Vereinbarung
Vereinbarung
Vereinbarung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bereitschaft, Vertretungen und Aufsichten<br />
a) Hinsichtlich Bereitschaft, Vertretungen und Aufsicht haben die Referendare den Status von<br />
Teilzeitlehrkräften und werden dementsprechend eingesetzt.<br />
b) Im ersten Ausbildungshalbjahr sollten Referendare zur Vertretung möglichst nur in Klassen<br />
eingesetzt werden, die ihnen aus dem Ausbildungsunterricht bekannt sind.<br />
c) Ebenfalls im ersten Ausbildungshalbjahr sollen die Referendare durch Begleitung von Lehrern<br />
Erfahrungen in der aktiven Aufsichtsführung machen.<br />
d) Stunden im eigenverantwortlichen Unterricht, die durch Seminarveranstaltungen ausfallen,<br />
werden von den Referendaren nach Möglichkeit vor- oder nachgehalten, deshalb werden die<br />
Referendare vorzugsweise in ihren eigenverantworteten Klassen zur Vertretung eingesetzt.<br />
Konferenzen und andere schulische Veranstaltungen § 9.1 LVO<br />
a) Die Teilnahme an „sonstigen Schulveranstaltungen“ gehört zur Ausbildung. Die<br />
Ausbildungsveranstaltungen des Seminars haben aber Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.<br />
Sofern ein Referendar durch schulische Dienstverpflichtungen unmittelbar betroffen ist (z.B.<br />
Klassenkonferenz als Fachlehrer, Zeugniskonferenz), kann er sich durch die Seminarleitung von<br />
Ausbildungsverpflichtungen punktuell freistellen lassen, was in der Regel genehmigt wird.<br />
5. Schulische Ausbildungsleiter und Schulleitung §9.3, 9.11.1-3 LVO<br />
a) Um die Zusammenarbeit und den regelmäßigen Austausch mit den Schulischen<br />
Ausbildungsleitern zu intensivieren, finden jährlich eine ganztägige und nach Bedarf mehrere<br />
halbtägige Sitzungen statt. Das Studienseminar richtet Arbeitsgruppen mit schulischen<br />
Ausbildungsleitern ein, u. a. zu den Standards schulischer Ausbildung, zu den<br />
Ausbildungsinhalten und den schulischen Standardsituationen.<br />
b) Der Schulische Ausbildungsleiter wirkt darauf hin, dass die Referendare Erfahrungen in allen<br />
Stufen und Organisationsformen der Schule machen können.<br />
c) Der Schulische Ausbildungsleiter unterrichtet sich durch Unterrichtsbesuche über den<br />
Ausbildungsstand des Referendars.<br />
d) Die Schulleitung führt wenigstens einen Unterrichtsbesuch im eigenverantworteten Unterricht<br />
durch.<br />
e) Der Schulische Ausbildungsleiter führt etwa am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres mit<br />
jedem Referendar ein Beratungsgespräch, in dem Stärken und Schwächen benannt werden. Die<br />
Termine der Gespräche werden dem Studienseminar mitgeteilt (Anlage 3).<br />
f) Der Schulleiter erstellt die Beurteilung des Referendars auf der Grundlage der Beobachtungen<br />
des Schulischen Ausbildungsleiters (Anlage 4). Grundlage für die Gutachten sind die von den<br />
Ausbildungsleitern und dem Seminar erstellten Kriterien (A nlage 5).<br />
6. Ausbildung in den Schulen §9.1-2 LVO<br />
a) Die Inhalte der schulischen Ausbildung werden von den Schulischen Ausbildungsleitern und der<br />
Seminarleitung gemeinsam beraten und für alle Schulen verbindlich festgelegt (Anlage 6). Die<br />
Schulischen Ausbildungsleiter und die Seminarausbilder treffen Absprachen über Zahl, Dauer<br />
und Organisationsformen der Sitzungen.<br />
b) Für die Sitzungen der schulischen Ausbildung werden an jeder Schule verbindliche Termine<br />
festgelegt. Sie sollen in regelmäßigem Turnus mehrfach monatlich stattfinden. Die Schulischen<br />
Ausbildungsleiter dokumentieren die Sitzungen in einem Seminarbuch (Anlage 7).<br />
c) Die Standards der schulischen Ausbildung (Anlage 8) und die Kriterien der schulischen<br />
Beurteilung (s. 5.f) werden den Referendaren im Laufe des ersten Ausbildungshalbjahres<br />
mitgeteilt.<br />
7. Status als Ausbildungsschule<br />
a) Die ADD berücksichtigt den Status der Ausbildungsschule bei der Zuweisung von Lehrkräften<br />
und unterstützt die Belange der Ausbildungsschulen gegenüber dem Schulträger.<br />
b) Das Studienseminar steht den Schulen auf Anfrage als Ansprech- und Unterstützungspartner in<br />
Fragen der Unterrichts- und Schulentwicklung zur Verfügung.<br />
8. Geltung der <strong>Vereinbarung</strong><br />
Die <strong>Vereinbarung</strong> zwischen Studienseminar und Ausbildungsschulen gilt für den<br />
Ausbildungsjahrgang 2003-2005. Vor dem nächsten Ausbildungsjahrgang wird die <strong>Vereinbarung</strong><br />
einer gemeinsamen Revision unterzogen und ggf. verändert. Einzelne Punkte der <strong>Vereinbarung</strong><br />
können einvernehmlich schon während des o. a. Zeitraums geändert werden, wenn sie sich als<br />
undurchführbar erweisen. Die Möglichkeit der Revision gilt insbesondere für die Ausbildungsthemen<br />
(Anlage 6) und die Standards (Anlage 8), da diese erst erprobt und ergänzt werden.<br />
Koblenz, den 3.6.2003