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Kaufvertrages zur Löschung zu bringen. Es wird derzeit<br />

nicht davon ausgegangen, dass noch Eintragungen in<br />

Abt. III des Grundbuchs erfolgen werden.<br />

Gemäß Auskunft des Bezirksamtes Treptow-Köpenick<br />

von Berlin vom 24.09.2013 befinden sich keine Eintragungen<br />

im Baulastenverzeichnis, welche das hier<br />

prospektierte Grundstück betreffen. Allerdings wird<br />

hier noch die beantragte Baulast zur Absicherung des<br />

Uferwegs eingetragen werden (vgl. II 1a). Das Grundstück<br />

wird nach Auskunft des Bezirksamtes Treptow-<br />

Köpenick von Berlin auch nicht als Verdachtsfläche im<br />

Bodenbelastungskataster des Landes Berlin geführt.<br />

Aus der Aktenlage des Fachbereichs Umweltschutz ergeben<br />

sich laut Auskunft vom 03.09.2013 auch keine<br />

konkreten Hinweise zu altlastenrelevanten gewerblichen<br />

Nutzungen oder Havarien, welche zu dauerhaften<br />

schädlichen Veränderungen des Bodens bzw. des<br />

Grundwassers hätten führen können. Erschließungsbeiträge<br />

wurden in der Vergangenheit vollständig entrichtet<br />

und aktuell nicht mehr geschuldet (Auskunft<br />

des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom<br />

11.09.2013).<br />

Das Grundstück liegt am Wasser, so dass es ein grundsätzliches<br />

Hochwasserrisiko gibt. Allerdings ist das<br />

Grundstück von der zuständigen Senatsverwaltung<br />

nicht als Risiko- oder Überschwemmungsgebiet ausgewiesen<br />

worden, in welchem entsprechende bauliche<br />

Restriktionen zu beachten wären.<br />

bb) Kaufgegenstand – tatsächliche Beschaffenheit und<br />

Fertigstellung<br />

Das Grundstück ist derzeit mit einem baufälligen Bestandsgebäude<br />

bebaut. Dieses Gebäude wird vollständig<br />

abgerissen und auf der Fläche die in diesem Prospekt<br />

beschriebenen Neubauten errichtet – dies stellt<br />

die vertraglich neben der Eigentumsverschaffung geschuldete<br />

Bauleistung der Verkäuferin dar.<br />

Die geschuldete Bauleistung, insbesondere die Gestaltung<br />

und Ausstattung des Vertragsobjektes, die für<br />

den Erwerber eines noch fertigzustellenden Gebäudes<br />

zu den wesentlichen Vertragselementen gehören,<br />

wird bei Bauträgerverträgen typischerweise durch die<br />

Baubeschreibung und die Bau- bzw. Abgeschlossenheitspläne<br />

definiert. Diese bedürfen daher ebenfalls<br />

der notariellen Beurkundung und werden in der von<br />

der Verkäuferin noch zu erstellenden Stammurkunde<br />

aufgenommen werden. Sofern eine Stammurkunde<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht errichtet<br />

sein sollte, sind Baubeschreibung und Pläne im<br />

Rahmen des Kaufvertrages zu beurkunden.<br />

Die Baubeschreibung in ihrer derzeitigen Fassung ist<br />

in diesem Prospekt abgedruckt. Wegen möglicher Änderungen<br />

sollte der Erwerber die beurkundete bzw.<br />

zu beurkundende Fassung der Baubeschreibung /<br />

der Pläne jedoch in jedem Falle noch einmal vor Vertragsabschluss<br />

genauestens zur Kenntnis nehmen bzw.<br />

überprüfen.<br />

Änderungen der Planung und Ausführungsart gegenüber<br />

der Baubeschreibung bzw. den Bauplänen behält<br />

sich die Verkäuferin vor, soweit diese technisch oder<br />

wirtschaftlich notwendig sind oder auf entsprechenden<br />

behördlichen Auflagen beruhen oder sich als<br />

zweckmäßig erweisen. Diese Änderungen dürfen sich<br />

jedoch nicht wert- und gebrauchsmindernd auf den<br />

Kaufgegenstand auswirken.<br />

Die im Rahmen der Bauplanung zu errichtende Wohnfläche<br />

ist in der Teilungserklärung bzw. in diesem Prospekt<br />

für die jeweilige Wohnung angegeben. Die Berechnung<br />

der Wohnfläche erfolgt grundsätzlich nach<br />

der Wohnflächenverordnung (WoFlV), wobei Sondereigentum<br />

an Balkon- und Terrassenflächen jeweils<br />

unter Anrechnung der Hälfte bei der Flächenermittlung<br />

berücksichtigt werden. Im Zuge der Realisierung<br />

des Bauvorhabens kann es jedoch zu Abweichungen<br />

von den geplanten Flächenmaßen kommen. Geringfügige<br />

Änderungen der Wohnfläche (bis zu 3% der m²)<br />

und der Raumaufteilung haben dann keinen Einfluss<br />

auf den Kaufpreis bzw. die Vereinbarungen der Parteien<br />

zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Spätere<br />

Kaufpreisminderungen oder -erhöhungen kommen<br />

nur hinsichtlich der die Toleranzschwelle von 3% übersteigenden<br />

Flächenabweichung in Betracht.<br />

Die Verkäuferin verpflichtet sich zur Herstellung der<br />

Bezugsfertigkeit des Sondereigentums bis spätestens<br />

zum 31.03.2016, wobei die Fertigstellung schon zum<br />

31.12.2015 angestrebt wird.<br />

Die vollständige Fertigstellung aller geschuldeten<br />

Bauleistungen einschließlich der Außenanlagen erfolgt<br />

bis zum 30.06.2016.<br />

Die rechtliche Gestaltung des Erwerbs<br />

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