Wasserversorgung Mittelhardt - Stadt Stutensee
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Verbandssatzung ZV <strong>Wasserversorgung</strong> <strong>Mittelhardt</strong> 12/06 A 11<br />
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13. Alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Zweckverband von erheblicher<br />
wirtschaftlicher Bedeutung sind.<br />
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der<br />
ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder vertreten sind. Die Beschlüsse werden,<br />
sofern in den folgenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, mit<br />
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der<br />
Vorsitzende hat das Stimmrecht für die von ihm vertretene Verbandsgemeinde.<br />
(3) Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden durch schriftliche Einladung<br />
eines jeden Vertreters einberufen. Die Einladung hat in der Regel mindestens eine<br />
Woche vor dem Termin zu erfolgen.<br />
(4) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, so oft es die Verbandsgeschäfte<br />
erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Verbandsversammlung muß<br />
einberufen werden, wenn eine Verbandsgemeinde unter Angabe des<br />
Verhandlungsgegenstands, welcher zum Aufgabenkreis der Verbandsversammlung<br />
gehören muß, dies beim Vorsitzenden beantragt.<br />
(5) Zur Verbandsversammlung sollen die Aufsichtsbehörden und das Amt für<br />
Wasserwirtschaft und Bodenschutz unter Mitteilung einer Tagesordnung eingeladen<br />
werden.<br />
§ 11<br />
Verbandsvorsitzender<br />
(1) Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden auf die Dauer<br />
von 6 Jahren von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Scheidet der<br />
Verbandsvorsitzende aus seinem Hauptamt aus, so bewirkt dies zugleich das<br />
Ausscheiden aus der Verbandsversammlung und damit aus dem Verbandsvorsitz.<br />
(2) Neuwahlen sind nach Ablauf der Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden<br />
innerhalb 8 Wochen durchzuführen.<br />
(3) Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und leitet<br />
die Verbandsverwaltung. Er vertritt den Zweckverband und vollzieht die Beschlüsse<br />
der Verbandsversammlung.<br />
Der Verbandsvorsitzende leitet den Verband, soweit gesetzlich oder in dieser<br />
Satzung nichts anderes bestimmt ist. Weiterhin obliegt dem Verbandsvorsitzenden<br />
insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehört die Bewirtschaftung der im<br />
Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des<br />
Vermögensplanes sowie allen sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des<br />
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