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Urteilsbegründung Lukas Stoop - Swiss Ice Hockey

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Das Gespräch mit dem Headcoach der ZSC Lions im März 2007 dauerte nur 10 Minuten,<br />

<strong>Lukas</strong> <strong>Stoop</strong> nahm teil, ohne sich gross zu äussern.<br />

Als Zwischenergebnis muss davon ausgegangen werden, dass es den Rekurrentinnen nicht<br />

gelingt zu beweisen, dass ein neuer Vertrag mit der ZLE Betriebs AG abgeschlossen wurde<br />

oder eine Uebertragung der bestehenden Vereinbarung zwischen dem Spieler und den GCK<br />

Lions mit allen Rechten und Pflichten vereinbart wurde.<br />

Die Rekurrentinnen haben aber den strikten Hauptbeweis für diese Behauptung zu erbringen.<br />

Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenige Partei rechtserzeugende<br />

bzw. -begründende Tatsachen zu beweisen, die ein daraus abgeleitetes Recht oder<br />

Rechtsverhältnis geltend macht (vgl. Vogel, Oscar / Spühler, Karl, Grundriss des Zivilprozessrechts,<br />

6. Auflage, Bern 2001, S. 259, N. 35).<br />

Im Bereich von Art. 320 OR hat deshalb derjenige, der ein Arbeitsverhältnis behauptet, die<br />

mindestens konkludent erzielten Willensübereinstimmungen zu beweisen (Jürgen Brönnimann,<br />

Behauptungs- und Substanzierungslast im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Dissertation<br />

Bern, 1989 5156).<br />

Die objektive Beweislast richtet sich auch im Arbeitsrecht nach den Vorgaben von Art. 8<br />

ZGB. Die beweisführungs- und substanzierungsbelastete Partei hat deshalb die Folgen der<br />

Beweislosigkeit vollumfänglich zu tragen.

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