Lizenzweisungen - Swiss Basketball
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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />
Kapitel 6 :<br />
Besonderheiten<br />
Art. 6.1 Qualifikation der Spieler<br />
Die Reglemente, Weisungen und Bestimmungen der verschiedenen regionalen und nationalen<br />
Wettkämpfe bestimmen die Qualifikation der Spieler.<br />
Art. 6.2 Doping<br />
Im Rahmen der von <strong>Swiss</strong> Olympic vorgegebenen reglementarischen Bestimmungen betreffend die<br />
Dopingbekämpfung müssen ausnahmslos alle Spieler die in den Meisterschaften der NLA teilnehmen<br />
(auch die Spieler die während der Saison angekommen oder transferiert wurden), eine<br />
Verzichtserklärung unterschreiben. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der LNBA:<br />
www.lnba.ch oder der Damen Nationalliga CLNF: www.dlnf.ch in französischer, deutscher,<br />
italienischer und englischer Sprache heruntergeladen werden.<br />
Für die Spieler die im Mannschaftskontingent des Saisonbeginns sind, müssen die<br />
Verzichtserklärungen spätestens zu Beginn der Meisterschaft beim Sekretariat der LNBA (für die<br />
Herren) resp. der CLNF (für die Damen) eingegangen sein. Für die neuen Spieler die während der<br />
Saison eingesetzt werden, müssen die Verzichtserklärungen spätestens 48 Stunden nach dem ersten<br />
Spiel in welchem der betroffene Spieler eingesetzt wurde (auf dem Matchblatt eingeschrieben) beim<br />
Sekretariat der LNBA (für die Herren) resp. CLNF (für die Damen) eingegangen sein. Die Vereine, die<br />
dieser Pflicht nicht nachkommen, werden gemäss der Bussenliste (Artikel 2.2 der Richtlinien DL 210<br />
für die NLA-Herrenmeisterschaft und Art. 2.2 der Richtlinien DLF 410 für die NLA-<br />
Damenmeisterschaft) bestraft. Zudem und aufgrund der sehr strengen Bestimmungen von <strong>Swiss</strong><br />
Olympic, könnte die LNBA resp. CLNF auch eine Suspendierung des Vereins, der seinen Pflichten<br />
nicht nachkommt, aussprechen.<br />
Die Vereine sind auch dafür verantwortlich, dass jeder Spieler der an der NLA-Meisterschaft teilnimmt,<br />
die neuste Version der Liste mit den verbotenen Dopingmitteln und Dopingmethoden erhält. Das<br />
Sekretariat der LNBA resp. CLNF lässt den Vereinen jedes Jahr genügend Exemplare der neusten<br />
Liste zukommen.<br />
Art. 6.3 Verschiedenes<br />
Art. 6.3.1<br />
Wenn ein Klub oder eine lizenzierte Person seine offenen Rechnungen bei <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> nach<br />
mehr als 50 Tagen nicht beglichen hat, kann <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> die Herausgabe einer Lizenz und<br />
jegliche andere Dienstleistungen verweigern. Um Debitorenverluste zu vermeiden kann <strong>Swiss</strong><br />
<strong>Basketball</strong> einen Vorschuss verlangen.<br />
Art. 6.3.2<br />
<strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> erbringt keine Dienstleistungen für gesperrte Klubs.<br />
Art. 6.3.3<br />
In Streitfällen entscheidet die Geschäftsleitung von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> aufgrund eines juristischen<br />
Gutachtens. Die reellen Kosten für das juristische Gutachten gehen zu Lasten des Antragstellers.<br />
Art. 6.3.4<br />
Diese Weisungen wurden durch den Zentralvorstand am 28. Oktober 2013 genehmigt und treten am<br />
1. November 2013 in Kraft.<br />
Bei Abweichungen im Wortlaut ist der französische Text der vorliegenden Weisungen rechtsgültig.<br />
<strong>Lizenzweisungen</strong> – gültig ab 1.7.2013 Seite 6 von 7