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Kaufvertrages zur Löschung zu bringen. Es wird derzeit<br />
nicht davon ausgegangen, dass noch Eintragungen in<br />
Abt. III des Grundbuchs erfolgen werden.<br />
Gemäß Auskunft des Bezirksamtes Treptow-Köpenick<br />
von Berlin vom 24.09.2013 befinden sich keine Eintragungen<br />
im Baulastenverzeichnis, welche das hier<br />
prospektierte Grundstück betreffen. Allerdings wird<br />
hier noch die beantragte Baulast zur Absicherung des<br />
Uferwegs eingetragen werden (vgl. II 1a). Das Grundstück<br />
wird nach Auskunft des Bezirksamtes Treptow-<br />
Köpenick von Berlin auch nicht als Verdachtsfläche im<br />
Bodenbelastungskataster des Landes Berlin geführt.<br />
Aus der Aktenlage des Fachbereichs Umweltschutz ergeben<br />
sich laut Auskunft vom 03.09.2013 auch keine<br />
konkreten Hinweise zu altlastenrelevanten gewerblichen<br />
Nutzungen oder Havarien, welche zu dauerhaften<br />
schädlichen Veränderungen des Bodens bzw. des<br />
Grundwassers hätten führen können. Erschließungsbeiträge<br />
wurden in der Vergangenheit vollständig entrichtet<br />
und aktuell nicht mehr geschuldet (Auskunft<br />
des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom<br />
11.09.2013).<br />
Das Grundstück liegt am Wasser, so dass es ein grundsätzliches<br />
Hochwasserrisiko gibt. Allerdings ist das<br />
Grundstück von der zuständigen Senatsverwaltung<br />
nicht als Risiko- oder Überschwemmungsgebiet ausgewiesen<br />
worden, in welchem entsprechende bauliche<br />
Restriktionen zu beachten wären.<br />
bb) Kaufgegenstand – tatsächliche Beschaffenheit und<br />
Fertigstellung<br />
Das Grundstück ist derzeit mit einem baufälligen Bestandsgebäude<br />
bebaut. Dieses Gebäude wird vollständig<br />
abgerissen und auf der Fläche die in diesem Prospekt<br />
beschriebenen Neubauten errichtet – dies stellt<br />
die vertraglich neben der Eigentumsverschaffung geschuldete<br />
Bauleistung der Verkäuferin dar.<br />
Die geschuldete Bauleistung, insbesondere die Gestaltung<br />
und Ausstattung des Vertragsobjektes, die für<br />
den Erwerber eines noch fertigzustellenden Gebäudes<br />
zu den wesentlichen Vertragselementen gehören,<br />
wird bei Bauträgerverträgen typischerweise durch die<br />
Baubeschreibung und die Bau- bzw. Abgeschlossenheitspläne<br />
definiert. Diese bedürfen daher ebenfalls<br />
der notariellen Beurkundung und werden in der von<br />
der Verkäuferin noch zu erstellenden Stammurkunde<br />
aufgenommen werden. Sofern eine Stammurkunde<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht errichtet<br />
sein sollte, sind Baubeschreibung und Pläne im<br />
Rahmen des Kaufvertrages zu beurkunden.<br />
Die Baubeschreibung in ihrer derzeitigen Fassung ist<br />
in diesem Prospekt abgedruckt. Wegen möglicher Änderungen<br />
sollte der Erwerber die beurkundete bzw.<br />
zu beurkundende Fassung der Baubeschreibung /<br />
der Pläne jedoch in jedem Falle noch einmal vor Vertragsabschluss<br />
genauestens zur Kenntnis nehmen bzw.<br />
überprüfen.<br />
Änderungen der Planung und Ausführungsart gegenüber<br />
der Baubeschreibung bzw. den Bauplänen behält<br />
sich die Verkäuferin vor, soweit diese technisch oder<br />
wirtschaftlich notwendig sind oder auf entsprechenden<br />
behördlichen Auflagen beruhen oder sich als<br />
zweckmäßig erweisen. Diese Änderungen dürfen sich<br />
jedoch nicht wert- und gebrauchsmindernd auf den<br />
Kaufgegenstand auswirken.<br />
Die im Rahmen der Bauplanung zu errichtende Wohnfläche<br />
ist in der Teilungserklärung bzw. in diesem Prospekt<br />
für die jeweilige Wohnung angegeben. Die Berechnung<br />
der Wohnfläche erfolgt grundsätzlich nach<br />
der Wohnflächenverordnung (WoFlV), wobei Sondereigentum<br />
an Balkon- und Terrassenflächen jeweils<br />
unter Anrechnung der Hälfte bei der Flächenermittlung<br />
berücksichtigt werden. Im Zuge der Realisierung<br />
des Bauvorhabens kann es jedoch zu Abweichungen<br />
von den geplanten Flächenmaßen kommen. Geringfügige<br />
Änderungen der Wohnfläche (bis zu 3% der m²)<br />
und der Raumaufteilung haben dann keinen Einfluss<br />
auf den Kaufpreis bzw. die Vereinbarungen der Parteien<br />
zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Spätere<br />
Kaufpreisminderungen oder -erhöhungen kommen<br />
nur hinsichtlich der die Toleranzschwelle von 3% übersteigenden<br />
Flächenabweichung in Betracht.<br />
Die Verkäuferin verpflichtet sich zur Herstellung der<br />
Bezugsfertigkeit des Sondereigentums bis spätestens<br />
zum 31.03.2016, wobei die Fertigstellung schon zum<br />
31.12.2015 angestrebt wird.<br />
Die vollständige Fertigstellung aller geschuldeten<br />
Bauleistungen einschließlich der Außenanlagen erfolgt<br />
bis zum 30.06.2016.<br />
Die rechtliche Gestaltung des Erwerbs<br />
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