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Wasserversorgung Mittelhardt - Stadt Stutensee

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Verbandssatzung ZV <strong>Wasserversorgung</strong> <strong>Mittelhardt</strong> 12/06 A 11<br />

____________________________________________________<br />

13. Alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Zweckverband von erheblicher<br />

wirtschaftlicher Bedeutung sind.<br />

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der<br />

ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder vertreten sind. Die Beschlüsse werden,<br />

sofern in den folgenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, mit<br />

Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der<br />

Vorsitzende hat das Stimmrecht für die von ihm vertretene Verbandsgemeinde.<br />

(3) Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden durch schriftliche Einladung<br />

eines jeden Vertreters einberufen. Die Einladung hat in der Regel mindestens eine<br />

Woche vor dem Termin zu erfolgen.<br />

(4) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, so oft es die Verbandsgeschäfte<br />

erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Verbandsversammlung muß<br />

einberufen werden, wenn eine Verbandsgemeinde unter Angabe des<br />

Verhandlungsgegenstands, welcher zum Aufgabenkreis der Verbandsversammlung<br />

gehören muß, dies beim Vorsitzenden beantragt.<br />

(5) Zur Verbandsversammlung sollen die Aufsichtsbehörden und das Amt für<br />

Wasserwirtschaft und Bodenschutz unter Mitteilung einer Tagesordnung eingeladen<br />

werden.<br />

§ 11<br />

Verbandsvorsitzender<br />

(1) Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden auf die Dauer<br />

von 6 Jahren von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Scheidet der<br />

Verbandsvorsitzende aus seinem Hauptamt aus, so bewirkt dies zugleich das<br />

Ausscheiden aus der Verbandsversammlung und damit aus dem Verbandsvorsitz.<br />

(2) Neuwahlen sind nach Ablauf der Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden<br />

innerhalb 8 Wochen durchzuführen.<br />

(3) Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und leitet<br />

die Verbandsverwaltung. Er vertritt den Zweckverband und vollzieht die Beschlüsse<br />

der Verbandsversammlung.<br />

Der Verbandsvorsitzende leitet den Verband, soweit gesetzlich oder in dieser<br />

Satzung nichts anderes bestimmt ist. Weiterhin obliegt dem Verbandsvorsitzenden<br />

insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehört die Bewirtschaftung der im<br />

Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des<br />

Vermögensplanes sowie allen sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des<br />

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