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L 34

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Hausverwaltung Belima Berliner Liegenschaften Management<br />

GmbH & Co. KG, Arndtstr. <strong>34</strong>, 10965 Berlin<br />

eintreten. Der WEG-Verwalter erhält eine monatliche<br />

Verwaltergebühr; er hat u.a. für die ordnungsgemäße<br />

Verwaltung und die Umsetzung der Eigentümerbeschlüsse<br />

Sorge zu tragen.<br />

2. Kaufvertrag<br />

Die Verkäuferin schließt mit den Erwerbern einen<br />

Bauträgervertrag über die Verschaffung von Eigentum<br />

an einer Sondereigentumseinheit (Wohnungsund<br />

/ oder Teileigentum) nebst Miteigentumsanteil<br />

an dem Gemeinschaftseigentum in einem von der<br />

Verkäuferin noch zu errichtenden Neubau mit einer<br />

Festpreisvereinbarung auf der Grundlage einer detaillierten<br />

Baubeschreibung ab. Die Baubeschreibung ist<br />

die Grundlage der verkäuferseitigen Herstellungsverpflichtung:<br />

In ihr ist geregelt, welche Ausstattung und<br />

Qualität der Erwerber von der Verkäuferin erhält und<br />

für welche die Verkäuferin gewährleistungspflichtig<br />

ist. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Ansprüche<br />

der Erwerber und der Verkäuferin, so dass nachstehend<br />

die wesentlichen Regelungen kurz erläutert<br />

werden.<br />

a) Der Abschluss des Kaufvertrages<br />

Der Kaufvertrag mit Bau- bzw. Herstellungsverpflichtung<br />

(Bauträgervertrag) über die gewünschte, noch<br />

zu errichtende Neubauwohnung bzw. den noch zu<br />

errichtenden Tiefgaragenstellplatz wird bei gleichzeitiger<br />

Anwesenheit von Erwerber und Verkäuferin<br />

(bzw. ggf. deren entsprechend Bevollmächtigtem)<br />

vor einem Deutschen Notar abgeschlossen. Der Vertrag<br />

muss beurkundet, d.h. insbesondere von dem<br />

Notar vorgelesen werden.<br />

Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist es auch<br />

möglich, den Vertragsabschluss in ein Angebot und<br />

dessen Annahme aufzuspalten, so dass nicht beide<br />

Parteien gleichzeitig bei einem Notar erscheinen<br />

müssen. Das Angebot ist in diesem Falle von dem<br />

Erwerber abzugeben. Dieses Vorgehen ist allerdings<br />

nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes – bspw.<br />

große örtliche Entfernung, persönliche Verhinderung<br />

etc. – zulässig. Auch hier müssen Angebot und<br />

Annahme von einem Deutschen Notar beurkundet<br />

werden. An sein Angebot muss sich der Erwerber vier<br />

Wochen lang ab dem Zeitpunkt der Beurkundung<br />

unwiderruflich gebunden halten. Das Angebot kann<br />

von der Verkäuferin nur während dieser vierwöchigen<br />

Bindungsfrist angenommen werden.<br />

b) Der Inhalt des Bauträgervertrages<br />

aa) Kaufgegenstand – rechtliche Definition<br />

Erworben wird ein in der Teilungserklärung im einzelnen<br />

bezeichnetes Sondereigentum (Wohnungs- und<br />

/ oder Teileigentum) nebst Miteigentumsanteil an<br />

dem Grundstück sowie ggf. einem dem Sondereigentum<br />

zugeordneten Sondernutzungsrecht. Für<br />

jeden Kaufgegenstand wird im Rahmen des grundbuchlichen<br />

Vollzuges der Teilungserklärung ein gesondertes<br />

Grundbuchblatt angelegt werden. Für die<br />

Erwerber besteht die Möglichkeit, neben einer Wohnungseigentumseinheit<br />

das Teileigentum an einem<br />

Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage zu erwerben – dies<br />

ist in dem jeweiligen Kaufvertrag genau zu definieren.<br />

Das erworbene Sondereigentum wird mit den oben<br />

unter II 1 a genannten grundbuchlichen Belastungen<br />

in Abt. II vom Erwerber übernommen. Bei diesen<br />

Belastungen handelt es sich um Rechte, welche<br />

der Verwirklichung städteplanerischer Ziele bzw.<br />

der Versorgung und/oder Erschließung dieses und<br />

anderer Grundstücke dienen, welche sich also nicht<br />

wertmindernd auf den Kaufgegenstand auswirken.<br />

Die Verkäuferin wird sich in diesem Rahmen das<br />

Recht vorbehalten, Dienstbarkeiten oder Baulasten<br />

aller Art zu bestellen, die bspw. der Ver- oder Entsorgung<br />

der Baulichkeiten mit Wasser, Energie, Telekommunikationseinrichtungen,<br />

der Erschließung von<br />

Nachbargrundstücken dienen (bspw. Geh-, Fahr- und<br />

Leitungsrechte) bzw. welche zur Verwirklichung auch<br />

der Vorhaben auf den Nachbargrundstücken rechtlich<br />

erforderlich sein sollten. Auch hierbei handelt es<br />

sich ausschließlich um solche Belastungen, welche<br />

nicht der Sicherung einer Geldforderung dienen, so<br />

dass auch diese Belastungen vom Erwerber als nicht<br />

wertmindernd zu übernehmen sind. Zum Zwecke der<br />

Bestellung derartiger Belastungen erteilt der Erwerber<br />

der Verkäuferin unwiderruflich Vollmacht.<br />

In Abt. III wird der Grundbesitz letztendlich lastenfrei<br />

auf den Erwerber übertragen werden. Etwaige<br />

Belastungen, welche möglicherweise in Abt. III des<br />

Grundbuchs noch zur Eintragung gelangen sollten,<br />

hat die Verkäuferin im Zuge der Abwicklung des<br />

66 Die rechtliche Gestaltung des Erwerbs

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