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Hausverwaltung Belima Berliner Liegenschaften Management<br />
GmbH & Co. KG, Arndtstr. <strong>34</strong>, 10965 Berlin<br />
eintreten. Der WEG-Verwalter erhält eine monatliche<br />
Verwaltergebühr; er hat u.a. für die ordnungsgemäße<br />
Verwaltung und die Umsetzung der Eigentümerbeschlüsse<br />
Sorge zu tragen.<br />
2. Kaufvertrag<br />
Die Verkäuferin schließt mit den Erwerbern einen<br />
Bauträgervertrag über die Verschaffung von Eigentum<br />
an einer Sondereigentumseinheit (Wohnungsund<br />
/ oder Teileigentum) nebst Miteigentumsanteil<br />
an dem Gemeinschaftseigentum in einem von der<br />
Verkäuferin noch zu errichtenden Neubau mit einer<br />
Festpreisvereinbarung auf der Grundlage einer detaillierten<br />
Baubeschreibung ab. Die Baubeschreibung ist<br />
die Grundlage der verkäuferseitigen Herstellungsverpflichtung:<br />
In ihr ist geregelt, welche Ausstattung und<br />
Qualität der Erwerber von der Verkäuferin erhält und<br />
für welche die Verkäuferin gewährleistungspflichtig<br />
ist. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Ansprüche<br />
der Erwerber und der Verkäuferin, so dass nachstehend<br />
die wesentlichen Regelungen kurz erläutert<br />
werden.<br />
a) Der Abschluss des Kaufvertrages<br />
Der Kaufvertrag mit Bau- bzw. Herstellungsverpflichtung<br />
(Bauträgervertrag) über die gewünschte, noch<br />
zu errichtende Neubauwohnung bzw. den noch zu<br />
errichtenden Tiefgaragenstellplatz wird bei gleichzeitiger<br />
Anwesenheit von Erwerber und Verkäuferin<br />
(bzw. ggf. deren entsprechend Bevollmächtigtem)<br />
vor einem Deutschen Notar abgeschlossen. Der Vertrag<br />
muss beurkundet, d.h. insbesondere von dem<br />
Notar vorgelesen werden.<br />
Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist es auch<br />
möglich, den Vertragsabschluss in ein Angebot und<br />
dessen Annahme aufzuspalten, so dass nicht beide<br />
Parteien gleichzeitig bei einem Notar erscheinen<br />
müssen. Das Angebot ist in diesem Falle von dem<br />
Erwerber abzugeben. Dieses Vorgehen ist allerdings<br />
nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes – bspw.<br />
große örtliche Entfernung, persönliche Verhinderung<br />
etc. – zulässig. Auch hier müssen Angebot und<br />
Annahme von einem Deutschen Notar beurkundet<br />
werden. An sein Angebot muss sich der Erwerber vier<br />
Wochen lang ab dem Zeitpunkt der Beurkundung<br />
unwiderruflich gebunden halten. Das Angebot kann<br />
von der Verkäuferin nur während dieser vierwöchigen<br />
Bindungsfrist angenommen werden.<br />
b) Der Inhalt des Bauträgervertrages<br />
aa) Kaufgegenstand – rechtliche Definition<br />
Erworben wird ein in der Teilungserklärung im einzelnen<br />
bezeichnetes Sondereigentum (Wohnungs- und<br />
/ oder Teileigentum) nebst Miteigentumsanteil an<br />
dem Grundstück sowie ggf. einem dem Sondereigentum<br />
zugeordneten Sondernutzungsrecht. Für<br />
jeden Kaufgegenstand wird im Rahmen des grundbuchlichen<br />
Vollzuges der Teilungserklärung ein gesondertes<br />
Grundbuchblatt angelegt werden. Für die<br />
Erwerber besteht die Möglichkeit, neben einer Wohnungseigentumseinheit<br />
das Teileigentum an einem<br />
Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage zu erwerben – dies<br />
ist in dem jeweiligen Kaufvertrag genau zu definieren.<br />
Das erworbene Sondereigentum wird mit den oben<br />
unter II 1 a genannten grundbuchlichen Belastungen<br />
in Abt. II vom Erwerber übernommen. Bei diesen<br />
Belastungen handelt es sich um Rechte, welche<br />
der Verwirklichung städteplanerischer Ziele bzw.<br />
der Versorgung und/oder Erschließung dieses und<br />
anderer Grundstücke dienen, welche sich also nicht<br />
wertmindernd auf den Kaufgegenstand auswirken.<br />
Die Verkäuferin wird sich in diesem Rahmen das<br />
Recht vorbehalten, Dienstbarkeiten oder Baulasten<br />
aller Art zu bestellen, die bspw. der Ver- oder Entsorgung<br />
der Baulichkeiten mit Wasser, Energie, Telekommunikationseinrichtungen,<br />
der Erschließung von<br />
Nachbargrundstücken dienen (bspw. Geh-, Fahr- und<br />
Leitungsrechte) bzw. welche zur Verwirklichung auch<br />
der Vorhaben auf den Nachbargrundstücken rechtlich<br />
erforderlich sein sollten. Auch hierbei handelt es<br />
sich ausschließlich um solche Belastungen, welche<br />
nicht der Sicherung einer Geldforderung dienen, so<br />
dass auch diese Belastungen vom Erwerber als nicht<br />
wertmindernd zu übernehmen sind. Zum Zwecke der<br />
Bestellung derartiger Belastungen erteilt der Erwerber<br />
der Verkäuferin unwiderruflich Vollmacht.<br />
In Abt. III wird der Grundbesitz letztendlich lastenfrei<br />
auf den Erwerber übertragen werden. Etwaige<br />
Belastungen, welche möglicherweise in Abt. III des<br />
Grundbuchs noch zur Eintragung gelangen sollten,<br />
hat die Verkäuferin im Zuge der Abwicklung des<br />
66 Die rechtliche Gestaltung des Erwerbs