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Wasserversorgung Mittelhardt - Stadt Stutensee

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Verbandssatzung ZV <strong>Wasserversorgung</strong> <strong>Mittelhardt</strong> 12/06 A 11<br />

____________________________________________________<br />

§ 5<br />

Schutzvorschriften<br />

(1) Die Verbandsgemeinden übertragen dem Zweckverband das Recht, im<br />

Verbandsgebiet die zum Schutz und zum Betrieb der Anlagen des Verbands<br />

erforderlichen Vorschriften zu erlassen.<br />

(2) Die Verbandsgemeinden verpflichten sich, diese Vorschriften durchzuführen, ihre<br />

Einhaltung wirkungsvoll zu überwachen und Gesuche zum Anschluß an die<br />

öffentliche <strong>Wasserversorgung</strong>sanlage dem Zweckverband unverzüglich vorzulegen.<br />

§ 6<br />

Haftung<br />

Für die Verbindlichkeiten des Zweckverbands haften die Verbandsmitglieder nach<br />

außen als Gesamtschuldner, nach innen entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung<br />

an dem Stammkapital des Verbands (§ 4).<br />

§ 7<br />

Aufnahme weiterer Mitglieder<br />

(1 ) Über die Aufnahme weitere Gemeinden entscheidet die Verbandsversammlung.<br />

(2) Bei der Festsetzung der Aufnahmebedingungen ist der Vorausbelastung der<br />

bisherigen Verbandsgemeinden Rechnung zu tragen.<br />

II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung<br />

des Zweckverbandes<br />

§ 8<br />

Organe des Zweckverbandes<br />

(1) Die Organe des Zweckverbandes sind:<br />

a) die Verbandsversammlung (§ 9, 10),<br />

b) der Verbandsvorsitzende (§ 11).<br />

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