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etwaige vertragliche Rücktrittsrechte des Verkäufers<br />
müssen erloschen sein. Ferner muss eine Eigentumsvormerkung<br />
im Grundbuch des Kaufgegenstandes<br />
eingetragen und die Freistellung des Kaufgegenstandes<br />
von allen Grundpfandrechten, die vom Erwerber<br />
nicht übernommen werden, sichergestellt sein.<br />
Die Baugenehmigung muss ebenfalls erteilt worden<br />
sein bzw. wenn eine Baugenehmigung nicht vorgesehen<br />
ist muss von der zuständigen Behörde bestätigt<br />
worden sein, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt<br />
oder nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem<br />
Vorhaben begonnen werden darf oder wenn eine<br />
derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, muss die<br />
Verkäuferin dies bestätigen und nach deren Mitteilung<br />
muss mindestens ein Monat vergangen sein.<br />
Sofern die Eigentumsvormerkung für den Erwerber<br />
noch nicht zur Eintragung gelangt ist, kann die Verkäuferin<br />
eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft<br />
eines Kreditinstitutes, welches im Inland zum Geschäftsbetrieb<br />
befugt ist, zur Sicherung eines etwaigen<br />
Rückzahlungsanspruches des Erwerbers stellen,<br />
womit unabhängig von grundbuchlichen Verzögerungen<br />
der Kaufpreis nach Baufortschritt zu begleichen<br />
ist.<br />
Spezielle Fälligkeitsvoraussetzung ist der Baufortschritt,<br />
welcher die Fälligkeit des Kaufpreises in bis<br />
zu sieben Teilbeträgen („Raten“) auslöst. Die Höhe<br />
und Anzahl der Raten wird im Kaufvertrag festgelegt<br />
werden. Die Verkäuferin hat die entsprechenden Raten<br />
beim Erwerber nach Vollendung der geschuldeten<br />
Teilbauleistungen abzurufen, wobei den Erwerbern<br />
vertraglich eine Zahlungsfrist von zwei Wochen<br />
eingeräumt wird. Die Verkäuferin wird die TÜV Süd<br />
Industrie Service GmbH beauftragen und bevollmächtigen,<br />
die Bautenstände festzustellen, um keine<br />
Zweifel über die Richtigkeit der Bautenstandsmitteilungen<br />
aufkommen zu lassen. Es wird darauf hingewiesen,<br />
dass für den Abruf der ersten Rate keine<br />
Bautenstandsmitteilung erfolgen muss, da diese Rate<br />
lediglich den Wert des Grundstücks abgilt.<br />
Die Verkäuferin ist darüber hinaus gesetzlich verpflichtet,<br />
den Erwerbern eine Fertigstellungssicherheit<br />
für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne<br />
wesentliche Mängel in Höhe von 5% des Kaufpreises<br />
beizubringen. Diese Sicherheit kann in Form einer<br />
Bürgschaft oder in Form eines Abzuges i.H.v. 5 % des<br />
Kaufpreises beim Abruf der ersten Rate geleistet werden.<br />
Eine entsprechende Mitteilung werden die Erwerber<br />
spätestens im Zusammenhang mit dem Abruf<br />
der ersten Rate erhalten.<br />
Kommt der Erwerber mit der Zahlung einer oder<br />
mehrerer Kaufpreisraten in Verzug, kann die Verkäuferin<br />
ihren Verzugsschaden gegenüber dem Erwerber<br />
geltend machen, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen.<br />
Zudem verschiebt sich der vereinbarte<br />
Fertigstellungstermin um den Zeitraum, in welchem<br />
sich der Erwerber mit der Zahlung einer fälligen Rate<br />
in Verzug befindet.<br />
ee) Kaufpreisfinanzierung<br />
Erwerber, welche den Ankauf nicht (ausschließlich)<br />
durch vorhandene Eigenmittel bewerkstelligen, benötigen<br />
eine entsprechende Finanzierung durch ein<br />
Kreditinstitut. Die Möglichkeiten und Konditionen<br />
einer entsprechenden Kaufpreisfinanzierung müssen<br />
die Erwerber im Vorfeld des Kaufvertragsabschlusses<br />
eigenständig und ohne Mitwirkung der Verkäuferin<br />
klären. In diesem Zusammenhang sollten die Erwerber<br />
die finanzierende Bank möglichst frühzeitig über<br />
die im Grundbuch eingetragene Rückauflassungsvormerkung<br />
aufklären, um Schwierigkeiten im Zusammenhang<br />
mit der späteren Abwicklung des Darlehensvertrages<br />
zu vermeiden.<br />
Da die Verkäuferin nur an solche Erwerber verkaufen<br />
möchte, bei denen die spätere Kaufpreiszahlung auch<br />
sichergestellt ist, verpflichten sich die Erwerber gegenüber<br />
der Verkäuferin, einen Eigenkapitalnachweis<br />
zu führen und / oder eine Finanzierungsbestätigung<br />
des finanzierenden Kreditinstituts innerhalb von vier<br />
Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages vorzulegen.<br />
Sofern der Käufer dieser Verpflichtung nicht<br />
genügt, kann die Verkäuferin den Kaufvertrag unter<br />
den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen rückabwickeln<br />
und ggf. Schadenersatz verlangen.<br />
Damit die Erwerber die für eine Finanzierung erforderliche<br />
Sicherheit in Form einer Grundschuld auch<br />
bereits vor Umschreibung des Eigentums erlangen<br />
können, bevollmächtigt die Verkäuferin den Erwerber,<br />
eine Grundschuld in der erforderlichen Höhe in<br />
das Grundbuch eintragen zu lassen.<br />
Die rechtliche Gestaltung des Erwerbs<br />
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