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Lizenzweisungen - Swiss Basketball

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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />

Kapitel 1 : Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1 Definition<br />

Die vorliegenden Weisungen sind ein Zusatz zum Lizenzreglement. Sie regeln alle Modalitäten in<br />

Zusammenhang mit dem Erhalt und der Gültigkeit der Lizenzen, die nicht im Reglement behandelt<br />

werden.<br />

Kapitel 2 : Lizenzgesuch<br />

Art. 2 Lizenzgesuch<br />

Art. 2.1 Allgemeine Bedingungen<br />

a) Jede Person (Spieler oder Nicht-Spieler), die bei <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> eine Lizenz möchte, muss<br />

das Original des Lizenzgesuches an die Lizenzstelle von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> schicken (unter<br />

Vorbehalt von Art. 3.1a). Jedem Gesuch muss eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte<br />

beigelegt werden. Für Personen ohne Ausweispapiere muss dem Lizenzantrag ein offizielles<br />

Papier welches den Status dessen Person einschliesslich deren persönlichen anerkannten<br />

Angaben für die Beziehungen mit den Autoritäten bestätigt.<br />

b) Gesuche, welche nicht gemäss den Weisungen ausgefüllt sind, nicht fristgerecht oder<br />

unvollständig eingereicht werden, werden ohne Bearbeitung an den Klub zurückgeschickt. Die<br />

Lizenz wird erst ausgestellt, wenn alle Dokumente vorhanden und korrekt ausgefüllt sind.<br />

c) Eine Lizenz kann auf einen Klub, einen Regionalverband oder auf <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong><br />

ausgestellt werden. Ein Lizenzgesuch muss unterschrieben werden von einem<br />

Organisationsverantwortlichen (Klub, Regionalverband oder Verband) mit individueller<br />

Unterschriftsberechtigung. Diese Prozedur wendet sich an für die Organisation für welche<br />

eine Person sich lizenziert wünscht und für die zu lizenzierenden Person oder Ihren<br />

gesetzlichen Vertreter. Ein Klub muss Mitglied eines Regionalverbandes sein, der seinerseits<br />

<strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> angeschlossen sein muss (gemäss dem Reglement der Regionalverbände).<br />

Die Organisationsverantwortlichen mit individueller Unterschriftsberechtigung müssen jeweils<br />

Anfang jeder Saison der Lizenzstelle mit dem Formular „Individuelle Unterschriftsberechtigung<br />

Organisation Mitglieder von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> " mitgeteilt sein.<br />

d) Die Organisation (Klub, Regionalverband) welche eine Lizenz beantragt, ist für die korrekten<br />

Angaben (z.B. Klubname, Personalien der zu lizenzierenden Person) auf dem Lizenzgesuch<br />

verantwortlich.<br />

e) Eine Person kann nur eine Lizenz besitzen. Der Status eines Lizenzinhabers gilt für die<br />

männlichen und weiblichen Mitglieder. Die Bezeichnung „Spieler“ gilt für Spielerinnen und<br />

Spieler.<br />

f) Ein Lizenzgesuch muss ausgefüllt werden :<br />

- wenn sich eine Person das erste Mal in der Schweiz lizenzieren will<br />

- bei Namenswechsel<br />

- bei Wechsel der Nationalität<br />

- bei Transfer (siehe Art. 7 der Transfers)<br />

g) Die Lizenzstelle kann dem Klub jegliches notwendige Dokument nach Ausstellung der Lizenz<br />

anfordern. Der Klub verpflichtet sich die Dokumente in einer entsprechenden Frist zukommen<br />

zu lassen (1 Monat)<br />

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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />

h) Der Lizenzantrag muss gemäss der höchsten Kategorie in welcher der Spieler spielen wird<br />

ausgefüllt werden.<br />

Art. 2.2 Gesperrte Personen<br />

Niemand kann bei <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> eine Lizenz beantragen, wenn er<br />

- durch <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> gesperrt ist<br />

- durch einen ausländischen Mitgliedverband der FIBA gesperrt ist<br />

- durch die FIBA gesperrt ist<br />

Art. 2.3 Ausländische Spieler<br />

Als ausländischer Spieler gilt ein Spieler, der nicht Schweizer Staatsbürger ist.<br />

Der Klub ist selber dafür verantwortlich bei den Zivilbehörden und/oder dem EDA die Aufenthalts- und<br />

Arbeitsbewilligung für seine ausländischen Spieler einzuholen.<br />

Gemäss den internationalen Reglementen darf ein Spieler nicht gleichzeitig bei mehr als einem<br />

Verband lizenziert sein. Die Lizenzgesuche für die ausländischen Spieler mit folgenden Dokumenten<br />

eingereicht werden :<br />

- Freigabebrief des nationalen Verbandes, wo der Spieler zuletzt lizenziert war oder « Erklärung<br />

ausländischer Spieler » und<br />

- Kopie des Passes (Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, gesetzliche<br />

Nationalität sowie Ablaufdatum des Passes)<br />

Der Freigabebrief bei einem ausländischen Verband kann nur von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> beantragt werden.<br />

Der Klub gibt <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> die entsprechenden Informationen, damit die Lizenzstelle das Gesuch<br />

für die Freigabe machen kann. Gemäss den internationalen Reglementen muss ein internationaler<br />

Freigabebrief innerhalb von 7 Tagen ausgestellt werden.<br />

Wenn ein Spieler noch nie für einen Klub gespielt hat, welcher der FIBA angegliedert ist, kann kein<br />

Freigabebrief verlangt werden. In diesem Fall muss eine „Erklärung ausländischer Spieler“<br />

unterschrieben werden.<br />

Bei Transfers von ausländischen Spielern unter 18 Jahren, wird das spezielle Prozedere des FIBA-<br />

Reglementes angewendet.<br />

Art. 2.3.1 FIBA-Lizenz für die ausländischen Spieler der Nationalliga A und B Damen und Herren<br />

Nationalliga A Damen und Herren:<br />

Die FIBA Lizenz ist obligatorisch für alle Spieler die die Schweizer Nationalität nicht besitzen.<br />

Nationalliga B Damen und Herren :<br />

Die FIBA Lizenz ist obligatorisch für alle Spieler die die Schweizer Nationalität nicht besitzen.<br />

Der verrechnete Betrag für eine FIBA Herren Lizenz beträgt CHF 420.- und für die FIBA Damen<br />

Lizenz CHF 210.-<br />

Die FIBA-Lizenz für die ausländischen Spieler wird zusammen mit der Lizenz von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> in<br />

Rechnung gestellt. Sobald <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> die Lizenz von der FIBA erhalten hat, wird sie den Klubs<br />

zugestellt.<br />

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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />

Kapitel 3:<br />

Erstellen der Lizenzen<br />

Art. 3 Erstellen der Lizenzen<br />

Nach Erhalt des Lizenzgesuches (korrekt ausgefüllt, unterschrieben und mit den nötigen Dokumenten<br />

versehen) schickt <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> innert 10 Arbeitstagen einen Einzahlungsschein mit dem zu<br />

zahlenden Betrag. Bei sehr grosser Nachfrage zu Beginn der Saison, kann sich diese Frist sich etwas<br />

verlängern. Die Lizenzstelle ist offen von Montag bis Freitag. An Samstagen, Sonntagen sowie<br />

Feiertagen werden keine Lizenzen ausgestellt.<br />

Der Lizenzbetrag wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Ein Regionalverband kann die<br />

Anfrage stellen, dass ihr Beitrag gleichzeitig in Rechnung gestellt wird.<br />

Art. 3.1 Zusätzliche Dienstleistungen<br />

a) Ausstellen und der Versand der Lizenz per „ <strong>Swiss</strong> Express Mond“ an Arbeitstagen innerhalb<br />

von 24h sobald <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> in Besitz aller notwendigen Dokumente der verschiedenen<br />

Organe ist (Klub, FIBA, ausländischer Verband). Die Bearbeitungsgebühr beinhaltet ebenfalls<br />

das Senden des Lizenzantrages per Fax an 026 469 06 10 oder per E-Mail<br />

licences@swissbasketball.ch<br />

CHF 120.00<br />

Die Rückversandkosten mit A oder B Post werden dem Verein verrechnet wenn kein frankiertes<br />

Rückantwortcouvert den Anträgen beigelegt wurde.<br />

Bei verspätetem Eintreffen einer Postsendung lehnt <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> jegliche Haftung und<br />

Verantwortung ab.<br />

Alle zusätzlichen Dienstleistungen werden direkt mit dem Lizenz-Einzahlungsschein in Rechnung<br />

gestellt.<br />

Art. 3.2 Erneuerung<br />

a) Zu Beginn einer Saison erhalten die Klubs und Regionalverbände für jede bezahlte Lizenzen<br />

der vorangehenden Saison einen neuen Einzahlungsschein. Mit der Einzahlung erneuert sich<br />

die Lizenz für die neue Saison (siehe Kapitel 4).<br />

Art. 3.3 Beiträge Tischoffizielle und Schiedsrichter<br />

Die Jahresbeiträge für die Tischoffiziellen (OTN), Regional- und Nationalschiedsrichter werden auch<br />

mit der Lizenz in Rechnung gestellt.<br />

Art. 3.4 Ausbildungsentschädigungen<br />

Die Ausbildungsentschädigungen werden mit der Lizenz in Rechnung gestellt.<br />

Kapitel 4 :<br />

Gültigkeit der Lizenz<br />

Art. 4 Modalitäten<br />

a) Die Lizenz enthält folgende Angaben der lizenzierten Person:<br />

- Name und Vorname<br />

- Geburtsdatum<br />

- Nationalität(en)<br />

- Wohnort<br />

- Höchste Spielkategorie in welcher der Person spielt<br />

- Name des Klubs, Regionalverband od. <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong><br />

- Unterschrift, oder diejenige seines gesetzlichen Vertreters<br />

- aktuelles Foto des Lizenzierten<br />

<strong>Lizenzweisungen</strong> – gültig ab 1.7.2013 Seite 3 von 7


<strong>Lizenzweisungen</strong><br />

b) Der Einzahlungsschein, der von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> ausgestellt wird, gilt als Lizenz. Die Lizenz<br />

muss einbezahlt werden, damit sie gültig ist. Es gibt folgende Zahlungsmöglichkeiten:<br />

1. Einzahlung direkt auf der Post : Die Lizenz ist sofort nach der Einzahlung gültig, das<br />

Datum des Poststempels ist massgebend<br />

2. elektronische Zahlung: Die Lizenz ist gültig nach Eintreffen des Totalbetrages auf dem<br />

Konto von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> (eine Zahlungsüberweisung kann 2 – 3 Arbeitstage<br />

dauern) ; das Datum des Zahlungsauftrages gilt nicht! Die Zahlung muss mit dem<br />

Lizenz-Einzahlungsschein gemacht werden, der durch <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> ausgestellt<br />

wird. Eine Zahlung einer Lizenz mit einem neutralen Einzahlungsschein ist nicht gültig<br />

und wird nicht zurück erstattet.<br />

3. Es wird weder der Einzahlungsschein noch die Referenznummer des<br />

Einzahlungsscheines per E-Mail gesandt.<br />

Die Klubs können die Gültigkeit ihrer Lizenzen selber überprüfen; mit einem Passwort erhalten<br />

Sie Zugriff zu ihren Klubdaten via Internet zum Programm « Basketplan », oder sie können<br />

sich bei der Lizenzstelle von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> informieren.<br />

c) Irrtümlich bezahlte Lizenzen werden auf Anfrage zurückerstattet, insofern der Gesuchsteller<br />

nicht auf einem Matchblatt eingetragen wurde. In diesem Fall wird ein Pauschalbetrag von<br />

CHF 10.— abgezogen. Wenn sich ein Spieler verletzt, gibt es keine Rückerstattung der<br />

Lizenz.<br />

d) Bei Empfang der Lizenz ist der Klub verantwortlich die Angaben auf der Lizenz zu überprüfen,<br />

diese vom Spieler oder dem gesetzlichen Vertreter unterschreiben zu lassen und mit einem<br />

Passfoto zu versehen.<br />

e) Jede Person die eine Lizenz unterschreibt, verpflichtet sich, wahrheitsgetreue Angaben zu<br />

machen. Pseudonyme sind nicht erlaubt.<br />

f) Wenn eine Lizenz aufgrund eines Gesuches erstellt wird, und dann 20 Tage nach der<br />

Erstellung noch nicht einbezahlt ist, hat ein anderer Klub die Möglichkeit für die gleiche<br />

Person eine neue Lizenz beantragen. Der Freibrief des letzten Klubs, bei dem die Person eine<br />

gültige Lizenz hatte, ist massgebend.<br />

Art 4.1 Duplikate<br />

Es ist möglich Duplikate von Lizenzen zu beantragen. Kosten pro Duplikat : CHF 10.--.<br />

Kapitel 5 :<br />

Transfers<br />

Art. 5.1 Modalitäten<br />

Der neue Klub muss ein Lizenzgesuch ausfüllen und dieses mit dem Freigabebrief und einer Kopie<br />

eines Ausweises (ID oder Pass) einschicken.<br />

Für einen Transfer der U8, U10 und U12 zu Saisonbeginn braucht es keinen Freigabebrief.<br />

Die administrativen Kosten für die Transfers der ausländischen Spieler der Nationalligen, die von<br />

einem ausländischen Verband kommen, belaufen sich auf CHF 250.00 und werden direkt mit der<br />

Lizenz einkassiert. Wenn der Spieler oder der Klub beschliesst, vom Vertrag zurückzutreten bevor er<br />

in Kraft getreten und die Lizenz bezahlt ist, werden diese Kosten von CHF 250.00 dem Klub trotzdem<br />

in Rechnung gestellt.<br />

Die administrativen Kosten für einen Transfer eines Schweizer Spielers von einem ausländischen<br />

Verband in die Nationalliga belaufen sich auf CHF 75.00 und werden direkt mit dem Lizenz-<br />

Einzahlungsschein in Rechnung gestellt.<br />

<strong>Lizenzweisungen</strong> – gültig ab 1.7.2013 Seite 4 von 7


<strong>Lizenzweisungen</strong><br />

Die administrativen Kosten für einen Transfer eines ausländischen oder Schweizer Spielers von<br />

einem ausländischen Verband in die Regionalliga oder in die U19 belaufen sich auf CHF 25.- und<br />

werden direkt mit dem Lizenz-Einzahlungsschein in Rechnung gestellt.<br />

Die administrativen Kosten für Spielertransfers in der Schweiz (nur für die Kategorie Senioren) werden<br />

direkt mit der Lizenz einkassiert und belaufen sich auf:<br />

CHF 75.00<br />

CHF 75.00<br />

CHF 25.00<br />

CHF 15.00<br />

für einen Spieler der NLA<br />

für einen Spieler der NLB<br />

für einen Spieler der 1. NL<br />

für einen Spieler der Regionalliga oder U19<br />

Bei Freibrief Anfragen von ausländischen Verbänden wird denen CHF 130.- verrechnet. Die Zahlung<br />

wird vor dem Ausstellen des Freibriefes erfolgen müssen.<br />

Art. 5.2 Modalitäten für Transfers während der Saison<br />

a) Regionalligen<br />

Für einen Transfer in die/den Regionalligen, muss das Lizenzgesuch mit den nötigen<br />

Dokumenten spätestens am letzten Tag der Transferperiode an das Sekretariat von <strong>Swiss</strong><br />

<strong>Basketball</strong> geschickt werden (Poststempel ist massgebend).<br />

b) Nationalligen<br />

Bei Transfers in die/den Nationalligen muss die Lizenz für den neuen Klub spätestens am<br />

letzten Tag der Transferperiode einbezahlt werden, damit der Transfer gültig und der Spieler<br />

qualifiziert ist.<br />

Kapitel 5bis<br />

Rückwirkendes Lizenzgesuch<br />

Art. 5bis.1 Anspruch auf Erstellung<br />

Ein für eine bestimmte Spielkategorie lizenzierter Spieler kann in einer anderen Kategorie spielen,<br />

wenn er nach Artikel 2.1.1 des Lizenzreglements für diese Kategorie lizenziert werden darf.<br />

Art. 5bis.2 Gesuch<br />

Zu diesem Zweck muss eine rückwirkende Lizenz für die neue Spielkategorie beantragt werden; das<br />

entsprechende Gesuch muss innert 5 Tagen seit dem ersten Match, für den der Spieler in dieser<br />

Kategorie auf dem Matchblatt eingetragen wurde, gestellt werden.<br />

Das Lizenzgesuch muss von dem berechtigten Lizenzverantwortlichen des Klubs stammen, für den<br />

der Spieler lizenziert ist, es muss der Lizenzstelle per Post oder per E-Mail geschickt werden.<br />

Art. 5bis.3 Annahme des Lizenzgesuchs<br />

Stellt die Lizenzstelle fest, dass der Spieler für die neue Spielkategorie lizenziert werden kann, so<br />

informiert sie den Klub darüber per Post und schickt ihm einen Einzahlungsschein mit Angabe des zu<br />

bezahlende Betrags. In diesem Fall ist der Spieler berechtigt, in der neuen Kategorie zu spielen, und<br />

zwar mit Rückwirkung auf das erste Spiel, für den er in dieser Kategorie auf dem Matchblatt<br />

eingetragen wurde.<br />

Der für die neue Lizenz geschuldete Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Preis der zwei<br />

Lizenzen.<br />

Art. 5bis.4 Ablehnung des Lizenzgesuchs<br />

Stellt die Lizenzstelle fest, dass der Spieler für die neue Spielkategorie nicht lizenziert werden kann,<br />

so informiert sie den Klub darüber per Post. In diesem Fall ist der Spieler nicht berechtigt, in der<br />

neuen Kategorie zu spielen, mit den Folgen, auch den rückwirkenden, die sich daraus ergeben.<br />

Art. 5bis.5 Bezahlung<br />

Der nach dem obigen Absatz 3 geschuldete Betrag ist innert 10 Tagen seit Erhalt des<br />

Einzahlungsscheins zu bezahlen.<br />

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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />

Kapitel 6 :<br />

Besonderheiten<br />

Art. 6.1 Qualifikation der Spieler<br />

Die Reglemente, Weisungen und Bestimmungen der verschiedenen regionalen und nationalen<br />

Wettkämpfe bestimmen die Qualifikation der Spieler.<br />

Art. 6.2 Doping<br />

Im Rahmen der von <strong>Swiss</strong> Olympic vorgegebenen reglementarischen Bestimmungen betreffend die<br />

Dopingbekämpfung müssen ausnahmslos alle Spieler die in den Meisterschaften der NLA teilnehmen<br />

(auch die Spieler die während der Saison angekommen oder transferiert wurden), eine<br />

Verzichtserklärung unterschreiben. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der LNBA:<br />

www.lnba.ch oder der Damen Nationalliga CLNF: www.dlnf.ch in französischer, deutscher,<br />

italienischer und englischer Sprache heruntergeladen werden.<br />

Für die Spieler die im Mannschaftskontingent des Saisonbeginns sind, müssen die<br />

Verzichtserklärungen spätestens zu Beginn der Meisterschaft beim Sekretariat der LNBA (für die<br />

Herren) resp. der CLNF (für die Damen) eingegangen sein. Für die neuen Spieler die während der<br />

Saison eingesetzt werden, müssen die Verzichtserklärungen spätestens 48 Stunden nach dem ersten<br />

Spiel in welchem der betroffene Spieler eingesetzt wurde (auf dem Matchblatt eingeschrieben) beim<br />

Sekretariat der LNBA (für die Herren) resp. CLNF (für die Damen) eingegangen sein. Die Vereine, die<br />

dieser Pflicht nicht nachkommen, werden gemäss der Bussenliste (Artikel 2.2 der Richtlinien DL 210<br />

für die NLA-Herrenmeisterschaft und Art. 2.2 der Richtlinien DLF 410 für die NLA-<br />

Damenmeisterschaft) bestraft. Zudem und aufgrund der sehr strengen Bestimmungen von <strong>Swiss</strong><br />

Olympic, könnte die LNBA resp. CLNF auch eine Suspendierung des Vereins, der seinen Pflichten<br />

nicht nachkommt, aussprechen.<br />

Die Vereine sind auch dafür verantwortlich, dass jeder Spieler der an der NLA-Meisterschaft teilnimmt,<br />

die neuste Version der Liste mit den verbotenen Dopingmitteln und Dopingmethoden erhält. Das<br />

Sekretariat der LNBA resp. CLNF lässt den Vereinen jedes Jahr genügend Exemplare der neusten<br />

Liste zukommen.<br />

Art. 6.3 Verschiedenes<br />

Art. 6.3.1<br />

Wenn ein Klub oder eine lizenzierte Person seine offenen Rechnungen bei <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> nach<br />

mehr als 50 Tagen nicht beglichen hat, kann <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> die Herausgabe einer Lizenz und<br />

jegliche andere Dienstleistungen verweigern. Um Debitorenverluste zu vermeiden kann <strong>Swiss</strong><br />

<strong>Basketball</strong> einen Vorschuss verlangen.<br />

Art. 6.3.2<br />

<strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> erbringt keine Dienstleistungen für gesperrte Klubs.<br />

Art. 6.3.3<br />

In Streitfällen entscheidet die Geschäftsleitung von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> aufgrund eines juristischen<br />

Gutachtens. Die reellen Kosten für das juristische Gutachten gehen zu Lasten des Antragstellers.<br />

Art. 6.3.4<br />

Diese Weisungen wurden durch den Zentralvorstand am 28. Oktober 2013 genehmigt und treten am<br />

1. November 2013 in Kraft.<br />

Bei Abweichungen im Wortlaut ist der französische Text der vorliegenden Weisungen rechtsgültig.<br />

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<strong>Lizenzweisungen</strong><br />

Addendum 1 : Saison 2013-2014<br />

Spielkategorien in Bezug auf die Alterskategorien für die Saison 2013-2014<br />

Alle aktiven Spieler müssen eine Spieler-Lizenz haben. Für die Saison 2013-2014 gelten die<br />

folgenden Spielkategorien in Bezug auf die Alterskategorien:<br />

Spielkategorie Alterskategorie Endsprechender Jahrgang<br />

NLA H+D Senior und U19 1997 und vorher<br />

NLB H+D Senior und U19 1997 und vorher<br />

1NL Senior und U19 1997 und vorher<br />

Regional Senior Senior und U19 1997 und vorher<br />

U 19 U19 und U16 1995-1996-1997-1998-1999<br />

U 16 U16 und U14 1998-1999-2000-2001<br />

U 14 U14 und U12 2000-2001-2002-2003<br />

U 12 U12 und U10 2002-2003-2004-2005<br />

U 10 U10 und U8 2004-2005-2006 und später<br />

U 8 U8 2006 und später<br />

Das entsprechende Geburtsjahr wird am Anfang der Saison berücksichtigt, selbst wenn die Lizenz im<br />

2. Semester der Saison als rechtsgültig erklärt wird.<br />

Personen, die nur eine administrative Funktion haben, brauchen nur eine «Offiziellen»-Lizenz. Alle<br />

Mitglieder brauchen eine gültige Lizenz ansonsten werden diese sanktioniert.<br />

Ein Spieler kann in Bezug auf sein Alter für die Altersklasse unter seiner eigenen lizenziert werden.<br />

Ein Spieler kann in Bezug auf sein Alter für die Altersklasse über seiner eigenen lizenziert werden,<br />

jedoch nicht höher (ausser mit einer Spezialbewilligung und einem Arztbesuch bei einem von <strong>Swiss</strong><br />

<strong>Basketball</strong> anerkannten Arzt).<br />

Genehmigt durch den Zentralvorstand von <strong>Swiss</strong> <strong>Basketball</strong> am 28. Okotber 2013.<br />

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