der Schulische Ausbildungsleiter unterrichtet sich durch Unterrichtsbesuche über den<br />

Ausbildungsstand des Referendars.<br />

d) Die Schulleitung führt wenigstens einen Unterrichtsbesuch im eigenverantworteten Unterricht<br />

durch.<br />

e) Der Schulische Ausbildungsleiter führt etwa am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres mit<br />

jedem Referendar ein Beratungsgespräch, in dem Stärken und Schwächen benannt werden. Die<br />

Termine der Gespräche werden dem Studienseminar mitgeteilt (Anlage 3).<br />

f) Der Schulleiter erstellt die Beurteilung des Referendars auf der Grundlage der Beobachtungen<br />

des Schulischen Ausbildungsleiters (Anlage 4). Grundlage für die Gutachten sind die von den<br />

Ausbildungsleitern und dem Seminar erstellten Kriterien (A nlage 5).<br />

6. Ausbildung in den Schulen §9.1-2 LVO<br />

a) Die Inhalte der schulischen Ausbildung werden von den Schulischen Ausbildungsleitern und der<br />

Seminarleitung gemeinsam beraten und für alle Schulen verbindlich festgelegt (Anlage 6). Die<br />

Schulischen Ausbildungsleiter und die Seminarausbilder treffen Absprachen über Zahl, Dauer<br />

und Organisationsformen der Sitzungen.<br />

b) Für die Sitzungen der schulischen Ausbildung werden an jeder Schule verbindliche Termine<br />

festgelegt. Sie sollen in regelmäßigem Turnus mehrfach monatlich stattfinden. Die Schulischen<br />

Ausbildungsleiter dokumentieren die Sitzungen in einem Seminarbuch (Anlage 7).<br />

c) Die Standards der schulischen Ausbildung (Anlage 8) und die Kriterien der schulischen<br />

Beurteilung (s. 5.f) werden den Referendaren im Laufe des ersten Ausbildungshalbjahres<br />

mitgeteilt.<br />

7. Status als Ausbildungsschule<br />

a) Die ADD berücksichtigt den Status der Ausbildungsschule bei der Zuweisung von Lehrkräften<br />

und unterstützt die Belange der Ausbildungsschulen gegenüber dem Schulträger.<br />

b) Das Studienseminar steht den Schulen auf Anfrage als Ansprech- und Unterstützungspartner in<br />

Fragen der Unterrichts- und Schulentwicklung zur Verfügung.<br />

8. Geltung der <strong>Vereinbarung</strong><br />

Die <strong>Vereinbarung</strong> zwischen Studienseminar und Ausbildungsschulen gilt für den<br />

Ausbildungsjahrgang 2003-2005. Vor dem nächsten Ausbildungsjahrgang wird die <strong>Vereinbarung</strong><br />

einer gemeinsamen Revision unterzogen und ggf. verändert. Einzelne Punkte der <strong>Vereinbarung</strong><br />

können einvernehmlich schon während des o. a. Zeitraums geändert werden, wenn sie sich als<br />

undurchführbar erweisen. Die Möglichkeit der Revision gilt insbesondere für die Ausbildungsthemen<br />

(Anlage 6) und die Standards (Anlage 8), da diese erst erprobt und ergänzt werden.<br />

Koblenz, den 3.6.2003

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!