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Lizenzweisungen - Swiss Basketball

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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />

Kapitel 6 :<br />

Besonderheiten<br />

Art. 6.1 Qualifikation der Spieler<br />

Die Reglemente, Weisungen und Bestimmungen der verschiedenen regionalen und nationalen<br />

Wettkämpfe bestimmen die Qualifikation der Spieler.<br />

Art. 6.2 Doping<br />

Im Rahmen der von <strong>Swiss</strong> Olympic vorgegebenen reglementarischen Bestimmungen betreffend die<br />

Dopingbekämpfung müssen ausnahmslos alle Spieler die in den Meisterschaften der NLA teilnehmen<br />

(auch die Spieler die während der Saison angekommen oder transferiert wurden), eine<br />

Verzichtserklärung unterschreiben. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der LNBA:<br />

www.lnba.ch oder der Damen Nationalliga CLNF: www.dlnf.ch in französischer, deutscher,<br />

italienischer und englischer Sprache heruntergeladen werden.<br />

Für die Spieler die im Mannschaftskontingent des Saisonbeginns sind, müssen die<br />

Verzichtserklärungen spätestens zu Beginn der Meisterschaft beim Sekretariat der LNBA (für die<br />

Herren) resp. der CLNF (für die Damen) eingegangen sein. Für die neuen Spieler die während der<br />

Saison eingesetzt werden, müssen die Verzichtserklärungen spätestens 48 Stunden nach dem ersten<br />

Spiel in welchem der betroffene Spieler eingesetzt wurde (auf dem Matchblatt eingeschrieben) beim<br />

Sekretariat der LNBA (für die Herren) resp. CLNF (für die Damen) eingegangen sein. Die Vereine, die<br />

dieser Pflicht nicht nachkommen, werden gemäss der Bussenliste (Artikel 2.2 der Richtlinien DL 210<br />

für die NLA-Herrenmeisterschaft und Art. 2.2 der Richtlinien DLF 410 für die NLA-<br />

Damenmeisterschaft) bestraft. Zudem und aufgrund der sehr strengen Bestimmungen von <strong>Swiss</strong><br />

Olympic, könnte die LNBA resp. CLNF auch eine Suspendierung des Vereins, der seinen Pflichten<br />

nicht nachkommt, aussprechen.<br />

Die Vereine sind auch dafür verantwortlich, dass jeder Spieler der an der NLA-Meisterschaft teilnimmt,<br />

die neuste Version der Liste mit den verbotenen Dopingmitteln und Dopingmethoden erhält. Das<br />

Sekretariat der LNBA resp. CLNF lässt den Vereinen jedes Jahr genügend Exemplare der neusten<br />

Liste zukommen.<br />

Art. 6.3 Verschiedenes<br />

Art. 6.3.1<br />

Wenn ein Klub oder eine lizenzierte Person seine offenen Rechnungen bei <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> nach<br />

mehr als 50 Tagen nicht beglichen hat, kann <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> die Herausgabe einer Lizenz und<br />

jegliche andere Dienstleistungen verweigern. Um Debitorenverluste zu vermeiden kann <strong>Swiss</strong><br />

<strong>Basketball</strong> einen Vorschuss verlangen.<br />

Art. 6.3.2<br />

<strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> erbringt keine Dienstleistungen für gesperrte Klubs.<br />

Art. 6.3.3<br />

In Streitfällen entscheidet die Geschäftsleitung von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> aufgrund eines juristischen<br />

Gutachtens. Die reellen Kosten für das juristische Gutachten gehen zu Lasten des Antragstellers.<br />

Art. 6.3.4<br />

Diese Weisungen wurden durch den Zentralvorstand am 28. Oktober 2013 genehmigt und treten am<br />

1. November 2013 in Kraft.<br />

Bei Abweichungen im Wortlaut ist der französische Text der vorliegenden Weisungen rechtsgültig.<br />

<strong>Lizenzweisungen</strong> – gültig ab 1.7.2013 Seite 6 von 7

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