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Wasserversorgung Mittelhardt - Stadt Stutensee

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Verbandssatzung ZV <strong>Wasserversorgung</strong> <strong>Mittelhardt</strong> 12/06 A 11<br />

____________________________________________________<br />

Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung<br />

von Instandsetzungsarbeiten und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer<br />

wirtschaftlichen Lagerhaltung.<br />

Im übrigen ist der Verbandsvorsitzende für alle Verbandsangelegenheiten<br />

zuständig, soweit sich aus § 10 nicht die Entscheidungsbefugnis der<br />

Verbandsversammlung ergibt.<br />

Es obliegt dem Verbandsvorsitzenden die allgemeine Dienstaufsicht, insbesondere<br />

auch die Kassenaufsicht.<br />

(4) Dem Verbandsvorsitzenden wird folgende Aufgabe zur Erledigung dauernd übertragen:<br />

Stundung von Forderungen im Einzelfall<br />

bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe<br />

bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 15.000,00 €.<br />

(5) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer nach § 10<br />

Abs. 4 einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden<br />

kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende an Stelle der Verbandsversammlung.<br />

Über die Eilentscheidung ist die Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zu<br />

unterrichten.<br />

§ 12<br />

Schriftführer, Rechner und Wartungspersonal<br />

(1) Der Zweckverband kann haupt- und ehrenamtliche Bedienstete sowohl im Arbeiter-,<br />

Angestellten- und Beamtenverhältnis beschäftigen.<br />

(2) Der Verbandsschriftführer hat den laufenden Schriftverkehr des Zweckverbandes zu<br />

tätigen und die ihm vom Vorsitzenden übertragenen Arbeiten und Aufgaben zu<br />

erfüllen. Er ist zum Ehrenbeamten zu bestellen und erhält eine<br />

Aufwandsentschädigung.<br />

(3) Dem Verbandsrechner obliegt die Kassen- und Rechnungsführung des<br />

Zweckverbandes, sowie die Aufstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes. Er ist<br />

zum Ehrenbeamten zu bestellen und erhält eine Aufwandsentschädigung.<br />

(4) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsschriftführer und den<br />

Verbandsrechner, die Bedienstete der Verbandsgemeinde sein sollen. Ferner ist die<br />

Verbandsversammlung zuständig für die Einstellung, Entlassung, Höhergruppierung<br />

und Beförderung aller Bediensteten.<br />

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