Lizenzweisungen - Swiss Basketball
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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />
Kapitel 1 : Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1 Definition<br />
Die vorliegenden Weisungen sind ein Zusatz zum Lizenzreglement. Sie regeln alle Modalitäten in<br />
Zusammenhang mit dem Erhalt und der Gültigkeit der Lizenzen, die nicht im Reglement behandelt<br />
werden.<br />
Kapitel 2 : Lizenzgesuch<br />
Art. 2 Lizenzgesuch<br />
Art. 2.1 Allgemeine Bedingungen<br />
a) Jede Person (Spieler oder Nicht-Spieler), die bei <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> eine Lizenz möchte, muss<br />
das Original des Lizenzgesuches an die Lizenzstelle von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> schicken (unter<br />
Vorbehalt von Art. 3.1a). Jedem Gesuch muss eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte<br />
beigelegt werden. Für Personen ohne Ausweispapiere muss dem Lizenzantrag ein offizielles<br />
Papier welches den Status dessen Person einschliesslich deren persönlichen anerkannten<br />
Angaben für die Beziehungen mit den Autoritäten bestätigt.<br />
b) Gesuche, welche nicht gemäss den Weisungen ausgefüllt sind, nicht fristgerecht oder<br />
unvollständig eingereicht werden, werden ohne Bearbeitung an den Klub zurückgeschickt. Die<br />
Lizenz wird erst ausgestellt, wenn alle Dokumente vorhanden und korrekt ausgefüllt sind.<br />
c) Eine Lizenz kann auf einen Klub, einen Regionalverband oder auf <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong><br />
ausgestellt werden. Ein Lizenzgesuch muss unterschrieben werden von einem<br />
Organisationsverantwortlichen (Klub, Regionalverband oder Verband) mit individueller<br />
Unterschriftsberechtigung. Diese Prozedur wendet sich an für die Organisation für welche<br />
eine Person sich lizenziert wünscht und für die zu lizenzierenden Person oder Ihren<br />
gesetzlichen Vertreter. Ein Klub muss Mitglied eines Regionalverbandes sein, der seinerseits<br />
<strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> angeschlossen sein muss (gemäss dem Reglement der Regionalverbände).<br />
Die Organisationsverantwortlichen mit individueller Unterschriftsberechtigung müssen jeweils<br />
Anfang jeder Saison der Lizenzstelle mit dem Formular „Individuelle Unterschriftsberechtigung<br />
Organisation Mitglieder von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> " mitgeteilt sein.<br />
d) Die Organisation (Klub, Regionalverband) welche eine Lizenz beantragt, ist für die korrekten<br />
Angaben (z.B. Klubname, Personalien der zu lizenzierenden Person) auf dem Lizenzgesuch<br />
verantwortlich.<br />
e) Eine Person kann nur eine Lizenz besitzen. Der Status eines Lizenzinhabers gilt für die<br />
männlichen und weiblichen Mitglieder. Die Bezeichnung „Spieler“ gilt für Spielerinnen und<br />
Spieler.<br />
f) Ein Lizenzgesuch muss ausgefüllt werden :<br />
- wenn sich eine Person das erste Mal in der Schweiz lizenzieren will<br />
- bei Namenswechsel<br />
- bei Wechsel der Nationalität<br />
- bei Transfer (siehe Art. 7 der Transfers)<br />
g) Die Lizenzstelle kann dem Klub jegliches notwendige Dokument nach Ausstellung der Lizenz<br />
anfordern. Der Klub verpflichtet sich die Dokumente in einer entsprechenden Frist zukommen<br />
zu lassen (1 Monat)<br />
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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />
h) Der Lizenzantrag muss gemäss der höchsten Kategorie in welcher der Spieler spielen wird<br />
ausgefüllt werden.<br />
Art. 2.2 Gesperrte Personen<br />
Niemand kann bei <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> eine Lizenz beantragen, wenn er<br />
- durch <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> gesperrt ist<br />
- durch einen ausländischen Mitgliedverband der FIBA gesperrt ist<br />
- durch die FIBA gesperrt ist<br />
Art. 2.3 Ausländische Spieler<br />
Als ausländischer Spieler gilt ein Spieler, der nicht Schweizer Staatsbürger ist.<br />
Der Klub ist selber dafür verantwortlich bei den Zivilbehörden und/oder dem EDA die Aufenthalts- und<br />
Arbeitsbewilligung für seine ausländischen Spieler einzuholen.<br />
Gemäss den internationalen Reglementen darf ein Spieler nicht gleichzeitig bei mehr als einem<br />
Verband lizenziert sein. Die Lizenzgesuche für die ausländischen Spieler mit folgenden Dokumenten<br />
eingereicht werden :<br />
- Freigabebrief des nationalen Verbandes, wo der Spieler zuletzt lizenziert war oder « Erklärung<br />
ausländischer Spieler » und<br />
- Kopie des Passes (Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, gesetzliche<br />
Nationalität sowie Ablaufdatum des Passes)<br />
Der Freigabebrief bei einem ausländischen Verband kann nur von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> beantragt werden.<br />
Der Klub gibt <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> die entsprechenden Informationen, damit die Lizenzstelle das Gesuch<br />
für die Freigabe machen kann. Gemäss den internationalen Reglementen muss ein internationaler<br />
Freigabebrief innerhalb von 7 Tagen ausgestellt werden.<br />
Wenn ein Spieler noch nie für einen Klub gespielt hat, welcher der FIBA angegliedert ist, kann kein<br />
Freigabebrief verlangt werden. In diesem Fall muss eine „Erklärung ausländischer Spieler“<br />
unterschrieben werden.<br />
Bei Transfers von ausländischen Spielern unter 18 Jahren, wird das spezielle Prozedere des FIBA-<br />
Reglementes angewendet.<br />
Art. 2.3.1 FIBA-Lizenz für die ausländischen Spieler der Nationalliga A und B Damen und Herren<br />
Nationalliga A Damen und Herren:<br />
Die FIBA Lizenz ist obligatorisch für alle Spieler die die Schweizer Nationalität nicht besitzen.<br />
Nationalliga B Damen und Herren :<br />
Die FIBA Lizenz ist obligatorisch für alle Spieler die die Schweizer Nationalität nicht besitzen.<br />
Der verrechnete Betrag für eine FIBA Herren Lizenz beträgt CHF 420.- und für die FIBA Damen<br />
Lizenz CHF 210.-<br />
Die FIBA-Lizenz für die ausländischen Spieler wird zusammen mit der Lizenz von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> in<br />
Rechnung gestellt. Sobald <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> die Lizenz von der FIBA erhalten hat, wird sie den Klubs<br />
zugestellt.<br />
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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />
Kapitel 3:<br />
Erstellen der Lizenzen<br />
Art. 3 Erstellen der Lizenzen<br />
Nach Erhalt des Lizenzgesuches (korrekt ausgefüllt, unterschrieben und mit den nötigen Dokumenten<br />
versehen) schickt <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> innert 10 Arbeitstagen einen Einzahlungsschein mit dem zu<br />
zahlenden Betrag. Bei sehr grosser Nachfrage zu Beginn der Saison, kann sich diese Frist sich etwas<br />
verlängern. Die Lizenzstelle ist offen von Montag bis Freitag. An Samstagen, Sonntagen sowie<br />
Feiertagen werden keine Lizenzen ausgestellt.<br />
Der Lizenzbetrag wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Ein Regionalverband kann die<br />
Anfrage stellen, dass ihr Beitrag gleichzeitig in Rechnung gestellt wird.<br />
Art. 3.1 Zusätzliche Dienstleistungen<br />
a) Ausstellen und der Versand der Lizenz per „ <strong>Swiss</strong> Express Mond“ an Arbeitstagen innerhalb<br />
von 24h sobald <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> in Besitz aller notwendigen Dokumente der verschiedenen<br />
Organe ist (Klub, FIBA, ausländischer Verband). Die Bearbeitungsgebühr beinhaltet ebenfalls<br />
das Senden des Lizenzantrages per Fax an 026 469 06 10 oder per E-Mail<br />
licences@swissbasketball.ch<br />
CHF 120.00<br />
Die Rückversandkosten mit A oder B Post werden dem Verein verrechnet wenn kein frankiertes<br />
Rückantwortcouvert den Anträgen beigelegt wurde.<br />
Bei verspätetem Eintreffen einer Postsendung lehnt <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> jegliche Haftung und<br />
Verantwortung ab.<br />
Alle zusätzlichen Dienstleistungen werden direkt mit dem Lizenz-Einzahlungsschein in Rechnung<br />
gestellt.<br />
Art. 3.2 Erneuerung<br />
a) Zu Beginn einer Saison erhalten die Klubs und Regionalverbände für jede bezahlte Lizenzen<br />
der vorangehenden Saison einen neuen Einzahlungsschein. Mit der Einzahlung erneuert sich<br />
die Lizenz für die neue Saison (siehe Kapitel 4).<br />
Art. 3.3 Beiträge Tischoffizielle und Schiedsrichter<br />
Die Jahresbeiträge für die Tischoffiziellen (OTN), Regional- und Nationalschiedsrichter werden auch<br />
mit der Lizenz in Rechnung gestellt.<br />
Art. 3.4 Ausbildungsentschädigungen<br />
Die Ausbildungsentschädigungen werden mit der Lizenz in Rechnung gestellt.<br />
Kapitel 4 :<br />
Gültigkeit der Lizenz<br />
Art. 4 Modalitäten<br />
a) Die Lizenz enthält folgende Angaben der lizenzierten Person:<br />
- Name und Vorname<br />
- Geburtsdatum<br />
- Nationalität(en)<br />
- Wohnort<br />
- Höchste Spielkategorie in welcher der Person spielt<br />
- Name des Klubs, Regionalverband od. <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong><br />
- Unterschrift, oder diejenige seines gesetzlichen Vertreters<br />
- aktuelles Foto des Lizenzierten<br />
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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />
b) Der Einzahlungsschein, der von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> ausgestellt wird, gilt als Lizenz. Die Lizenz<br />
muss einbezahlt werden, damit sie gültig ist. Es gibt folgende Zahlungsmöglichkeiten:<br />
1. Einzahlung direkt auf der Post : Die Lizenz ist sofort nach der Einzahlung gültig, das<br />
Datum des Poststempels ist massgebend<br />
2. elektronische Zahlung: Die Lizenz ist gültig nach Eintreffen des Totalbetrages auf dem<br />
Konto von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> (eine Zahlungsüberweisung kann 2 – 3 Arbeitstage<br />
dauern) ; das Datum des Zahlungsauftrages gilt nicht! Die Zahlung muss mit dem<br />
Lizenz-Einzahlungsschein gemacht werden, der durch <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> ausgestellt<br />
wird. Eine Zahlung einer Lizenz mit einem neutralen Einzahlungsschein ist nicht gültig<br />
und wird nicht zurück erstattet.<br />
3. Es wird weder der Einzahlungsschein noch die Referenznummer des<br />
Einzahlungsscheines per E-Mail gesandt.<br />
Die Klubs können die Gültigkeit ihrer Lizenzen selber überprüfen; mit einem Passwort erhalten<br />
Sie Zugriff zu ihren Klubdaten via Internet zum Programm « Basketplan », oder sie können<br />
sich bei der Lizenzstelle von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> informieren.<br />
c) Irrtümlich bezahlte Lizenzen werden auf Anfrage zurückerstattet, insofern der Gesuchsteller<br />
nicht auf einem Matchblatt eingetragen wurde. In diesem Fall wird ein Pauschalbetrag von<br />
CHF 10.— abgezogen. Wenn sich ein Spieler verletzt, gibt es keine Rückerstattung der<br />
Lizenz.<br />
d) Bei Empfang der Lizenz ist der Klub verantwortlich die Angaben auf der Lizenz zu überprüfen,<br />
diese vom Spieler oder dem gesetzlichen Vertreter unterschreiben zu lassen und mit einem<br />
Passfoto zu versehen.<br />
e) Jede Person die eine Lizenz unterschreibt, verpflichtet sich, wahrheitsgetreue Angaben zu<br />
machen. Pseudonyme sind nicht erlaubt.<br />
f) Wenn eine Lizenz aufgrund eines Gesuches erstellt wird, und dann 20 Tage nach der<br />
Erstellung noch nicht einbezahlt ist, hat ein anderer Klub die Möglichkeit für die gleiche<br />
Person eine neue Lizenz beantragen. Der Freibrief des letzten Klubs, bei dem die Person eine<br />
gültige Lizenz hatte, ist massgebend.<br />
Art 4.1 Duplikate<br />
Es ist möglich Duplikate von Lizenzen zu beantragen. Kosten pro Duplikat : CHF 10.--.<br />
Kapitel 5 :<br />
Transfers<br />
Art. 5.1 Modalitäten<br />
Der neue Klub muss ein Lizenzgesuch ausfüllen und dieses mit dem Freigabebrief und einer Kopie<br />
eines Ausweises (ID oder Pass) einschicken.<br />
Für einen Transfer der U8, U10 und U12 zu Saisonbeginn braucht es keinen Freigabebrief.<br />
Die administrativen Kosten für die Transfers der ausländischen Spieler der Nationalligen, die von<br />
einem ausländischen Verband kommen, belaufen sich auf CHF 250.00 und werden direkt mit der<br />
Lizenz einkassiert. Wenn der Spieler oder der Klub beschliesst, vom Vertrag zurückzutreten bevor er<br />
in Kraft getreten und die Lizenz bezahlt ist, werden diese Kosten von CHF 250.00 dem Klub trotzdem<br />
in Rechnung gestellt.<br />
Die administrativen Kosten für einen Transfer eines Schweizer Spielers von einem ausländischen<br />
Verband in die Nationalliga belaufen sich auf CHF 75.00 und werden direkt mit dem Lizenz-<br />
Einzahlungsschein in Rechnung gestellt.<br />
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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />
Die administrativen Kosten für einen Transfer eines ausländischen oder Schweizer Spielers von<br />
einem ausländischen Verband in die Regionalliga oder in die U19 belaufen sich auf CHF 25.- und<br />
werden direkt mit dem Lizenz-Einzahlungsschein in Rechnung gestellt.<br />
Die administrativen Kosten für Spielertransfers in der Schweiz (nur für die Kategorie Senioren) werden<br />
direkt mit der Lizenz einkassiert und belaufen sich auf:<br />
CHF 75.00<br />
CHF 75.00<br />
CHF 25.00<br />
CHF 15.00<br />
für einen Spieler der NLA<br />
für einen Spieler der NLB<br />
für einen Spieler der 1. NL<br />
für einen Spieler der Regionalliga oder U19<br />
Bei Freibrief Anfragen von ausländischen Verbänden wird denen CHF 130.- verrechnet. Die Zahlung<br />
wird vor dem Ausstellen des Freibriefes erfolgen müssen.<br />
Art. 5.2 Modalitäten für Transfers während der Saison<br />
a) Regionalligen<br />
Für einen Transfer in die/den Regionalligen, muss das Lizenzgesuch mit den nötigen<br />
Dokumenten spätestens am letzten Tag der Transferperiode an das Sekretariat von <strong>Swiss</strong><br />
<strong>Basketball</strong> geschickt werden (Poststempel ist massgebend).<br />
b) Nationalligen<br />
Bei Transfers in die/den Nationalligen muss die Lizenz für den neuen Klub spätestens am<br />
letzten Tag der Transferperiode einbezahlt werden, damit der Transfer gültig und der Spieler<br />
qualifiziert ist.<br />
Kapitel 5bis<br />
Rückwirkendes Lizenzgesuch<br />
Art. 5bis.1 Anspruch auf Erstellung<br />
Ein für eine bestimmte Spielkategorie lizenzierter Spieler kann in einer anderen Kategorie spielen,<br />
wenn er nach Artikel 2.1.1 des Lizenzreglements für diese Kategorie lizenziert werden darf.<br />
Art. 5bis.2 Gesuch<br />
Zu diesem Zweck muss eine rückwirkende Lizenz für die neue Spielkategorie beantragt werden; das<br />
entsprechende Gesuch muss innert 5 Tagen seit dem ersten Match, für den der Spieler in dieser<br />
Kategorie auf dem Matchblatt eingetragen wurde, gestellt werden.<br />
Das Lizenzgesuch muss von dem berechtigten Lizenzverantwortlichen des Klubs stammen, für den<br />
der Spieler lizenziert ist, es muss der Lizenzstelle per Post oder per E-Mail geschickt werden.<br />
Art. 5bis.3 Annahme des Lizenzgesuchs<br />
Stellt die Lizenzstelle fest, dass der Spieler für die neue Spielkategorie lizenziert werden kann, so<br />
informiert sie den Klub darüber per Post und schickt ihm einen Einzahlungsschein mit Angabe des zu<br />
bezahlende Betrags. In diesem Fall ist der Spieler berechtigt, in der neuen Kategorie zu spielen, und<br />
zwar mit Rückwirkung auf das erste Spiel, für den er in dieser Kategorie auf dem Matchblatt<br />
eingetragen wurde.<br />
Der für die neue Lizenz geschuldete Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Preis der zwei<br />
Lizenzen.<br />
Art. 5bis.4 Ablehnung des Lizenzgesuchs<br />
Stellt die Lizenzstelle fest, dass der Spieler für die neue Spielkategorie nicht lizenziert werden kann,<br />
so informiert sie den Klub darüber per Post. In diesem Fall ist der Spieler nicht berechtigt, in der<br />
neuen Kategorie zu spielen, mit den Folgen, auch den rückwirkenden, die sich daraus ergeben.<br />
Art. 5bis.5 Bezahlung<br />
Der nach dem obigen Absatz 3 geschuldete Betrag ist innert 10 Tagen seit Erhalt des<br />
Einzahlungsscheins zu bezahlen.<br />
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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />
Kapitel 6 :<br />
Besonderheiten<br />
Art. 6.1 Qualifikation der Spieler<br />
Die Reglemente, Weisungen und Bestimmungen der verschiedenen regionalen und nationalen<br />
Wettkämpfe bestimmen die Qualifikation der Spieler.<br />
Art. 6.2 Doping<br />
Im Rahmen der von <strong>Swiss</strong> Olympic vorgegebenen reglementarischen Bestimmungen betreffend die<br />
Dopingbekämpfung müssen ausnahmslos alle Spieler die in den Meisterschaften der NLA teilnehmen<br />
(auch die Spieler die während der Saison angekommen oder transferiert wurden), eine<br />
Verzichtserklärung unterschreiben. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der LNBA:<br />
www.lnba.ch oder der Damen Nationalliga CLNF: www.dlnf.ch in französischer, deutscher,<br />
italienischer und englischer Sprache heruntergeladen werden.<br />
Für die Spieler die im Mannschaftskontingent des Saisonbeginns sind, müssen die<br />
Verzichtserklärungen spätestens zu Beginn der Meisterschaft beim Sekretariat der LNBA (für die<br />
Herren) resp. der CLNF (für die Damen) eingegangen sein. Für die neuen Spieler die während der<br />
Saison eingesetzt werden, müssen die Verzichtserklärungen spätestens 48 Stunden nach dem ersten<br />
Spiel in welchem der betroffene Spieler eingesetzt wurde (auf dem Matchblatt eingeschrieben) beim<br />
Sekretariat der LNBA (für die Herren) resp. CLNF (für die Damen) eingegangen sein. Die Vereine, die<br />
dieser Pflicht nicht nachkommen, werden gemäss der Bussenliste (Artikel 2.2 der Richtlinien DL 210<br />
für die NLA-Herrenmeisterschaft und Art. 2.2 der Richtlinien DLF 410 für die NLA-<br />
Damenmeisterschaft) bestraft. Zudem und aufgrund der sehr strengen Bestimmungen von <strong>Swiss</strong><br />
Olympic, könnte die LNBA resp. CLNF auch eine Suspendierung des Vereins, der seinen Pflichten<br />
nicht nachkommt, aussprechen.<br />
Die Vereine sind auch dafür verantwortlich, dass jeder Spieler der an der NLA-Meisterschaft teilnimmt,<br />
die neuste Version der Liste mit den verbotenen Dopingmitteln und Dopingmethoden erhält. Das<br />
Sekretariat der LNBA resp. CLNF lässt den Vereinen jedes Jahr genügend Exemplare der neusten<br />
Liste zukommen.<br />
Art. 6.3 Verschiedenes<br />
Art. 6.3.1<br />
Wenn ein Klub oder eine lizenzierte Person seine offenen Rechnungen bei <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> nach<br />
mehr als 50 Tagen nicht beglichen hat, kann <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> die Herausgabe einer Lizenz und<br />
jegliche andere Dienstleistungen verweigern. Um Debitorenverluste zu vermeiden kann <strong>Swiss</strong><br />
<strong>Basketball</strong> einen Vorschuss verlangen.<br />
Art. 6.3.2<br />
<strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> erbringt keine Dienstleistungen für gesperrte Klubs.<br />
Art. 6.3.3<br />
In Streitfällen entscheidet die Geschäftsleitung von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> aufgrund eines juristischen<br />
Gutachtens. Die reellen Kosten für das juristische Gutachten gehen zu Lasten des Antragstellers.<br />
Art. 6.3.4<br />
Diese Weisungen wurden durch den Zentralvorstand am 28. Oktober 2013 genehmigt und treten am<br />
1. November 2013 in Kraft.<br />
Bei Abweichungen im Wortlaut ist der französische Text der vorliegenden Weisungen rechtsgültig.<br />
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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />
Addendum 1 : Saison 2013-2014<br />
Spielkategorien in Bezug auf die Alterskategorien für die Saison 2013-2014<br />
Alle aktiven Spieler müssen eine Spieler-Lizenz haben. Für die Saison 2013-2014 gelten die<br />
folgenden Spielkategorien in Bezug auf die Alterskategorien:<br />
Spielkategorie Alterskategorie Endsprechender Jahrgang<br />
NLA H+D Senior und U19 1997 und vorher<br />
NLB H+D Senior und U19 1997 und vorher<br />
1NL Senior und U19 1997 und vorher<br />
Regional Senior Senior und U19 1997 und vorher<br />
U 19 U19 und U16 1995-1996-1997-1998-1999<br />
U 16 U16 und U14 1998-1999-2000-2001<br />
U 14 U14 und U12 2000-2001-2002-2003<br />
U 12 U12 und U10 2002-2003-2004-2005<br />
U 10 U10 und U8 2004-2005-2006 und später<br />
U 8 U8 2006 und später<br />
Das entsprechende Geburtsjahr wird am Anfang der Saison berücksichtigt, selbst wenn die Lizenz im<br />
2. Semester der Saison als rechtsgültig erklärt wird.<br />
Personen, die nur eine administrative Funktion haben, brauchen nur eine «Offiziellen»-Lizenz. Alle<br />
Mitglieder brauchen eine gültige Lizenz ansonsten werden diese sanktioniert.<br />
Ein Spieler kann in Bezug auf sein Alter für die Altersklasse unter seiner eigenen lizenziert werden.<br />
Ein Spieler kann in Bezug auf sein Alter für die Altersklasse über seiner eigenen lizenziert werden,<br />
jedoch nicht höher (ausser mit einer Spezialbewilligung und einem Arztbesuch bei einem von <strong>Swiss</strong><br />
<strong>Basketball</strong> anerkannten Arzt).<br />
Genehmigt durch den Zentralvorstand von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> am 28. Okotber 2013.<br />
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