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etwaige vertragliche Rücktrittsrechte des Verkäufers<br />

müssen erloschen sein. Ferner muss eine Eigentumsvormerkung<br />

im Grundbuch des Kaufgegenstandes<br />

eingetragen und die Freistellung des Kaufgegenstandes<br />

von allen Grundpfandrechten, die vom Erwerber<br />

nicht übernommen werden, sichergestellt sein.<br />

Die Baugenehmigung muss ebenfalls erteilt worden<br />

sein bzw. wenn eine Baugenehmigung nicht vorgesehen<br />

ist muss von der zuständigen Behörde bestätigt<br />

worden sein, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt<br />

oder nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem<br />

Vorhaben begonnen werden darf oder wenn eine<br />

derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, muss die<br />

Verkäuferin dies bestätigen und nach deren Mitteilung<br />

muss mindestens ein Monat vergangen sein.<br />

Sofern die Eigentumsvormerkung für den Erwerber<br />

noch nicht zur Eintragung gelangt ist, kann die Verkäuferin<br />

eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft<br />

eines Kreditinstitutes, welches im Inland zum Geschäftsbetrieb<br />

befugt ist, zur Sicherung eines etwaigen<br />

Rückzahlungsanspruches des Erwerbers stellen,<br />

womit unabhängig von grundbuchlichen Verzögerungen<br />

der Kaufpreis nach Baufortschritt zu begleichen<br />

ist.<br />

Spezielle Fälligkeitsvoraussetzung ist der Baufortschritt,<br />

welcher die Fälligkeit des Kaufpreises in bis<br />

zu sieben Teilbeträgen („Raten“) auslöst. Die Höhe<br />

und Anzahl der Raten wird im Kaufvertrag festgelegt<br />

werden. Die Verkäuferin hat die entsprechenden Raten<br />

beim Erwerber nach Vollendung der geschuldeten<br />

Teilbauleistungen abzurufen, wobei den Erwerbern<br />

vertraglich eine Zahlungsfrist von zwei Wochen<br />

eingeräumt wird. Die Verkäuferin wird die TÜV Süd<br />

Industrie Service GmbH beauftragen und bevollmächtigen,<br />

die Bautenstände festzustellen, um keine<br />

Zweifel über die Richtigkeit der Bautenstandsmitteilungen<br />

aufkommen zu lassen. Es wird darauf hingewiesen,<br />

dass für den Abruf der ersten Rate keine<br />

Bautenstandsmitteilung erfolgen muss, da diese Rate<br />

lediglich den Wert des Grundstücks abgilt.<br />

Die Verkäuferin ist darüber hinaus gesetzlich verpflichtet,<br />

den Erwerbern eine Fertigstellungssicherheit<br />

für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne<br />

wesentliche Mängel in Höhe von 5% des Kaufpreises<br />

beizubringen. Diese Sicherheit kann in Form einer<br />

Bürgschaft oder in Form eines Abzuges i.H.v. 5 % des<br />

Kaufpreises beim Abruf der ersten Rate geleistet werden.<br />

Eine entsprechende Mitteilung werden die Erwerber<br />

spätestens im Zusammenhang mit dem Abruf<br />

der ersten Rate erhalten.<br />

Kommt der Erwerber mit der Zahlung einer oder<br />

mehrerer Kaufpreisraten in Verzug, kann die Verkäuferin<br />

ihren Verzugsschaden gegenüber dem Erwerber<br />

geltend machen, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen.<br />

Zudem verschiebt sich der vereinbarte<br />

Fertigstellungstermin um den Zeitraum, in welchem<br />

sich der Erwerber mit der Zahlung einer fälligen Rate<br />

in Verzug befindet.<br />

ee) Kaufpreisfinanzierung<br />

Erwerber, welche den Ankauf nicht (ausschließlich)<br />

durch vorhandene Eigenmittel bewerkstelligen, benötigen<br />

eine entsprechende Finanzierung durch ein<br />

Kreditinstitut. Die Möglichkeiten und Konditionen<br />

einer entsprechenden Kaufpreisfinanzierung müssen<br />

die Erwerber im Vorfeld des Kaufvertragsabschlusses<br />

eigenständig und ohne Mitwirkung der Verkäuferin<br />

klären. In diesem Zusammenhang sollten die Erwerber<br />

die finanzierende Bank möglichst frühzeitig über<br />

die im Grundbuch eingetragene Rückauflassungsvormerkung<br />

aufklären, um Schwierigkeiten im Zusammenhang<br />

mit der späteren Abwicklung des Darlehensvertrages<br />

zu vermeiden.<br />

Da die Verkäuferin nur an solche Erwerber verkaufen<br />

möchte, bei denen die spätere Kaufpreiszahlung auch<br />

sichergestellt ist, verpflichten sich die Erwerber gegenüber<br />

der Verkäuferin, einen Eigenkapitalnachweis<br />

zu führen und / oder eine Finanzierungsbestätigung<br />

des finanzierenden Kreditinstituts innerhalb von vier<br />

Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages vorzulegen.<br />

Sofern der Käufer dieser Verpflichtung nicht<br />

genügt, kann die Verkäuferin den Kaufvertrag unter<br />

den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen rückabwickeln<br />

und ggf. Schadenersatz verlangen.<br />

Damit die Erwerber die für eine Finanzierung erforderliche<br />

Sicherheit in Form einer Grundschuld auch<br />

bereits vor Umschreibung des Eigentums erlangen<br />

können, bevollmächtigt die Verkäuferin den Erwerber,<br />

eine Grundschuld in der erforderlichen Höhe in<br />

das Grundbuch eintragen zu lassen.<br />

Die rechtliche Gestaltung des Erwerbs<br />

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