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Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

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§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der<br />

Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig<br />

1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben<br />

macht oder<br />

2. <strong>die</strong> Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis<br />

lässt<br />

und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen<br />

anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 des<br />

Kommunalabgabengesetztes bleiben unberührt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

1. Belege ausstellt, <strong>die</strong> in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder<br />

2. der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht<br />

nachkommt.<br />

Zuwiderhandlungen gegen §§ 7 und 8 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 2 Nr.<br />

2 Kommunalabgabengesetzt.<br />

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 18 Absatz 3 des<br />

Kommunalabgabengesetztes mit <strong>einer</strong> Geldbuße geahndet werden.<br />

§ 11<br />

Übergangsregelung<br />

Die Vorauszahlungen (§ 6 Absatz 2) für das Jahr 2004 werden auf der Grundlage des nach der<br />

<strong>Zweitwohnungssteuer</strong>satzung der Gemeinde Norderbrarup vom 28.11.1991, in der zuletzt<br />

gültigen Fassung, für das Jahr 2003 festgesetzten Jahressteuerbetrages festgesetzt.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Satzung</strong> tritt zum 01.01.2004 in Kraft und ersetzt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong><br />

<strong>Zweitwohnungssteuer</strong> in der Gemeinde Norderbrarup vom 28.11.1991, in der zuletzt gültigen<br />

Fassung, <strong>die</strong> zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft tritt.<br />

Norderbrarup, den 20.11.2003<br />

_____________________<br />

(Bürgermeister)

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