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Hauptsatzung der Ingenieurkammer Hessen

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Kostenordnung<br />

gemäß § 5 (2) 4, §10 (2) IngKammG<br />

(Beschluss vom 08. November 2003)<br />

(zuletzt geän<strong>der</strong>t am 18. November 2005)<br />

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGSORDNUNG<br />

gemäß § 5 (2) 4, § 4 (4) IngKammG<br />

(Beschluss vom 16. Oktober 1987)<br />

(zuletzt geän<strong>der</strong>t am 12. November 2010)<br />

1. Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> wird auf Antrag erworben. Der Antrag ist auf einem dafür<br />

vorgesehenen Formular bei <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> einzureichen.<br />

Derjenige, <strong>der</strong> die Mitgliedschaft als Beraten<strong>der</strong> Ingenieur o<strong>der</strong> als freiwilliges Mitglied beantragt, hat<br />

eine beglaubigte Abschrift seiner Ingenieur-Urkunde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bestätigung des Regierungspräsidenten<br />

über seine Ingenieureigenschaft vorzulegen und einen Personalbogen auszufüllen. Bei Anträgen auf<br />

Aufnahme als Beraten<strong>der</strong> Ingenieur sind außerdem ein Führungszeugnis sowie ein Nachweis über die<br />

erfor<strong>der</strong>liche dreijährige Berufstätigkeit als Ingenieur beizufügen. Weiter sind die Erklärung über die<br />

Unabhängigkeit im Sinne des <strong>Ingenieurkammer</strong>gesetzes und die Erklärung über die Einwilligung zur<br />

Verwendung und Speicherung personenbezogener Daten abzugeben.<br />

Studenten einer technischen o<strong>der</strong> naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Sinne des Hessischen<br />

Ingenieurgesetzes können als Juniormitglie<strong>der</strong> mit dem Status von för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Kammer<br />

beitreten. Der Nachweis des Studiums wird mit <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Immatrikulationsbescheinigung geführt.<br />

Personen, die ihre berufliche Qualifikation durch beson<strong>der</strong>e Leistungen in <strong>der</strong> Ingenieurpraxis bei <strong>der</strong><br />

Anwendung o<strong>der</strong> Entwicklung ingenieurwissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer<br />

mindestens fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit nachweisen, können von <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

<strong>Hessen</strong> als Partner IngKH mit dem Status von för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong>n aufgenommen werden. Der<br />

Nachweis <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Leistungen sowie <strong>der</strong> Berufspraxis ist durch geeignete Unterlagen zu führen.<br />

2. Die Mitgliedschaft beginnt<br />

a. für die Pflichtmitglie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Entscheidung des Eintragungsausschusses,<br />

dass er dem Antrag auf Eintragung in die Liste <strong>der</strong> Beratenden Ingenieure stattgegeben hat;<br />

b. für die freiwilligen Mitglie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Bestätigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch die <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

c. für die För<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Bestätigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch die <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

Der Eintragungsausschuss hat seine Entscheidung zu a) spätestens drei Monate nach Eingang <strong>der</strong><br />

vollständigen Antragsunterlagen zu treffen.<br />

Die Antragsunterlagen <strong>der</strong> freiwilligen Mitglie<strong>der</strong> sind vom Geschäftsleiter <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> zu<br />

prüfen. Kommt dieser zu <strong>der</strong> Auffassung, dass die Aufnahmevoraussetzungen gegeben sind, erhält <strong>der</strong><br />

Antragsteller von <strong>der</strong> Geschäftsstelle eine entsprechende Aufnahmebestätigung. Kommt <strong>der</strong><br />

Geschäftsleiter zu <strong>der</strong> Auffassung, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>spricht ein<br />

Kammermitglied <strong>der</strong> Aufnahme des Antragstellers, ist <strong>der</strong> Antrag dem Vorstand zur Entscheidung<br />

vorzulegen. Bei Ablehnung <strong>der</strong> Aufnahme durch den Vorstand steht dem Antragsteller ein<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsrecht zu. Der Wi<strong>der</strong>spruch ist bei dem für die Beratenden Ingenieure gebildeten<br />

Eintragungsausschuss einzulegen. Für das Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren findet das Verfahren Anwendung,<br />

das <strong>der</strong> Eintragungsausschuss bei <strong>der</strong> Eintragung in die Liste <strong>der</strong> Beratenden Ingenieure anwendet.<br />

3. Je<strong>der</strong> Beratende Ingenieur erhält über die Eintragung in die Liste <strong>der</strong> Beratenden Ingenieure eine<br />

Urkunde und einen Kammerstempel, die ihn unter Angabe seiner Mitgliedsnummer als Beraten<strong>der</strong><br />

Ingenieur ausweisen.<br />

4. Die Mitgliedschaft <strong>der</strong> Pflichtmitglie<strong>der</strong> endet mit <strong>der</strong> Löschung <strong>der</strong> Eintragung in <strong>der</strong> betreffenden Liste<br />

auf Grund <strong>der</strong> im <strong>Ingenieurkammer</strong>gesetz aufgeführten Tatbestände.<br />

Freiwillige Mitglie<strong>der</strong> können die Mitgliedschaft durch Austrittserklärung beenden. Sie können von <strong>der</strong><br />

<strong>Ingenieurkammer</strong> bei groben Verstößen gegen ihre Mitgliedspflichten ausgeschlossen werden.<br />

5. Beginn und Ende <strong>der</strong> Beitragspflicht ist durch die jeweils gültige Beitragsordnung geregelt.

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