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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

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Bekanntmachung<br />

<strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Hundesteuer</strong><br />

in der Gemeinde Brebel<br />

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom<br />

28.02.2003 (GVOBl.Schl.-H.S.58), in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 1 und 3 des<br />

Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.07.1996<br />

(GVOBl.Schl.-H.S.565), in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch<br />

<strong>die</strong> Gemeindevertretung Brebel vom 19.01.2006 folgende <strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong><br />

<strong>Hundesteuer</strong> der Gemeinde Brebel erlassen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.<br />

§ 2<br />

Steuerpflicht<br />

1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in ihrem oder seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb<br />

aufgenommen hat (Halterin oder Halter des Hundes). Alle in einem Haushalt aufgenommenen<br />

Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.<br />

2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.<br />

3) Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung<br />

genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen,<br />

dass der Hund in <strong>einer</strong> Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der<br />

Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn <strong>die</strong> Pflege, Verwahrung o-<br />

der <strong>die</strong> Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.<br />

§ 3<br />

Beginn und Ende Steuerpflicht<br />

1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Kalendervierteljahres, in dem ein Hund in<br />

einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird. Bei Hunden, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Halterin<br />

oder der Halter durch Geburt von <strong>einer</strong> von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen jedoch<br />

erst mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem der Hund drei Monate alt geworden<br />

ist. In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 2 beginnt <strong>die</strong> Steuerpflicht mit dem Ersten des Kalendervierteljahres,<br />

in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.<br />

2) Bei Zuzug <strong>einer</strong> Hundehalterin oder eines Hundehalters aus <strong>einer</strong> anderen Gemeinde beginnt<br />

<strong>die</strong> Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahres.<br />

3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Hund nicht mehr<br />

in dem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehalten wird.<br />

4) Bei Wegzug der Hundehalterin oder des Hundehalters endet <strong>die</strong> Steuerpflicht mit Ablauf<br />

des Kalendervierteljahres, in dem der Wegzug fällt.<br />

- 2 -


- 2 -<br />

5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen<br />

oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neunen Hund erwirbt, wird dafür mit dem<br />

auf dem Erwerb folgenden Kalendervierteljahres steuerpflichtig.<br />

6) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat<br />

oder auf Probe zum Anlernen hält, unterliegt nicht der Steuerpflicht.<br />

§ 4<br />

Steuermaßstab und Steuersatz<br />

1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von <strong>einer</strong> Hundehalterin oder einem Hundehalter oder<br />

von mehreren Personen gemeinsam<br />

a) nur ein Hund gehalten wird für <strong>die</strong>sen (ersten) Hund 20,00 EUR<br />

b) zwei Hunde gehalten werden, zusätzlich für <strong>die</strong>sen (zweiten) Hund 24,00 EUR<br />

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, zusätzlich für den dritten<br />

und jeden weiteren Hund jeweils<br />

28,00 EUR<br />

d) nur ein Kampfhund gehalten wird für <strong>die</strong>sen (ersten) Kampfhund 300,00 EUR<br />

e) zwei oder mehr Kampfhunde gehalten werden, zusätzlich für den<br />

zweiten und jeden weiteren Kampfhund jeweils<br />

360,00 EUR<br />

2) Hunde, für <strong>die</strong> Steuerfreiheit besteht oder für <strong>die</strong> Steuerbefreiung gewährt wird (§ 7), werden<br />

bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für <strong>die</strong> Steuerermäßigung<br />

nach § 5 gewährt wird, werden gezählt.<br />

3) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung<br />

und/oder Charaktereigenschaft <strong>die</strong> erhöhte Gefahr <strong>einer</strong> Verletzung von Personen besteht<br />

oder von denen eine Gefahr für <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Kampfhunde im<br />

Sinne <strong>die</strong>ser Vorschrift sind auf jeden Fall gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Gefahrhundegesetz<br />

in der jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 5<br />

Steuerermäßigung<br />

1) Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuerermäßigung in Anspruch<br />

genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.<br />

Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von zwei Wochen vor Beginn des Kalendervierteljahres,<br />

in dem <strong>die</strong> Steuerermäßigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde<br />

zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird <strong>die</strong> Steuer für den nach Eingang des Antrages<br />

beginnenden Kalendervierteljahres auch dann nach den Steuersätzen des § 4 erhoben,<br />

wenn <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> beantragte Steuerermäßigung vorliegen. Wird <strong>die</strong> rechtzeitig<br />

beantragte Steuerermäßigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird <strong>die</strong><br />

Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zweier Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden<br />

Bescheides wieder abgegeben wird.<br />

2) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf <strong>die</strong> Hälfte zu ermäßigen für das Halten<br />

von<br />

a) Hunden, <strong>die</strong> zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten<br />

bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen;<br />

b) Hunden, <strong>die</strong> zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;<br />

c) Hunden, <strong>die</strong> von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen<br />

Einzelwächtern bei Ausübung des Wach<strong>die</strong>nstes benötigt werden;<br />

d) Abgerichteten Hunden, <strong>die</strong> von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit<br />

benötigt werden;<br />

- 3 -


- 3 -<br />

e) Hunden, <strong>die</strong> als Melde-, Schutz-, Sanitäts-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet<br />

werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit<br />

dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahr sein;<br />

f) Jagdgebrauchshunden <strong>die</strong> eine Jagdgebrauchsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet<br />

werden;<br />

3) Für Hunde, <strong>die</strong> als Kampfhunde im Sinne des § 4 Absatz 3 zu versteuern sind, wird keine<br />

Steuerermäßigung gewährt.<br />

4) Personen, <strong>die</strong> gewerbsmäßig mit Hunden handeln und <strong>die</strong>ses Gewerbe angemeldet haben,<br />

haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für<br />

weitere Hunde, <strong>die</strong> weniger als sechs Monates im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet<br />

werden.<br />

§ 6<br />

Zwingersteuer<br />

1) Von Hundezüchtern, <strong>die</strong> mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter<br />

eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird <strong>die</strong> Steuer auf Antrag in<br />

der Form <strong>einer</strong> Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und <strong>die</strong> Zuchttiere in ein von <strong>einer</strong><br />

anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen<br />

sind.<br />

2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, <strong>die</strong> Hälfte<br />

der Steuer nach § 4 Absatz 1, jedoch nicht mehr als <strong>die</strong> Steuer für einen ersten und einen<br />

zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger<br />

befinden und nicht älter als sechs Monate sind.<br />

§ 7<br />

Steuerbefreiung<br />

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />

a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten<br />

überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;<br />

b) Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforst<strong>die</strong>nst abgestellten, von bestätigten<br />

Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz<br />

erforderlichen Anzahl;<br />

c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;<br />

d) Sanitäts- oder Rettungshunden, <strong>die</strong> von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten<br />

gehalten werden;<br />

e) Hunden, <strong>die</strong> von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen<br />

Zwecken gehalten werden;<br />

f) Hunden, <strong>die</strong> in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht<br />

sind; <strong>die</strong> Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses<br />

abhängig gemacht werden;<br />

g) Hunde, <strong>die</strong> zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich<br />

sind; <strong>die</strong> Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses<br />

abhängig gemacht werden.<br />

- 4 -


- 4 -<br />

§ 8<br />

Allgemeine Voraussetzung für <strong>die</strong><br />

Steuerermäßigung und <strong>die</strong> Steuerbefreiung<br />

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn<br />

a) <strong>die</strong> Hunde für den angegeben Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;<br />

b) der Halter der Hunde in den letzte fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;<br />

c) für <strong>die</strong> Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume<br />

vorhanden sind;<br />

d) in den Fällen des § 5 Absatz 3, § 6 und § 7 Ziffer 5 ordnungsgemäße Bücher über den<br />

Bestand, den Erwerb und <strong>die</strong> Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt<br />

werden.<br />

§ 9<br />

Steuerfreiheit<br />

Steuerfrei sind Personen, <strong>die</strong> sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für<br />

<strong>die</strong> Hunde, <strong>die</strong> sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in <strong>einer</strong> anderen Gemeinde der<br />

Bundesrepublik versteuern.<br />

§ 10<br />

Mitteilungs- und Meldepflichten<br />

1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der<br />

Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der<br />

Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Absatz 6 nach Ablauf<br />

des Monats.<br />

2) Der Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Hund veräußert<br />

oder sonst aus dem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb abgegeben wurde oder nachdem<br />

der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Im Falle<br />

der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers<br />

anzugeben.<br />

3) Fallen <strong>die</strong> Voraussetzungen für eine Steuermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der<br />

Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.<br />

4) Die Gemeinde gibt <strong>Hundesteuer</strong>marken aus, <strong>die</strong> bei der Abmeldung des Hundes wieder<br />

abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb s<strong>einer</strong> Wohnung oder<br />

seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der <strong>Hundesteuer</strong>marke umherlaufen lassen. Bei<br />

Verlust der gültigen <strong>Hundesteuer</strong>marke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke<br />

gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.<br />

5) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den<br />

Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über <strong>die</strong> auf dem Grundstück oder im Haushalt<br />

gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zu wahrheitsgemäßer<br />

Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.<br />

6) Die Mitteilungs- und Meldepflichten gelten für Kampfhunde entsprechend.<br />

- 5 -


- 5 -<br />

§ 11<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer<br />

1) <strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt.<br />

2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.<br />

jeden Jahres fällig. Entsteht <strong>die</strong> Steuerpflicht im Laufe des Kalendervierteljahres, so ist <strong>die</strong><br />

volle Steuer für <strong>die</strong>ses Kalendervierteljahr innerhalb von vier Wochen zu entrichten.<br />

§ 12<br />

Beitreibung der Steuer<br />

Hunde, für <strong>die</strong> von dem Halter <strong>die</strong> Steuer nicht beigetrieben werden kann und <strong>die</strong> der Hundehalter<br />

nicht binnen <strong>einer</strong> angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und versteigert werden.<br />

Ein Überschuss des Versteigerungserlöses über <strong>die</strong> Steuerschuld und <strong>die</strong> Unkosten des<br />

Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt <strong>die</strong> Versteigerung erfolglos, so kann <strong>die</strong><br />

Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig nach § 18 Absatz 2 Ziffer 2 des Kommunalabgabengesetztes des Landes<br />

Schleswig-Holstein handelt, wer<br />

a) entgegen § 8 Ziffer 4 nicht ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und<br />

<strong>die</strong> Veräußerung der Hunde führt und auf Verlangen vorlegt;<br />

b) entgegen § 10 Absatz 1 nicht den Hund binnen 14 Tagen nach Anschaffen oder Zuzug<br />

bei der Gemeinde anmeldet;<br />

c) entgegen § 10 Absatz 2 nicht den Hund innerhalb von 14 Tagen abmeldet und im Falle<br />

der Veräußerung des Hundes nicht bei der Abmeldung Namen und Wohnung des Erwerbers<br />

angibt;<br />

d) entgegen § 10 Absatz 3 bei Fortfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung o-<br />

der Steuerbefreiung nicht binnen 14 Tagen entsprechende Anzeige gibt;<br />

e) entgegen § 10 Absatz 4 bei Abmeldung des Hundes <strong>die</strong> ausgegebene <strong>Hundesteuer</strong>marke<br />

nicht zurückgibt;<br />

f) entgegen § 10 Absatz 5 als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder dessen<br />

Vertreter sowie als Hundehalter nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.<br />

§ 14<br />

Datenverarbeitung<br />

1) Die Gemeinde kann <strong>die</strong> zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der<br />

Steuer im Rahmen der Veranlagung nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sowie <strong>die</strong> zur Durchführung<br />

aller weitere Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> erforderlichen personenbezogenen und<br />

grundstücksbezogenen Daten gemäß § 10 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nr.<br />

1 des Landesdatenschutzgesetzes neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus<br />

a) Einwohnermeldedateien<br />

b) Polizeiliche Anzeigen<br />

c) Vorgänge aus Ordnungsrechts- und Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />

d) Grundsteuerveranlagungen<br />

e) Mitteilung der Vorbesitzer<br />

erheben. - 6 -


- 6 -<br />

3) Die Gemeinde ist befugt, über <strong>die</strong> anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den für <strong>die</strong><br />

Steuererhebung nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> erforderlichen Daten zu führen und <strong>die</strong>se Daten<br />

zum zwecke der Steuererhebung nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zu verwenden und weiterzuverarbeiten.<br />

§ 15<br />

Übergangsregelungen<br />

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>die</strong>ser Bestimmung bereits einen Kampfhund im Sinne<br />

des § 4 Absatz 3 hält, hat <strong>die</strong>ses innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bei<br />

der Gemeinde anzuzeigen.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong><br />

der Gemeinde Brebel über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Hundesteuer</strong> vom 04.01.1991 in der Fassung der<br />

1. Nachtragssatzung vom 12.10.2001 und der 2. Nachtragssatzung vom 26.09.2003 außer Kraft.<br />

Brebel, den 27.01.2006<br />

_____________________________<br />

(Unterschrift)<br />

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