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Hauptsatzung der Ingenieurkammer Hessen

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<strong>Hauptsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Hessen</strong><br />

beschlossen von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung am 21. Oktober 1988<br />

gemäß § 5 (2) 1 und § 9 IngKammG, zuletzt geän<strong>der</strong>t von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung am 02. November 2012<br />

Inhaltsübersicht<br />

Vorwort<br />

1. Mitgliedschaft<br />

2. Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

3. Maßnahmen bei Verstößen<br />

4. Vorstand und Geschäftsführung<br />

5. Ausschüsse, Fachgruppen und Arbeitskreise<br />

6. Hauptausschuss, Kuratorium und Beirat<br />

7. Schlichtungsausschuss und Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss<br />

8. Beiträge, Gebühren und Entschädigungen<br />

9. Haushalts- und Finanzwesen<br />

10. Einziehung von Urkunden<br />

11. Satzungsän<strong>der</strong>ungen und Bekanntmachungen<br />

Vorwort<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage des hessischen <strong>Ingenieurkammer</strong>gesetzes vom 30. September 1986 (GVBI. I S. 281) hat die<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung folgende Satzung beschlossen:<br />

diese HAUPTSATZUNG<br />

gemäß § 5 (2) 1 und § 9 IngKammG<br />

(Beschluss vom 21. Oktober 1988)<br />

(zuletzt geän<strong>der</strong>t am 02. November 2012)<br />

als NEBENSATZUNGEN:<br />

<br />

GRUNDSÄTZE zur BERUFSORDNUNG<br />

gemäß Ziffer 2.2 <strong>der</strong> <strong>Hauptsatzung</strong><br />

(Beschluss vom 02. November 2012)<br />

<br />

SCHLICHTUNGSORDNUNG<br />

gemäß 2 (1) 6 IngKammG<br />

(Beschluss vom 16. Oktober 1987)<br />

<br />

WAHLORDNUNG<br />

gemäß § 5 (2) 2 IngKammG<br />

(Beschluss vom 16. Oktober 1987)<br />

<br />

BEITRAGSORDNUNG<br />

gemäß § 5 (2) 3, §10 (1) IngKammG<br />

(zuletzt geän<strong>der</strong>t am 02. November 2012)


Kostenordnung<br />

gemäß § 5 (2) 4, §10 (2) IngKammG<br />

(Beschluss vom 08. November 2003)<br />

(zuletzt geän<strong>der</strong>t am 18. November 2005)<br />

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGSORDNUNG<br />

gemäß § 5 (2) 4, § 4 (4) IngKammG<br />

(Beschluss vom 16. Oktober 1987)<br />

(zuletzt geän<strong>der</strong>t am 12. November 2010)<br />

1. Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> wird auf Antrag erworben. Der Antrag ist auf einem dafür<br />

vorgesehenen Formular bei <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> einzureichen.<br />

Derjenige, <strong>der</strong> die Mitgliedschaft als Beraten<strong>der</strong> Ingenieur o<strong>der</strong> als freiwilliges Mitglied beantragt, hat<br />

eine beglaubigte Abschrift seiner Ingenieur-Urkunde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bestätigung des Regierungspräsidenten<br />

über seine Ingenieureigenschaft vorzulegen und einen Personalbogen auszufüllen. Bei Anträgen auf<br />

Aufnahme als Beraten<strong>der</strong> Ingenieur sind außerdem ein Führungszeugnis sowie ein Nachweis über die<br />

erfor<strong>der</strong>liche dreijährige Berufstätigkeit als Ingenieur beizufügen. Weiter sind die Erklärung über die<br />

Unabhängigkeit im Sinne des <strong>Ingenieurkammer</strong>gesetzes und die Erklärung über die Einwilligung zur<br />

Verwendung und Speicherung personenbezogener Daten abzugeben.<br />

Studenten einer technischen o<strong>der</strong> naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Sinne des Hessischen<br />

Ingenieurgesetzes können als Juniormitglie<strong>der</strong> mit dem Status von för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Kammer<br />

beitreten. Der Nachweis des Studiums wird mit <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Immatrikulationsbescheinigung geführt.<br />

Personen, die ihre berufliche Qualifikation durch beson<strong>der</strong>e Leistungen in <strong>der</strong> Ingenieurpraxis bei <strong>der</strong><br />

Anwendung o<strong>der</strong> Entwicklung ingenieurwissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer<br />

mindestens fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit nachweisen, können von <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

<strong>Hessen</strong> als Partner IngKH mit dem Status von för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong>n aufgenommen werden. Der<br />

Nachweis <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Leistungen sowie <strong>der</strong> Berufspraxis ist durch geeignete Unterlagen zu führen.<br />

2. Die Mitgliedschaft beginnt<br />

a. für die Pflichtmitglie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Entscheidung des Eintragungsausschusses,<br />

dass er dem Antrag auf Eintragung in die Liste <strong>der</strong> Beratenden Ingenieure stattgegeben hat;<br />

b. für die freiwilligen Mitglie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Bestätigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch die <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

c. für die För<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Bestätigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch die <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

Der Eintragungsausschuss hat seine Entscheidung zu a) spätestens drei Monate nach Eingang <strong>der</strong><br />

vollständigen Antragsunterlagen zu treffen.<br />

Die Antragsunterlagen <strong>der</strong> freiwilligen Mitglie<strong>der</strong> sind vom Geschäftsleiter <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> zu<br />

prüfen. Kommt dieser zu <strong>der</strong> Auffassung, dass die Aufnahmevoraussetzungen gegeben sind, erhält <strong>der</strong><br />

Antragsteller von <strong>der</strong> Geschäftsstelle eine entsprechende Aufnahmebestätigung. Kommt <strong>der</strong><br />

Geschäftsleiter zu <strong>der</strong> Auffassung, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>spricht ein<br />

Kammermitglied <strong>der</strong> Aufnahme des Antragstellers, ist <strong>der</strong> Antrag dem Vorstand zur Entscheidung<br />

vorzulegen. Bei Ablehnung <strong>der</strong> Aufnahme durch den Vorstand steht dem Antragsteller ein<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsrecht zu. Der Wi<strong>der</strong>spruch ist bei dem für die Beratenden Ingenieure gebildeten<br />

Eintragungsausschuss einzulegen. Für das Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren findet das Verfahren Anwendung,<br />

das <strong>der</strong> Eintragungsausschuss bei <strong>der</strong> Eintragung in die Liste <strong>der</strong> Beratenden Ingenieure anwendet.<br />

3. Je<strong>der</strong> Beratende Ingenieur erhält über die Eintragung in die Liste <strong>der</strong> Beratenden Ingenieure eine<br />

Urkunde und einen Kammerstempel, die ihn unter Angabe seiner Mitgliedsnummer als Beraten<strong>der</strong><br />

Ingenieur ausweisen.<br />

4. Die Mitgliedschaft <strong>der</strong> Pflichtmitglie<strong>der</strong> endet mit <strong>der</strong> Löschung <strong>der</strong> Eintragung in <strong>der</strong> betreffenden Liste<br />

auf Grund <strong>der</strong> im <strong>Ingenieurkammer</strong>gesetz aufgeführten Tatbestände.<br />

Freiwillige Mitglie<strong>der</strong> können die Mitgliedschaft durch Austrittserklärung beenden. Sie können von <strong>der</strong><br />

<strong>Ingenieurkammer</strong> bei groben Verstößen gegen ihre Mitgliedspflichten ausgeschlossen werden.<br />

5. Beginn und Ende <strong>der</strong> Beitragspflicht ist durch die jeweils gültige Beitragsordnung geregelt.


6. Der Hauptausschuss kann durch Beschluss Persönlichkeiten, die sich um die <strong>Ingenieurkammer</strong> des<br />

Landes <strong>Hessen</strong> beson<strong>der</strong>e Verdienste erworben haben, die beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft verleihen.<br />

Die Verleihung <strong>der</strong> Ehrenmitgliedschaft erfolgt im Rahmen einer Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

7. Über die Aufnahme von För<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong>n entscheidet <strong>der</strong> Vorstand im Einzelfall<br />

2. Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

1. Die Mitglie<strong>der</strong> sind zur Erfüllung <strong>der</strong> Kammeraufgaben zu ehrenamtlicher Mitarbeit verpflichtet, soweit<br />

nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Sie haben über Kammerangelegenheiten, die ihnen aufgrund<br />

ihrer Mitgliedschaft bekannt geworden sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, wenn die Art<br />

<strong>der</strong> Angelegenheit dies erfor<strong>der</strong>t. Insbeson<strong>der</strong>e sind sie zur Geheimhaltung <strong>der</strong> Kenntnisse über private<br />

und berufliche Verhältnisse von Kammermitglie<strong>der</strong>n und Dritten, die sie aufgrund ehrenamtlicher<br />

Tätigkeit für die Kammer erlangt haben – auch über die Amtszeit hinaus verpflichtet.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> sind verpflichtet, <strong>der</strong> Kammer auf Verlangen die Angaben zu<br />

machen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dies betrifft insbeson<strong>der</strong>e Angaben, die zur<br />

Feststellung <strong>der</strong> Beitragsverpflichtung und zur Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

2. Die Mitglie<strong>der</strong> sollen die von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossenen Grundsätze zur Berufsordnung<br />

einhalten.<br />

3. Maßnahmen bei Verstößen<br />

1. Bei Verstößen gegen Bestimmungen des <strong>Ingenieurkammer</strong>gesetzes o<strong>der</strong> gegen die Satzungen kann<br />

<strong>der</strong> Kammervorstand ein Mitglied ermahnen. Gegen Pflichtmitglie<strong>der</strong> kann auch ein Ordnungsgeld<br />

gemäß § 8 IngKammG festgesetzt werden.<br />

2. Im Falle des § 18 (1) 5. IngKammG hat <strong>der</strong> Kammervorstand für die Pflichtmitglie<strong>der</strong> die Löschung <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft beim Eintragungsausschuss zu beantragen. Dieser hat über den Löschungsantrag zu<br />

beschließen. Weiter hat <strong>der</strong> Vorstand im Rahmen seines pflichtmäßigen Ermessens zu prüfen, ob im<br />

Falle des § 18 (2) IngKammG <strong>der</strong> Antrag auf Löschung <strong>der</strong> Eintragung beim Eintragungsausschuss<br />

gestellt werden soll.<br />

Verstößt ein freiwilliges Mitglied in grober Weise gegen seine Mitgliedspflichten, kann <strong>der</strong><br />

Kammervorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Als grober Verstoß gilt auch, wenn sich<br />

das Mitglied mit <strong>der</strong> Zahlung von zwei Jahresbeiträgen in Verzug befindet.<br />

4. Vorstand und Geschäftsführung<br />

1. Der Vorstand soll je zur Hälfte aus Pflichtmitglie<strong>der</strong>n und freiwilligen Mitglie<strong>der</strong>n bestehen. Wird ein<br />

Pflichtmitglied zum Präsidenten gewählt, soll als Vizepräsident ein freiwilliges Mitglied gewählt werden.<br />

Wird ein freiwilliges Mitglied zum Präsidenten gewählt, ist als Vizepräsident ein Pflichtmitglied zu wählen.<br />

2. Die Amtszeit <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> beginnt mit dem Abschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, in <strong>der</strong> die<br />

Wahl erfolgt.<br />

Sie endet im Normalfall gleichzeitig mit dem Ende <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, die die nächste Neuwahl<br />

vornimmt. Sollte kein neuer Vorstand gewählt werden, bleibt <strong>der</strong> bisherige Vorstand im Amt.<br />

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in <strong>der</strong> nächsten anstehenden<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung für den Rest <strong>der</strong> Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.<br />

3. Ein Mitglied des Vorstandes scheidet vorzeitig aus dem Vorstand – außer durch Tod – aus:<br />

a. durch Beendigung <strong>der</strong> Kammermitgliedschaft;<br />

b. durch freiwilligen Verzicht;<br />

c. bei vorzeitiger Abberufung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung § 5 (6) IngKammG.


Beschlüsse über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes sind nur wirksam, wenn <strong>der</strong> Antrag auf<br />

Abberufung in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Einladung zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung beizufügenden Tagesordnung aufgeführt<br />

ist.<br />

4. Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong>. Er richtet eine Geschäftsstelle ein und gibt sich<br />

eine Geschäftsordnung, in welcher die Geschäftsverteilung geregelt ist. Diese Geschäftsordnung ist –<br />

auch bei Än<strong>der</strong>ungen – den Mitglie<strong>der</strong>n zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand ist befugt, eine<br />

Geschäftsführerin o<strong>der</strong> einen Geschäftsführer zu bestellen.<br />

Der Präsident, bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vizepräsident, soll den Vorstand mindestens einmal in einem<br />

Kalen<strong>der</strong>vierteljahr einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong> dies verlangen.<br />

5. Ausschüsse, Fachgruppen und Arbeitskreise<br />

1. Die Kammer bildet<br />

a. Ausschüsse zur Erledigung beson<strong>der</strong>er Einzelaufgaben;<br />

b. Fachgruppen zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Fachinteressen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>;<br />

c. Arbeitskreise für die Behandlung fachübergreifen<strong>der</strong> Fragen.<br />

2. Die Bildung und Auflösung von Ausschüssen und Fachgruppen erfolgt durch Beschlüsse <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Der Vorstand kann vorläufig Ausschüsse und Fachgruppen bilden und legt die<br />

getroffenen Maßnahmen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur endgültigen Entscheidung vor.<br />

3. Die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen obliegt dem Vorstand.<br />

4. Der Vorstand kann außerdem Son<strong>der</strong>fachleute, die <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> nicht angehören, hinzuziehen.<br />

5. Ausschüsse, Fachgruppen und Arbeitskreise berichten dem Vorstand und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

6. Die Mitgliedschaft in den Fachgruppen bestimmt sich in <strong>der</strong> Regel nach den Hauptarbeitsgebieten des<br />

Kammermitgliedes. Die Zugehörigkeit zu mehreren Fachgruppen ist zulässig. Auf die Abstimmung über<br />

Beschlüsse <strong>der</strong> Fachgruppen finden § 5 (5) IngKammG und – soweit es sich um die Abberufung eines<br />

Vorsitzenden o<strong>der</strong> seines Vertreters handelt – § 5 (6) IngKammG Anwendung.<br />

7. Die Arbeitskreise und Fachgruppen wählen für die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte einen<br />

Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Ist <strong>der</strong> Vorsitzende Pflichtmitglied, soll mindestens ein<br />

Vertreter freiwilliges Mitglied sein und umgekehrt. Ziffer 4.2 <strong>der</strong> <strong>Hauptsatzung</strong> findet entsprechende<br />

Anwendung. Die Wahl <strong>der</strong> Vorsitzenden und <strong>der</strong> Stellvertreter soll möglichst zeitnah nach <strong>der</strong> Wahl<br />

eines neuen Vorstandes erfolgen.<br />

6. Hauptausschuss, Kuratorium und Beirat<br />

1. Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Fachgruppen bilden mit dem Vorstand <strong>der</strong> Kammer den Hauptausschuss. Der<br />

Präsident <strong>der</strong> Kammer führt den Vorsitz des Hauptausschusses. Er kann den Vorsitz allgemein o<strong>der</strong> im<br />

Einzelfall an ein Mitglied des Kammervorstandes übertragen.<br />

Aufgabe des Hauptausschusses ist es insbeson<strong>der</strong>e, die Interessen <strong>der</strong> einzelnen Fachgruppen zu<br />

koordinieren.<br />

Bei Verhin<strong>der</strong>ung eines Fachgruppenvorsitzenden nimmt sein hierzu bestimmter Stellvertreter an den<br />

Sitzungen des Hauptausschusses teil.<br />

2. Der Kammervorstand soll in Fragen, die für die <strong>Ingenieurkammer</strong> und die Ingenieurverbände von<br />

gemeinsamem Interesse sind, das Kuratorium Hessischer Ingenieurverbände als Beratungsgremium<br />

einschalten und zu treffende Entscheidungen mit dem Kuratorium abstimmen.<br />

3. Der Vorstand kann zur Unterstützung <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> einen Beirat berufen.


7. Schlichtungsausschuss und Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss<br />

1. Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus <strong>der</strong> Berufsausübung zwischen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

<strong>Ingenieurkammer</strong> o<strong>der</strong> diesen und Dritten ergeben, ist bei <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> ein<br />

Schlichtungsausschuss zu bilden. Hierzu beschließt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung eine<br />

Schlichtungsordnung.<br />

2. Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss, <strong>der</strong> über Wi<strong>der</strong>sprüche zu Kostenfestsetzungen und an<strong>der</strong>e Wi<strong>der</strong>sprüche<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> entscheidet, setzt sich aus zwei Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n und dem Justitiar <strong>der</strong><br />

<strong>Ingenieurkammer</strong> zusammen.<br />

8. Beiträge, Gebühren, Entschädigungen<br />

1. Die Kammer erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Pflichtmitglie<strong>der</strong>n und freiwilligen Mitglie<strong>der</strong>n<br />

Beiträge. Ihre Höhe wird jährlich von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung für das folgende Geschäftsjahr<br />

festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung.<br />

2. Die Kammer erhebt für die Kosten <strong>der</strong> Eintragungsverfahren und für an<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Kostenordnung<br />

aufgeführte Leistungen Gebühren und setzt den Ersatz <strong>der</strong> baren Auslagen fest. Näheres regelt die<br />

Kostenordnung.<br />

3. Alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong>, wie auch <strong>der</strong> Ausschüsse, Fachgruppen und<br />

Arbeitskreise sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes und die Vorsitzenden des<br />

Eintragungsausschusses haben einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung und auf Erstattung<br />

ihrer Barauslagen. Weitere ehrenamtlich tätige Personen erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme<br />

an Sitzungen und Barauslagen. Näheres regelt die Aufwandsentschädigungsordnung.<br />

9. Haushalts- und Finanzwesen<br />

1. Das Geschäfts- und Wirtschaftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

2. Der Vorstand hat alljährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Er soll nach vorheriger Beratung und<br />

Verabschiedung im Vorstand bis zum 15. November des Vorjahres <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur<br />

Beschlussfassung vorgelegt werden.<br />

3. Zu an<strong>der</strong>en Zwecken als zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> und zur Deckung <strong>der</strong><br />

Verwaltungskosten dürfen we<strong>der</strong> Beiträge erhoben noch das Vermögen <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

verwendet werden.<br />

4. Der Vorstand hat für jedes Wirtschaftsjahr <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung Rechnung zu legen und um<br />

Entlastung nachzusuchen.<br />

Die Rechnungslegung hat sich auf die Erträge und Aufwendungen sowie auf das Vermögen zu<br />

erstrecken. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten.<br />

5. Die Kassen- und Buchführung ist jedes Wirtschaftsjahr durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen.<br />

Die Rechnungsprüfer werden von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.<br />

Die Buchführung, <strong>der</strong> Jahresabschluss sowie <strong>der</strong> Lagebericht sind nach Ende des Wirtschaftsjahres<br />

durch einen Wirtschaftsprüfer o<strong>der</strong> vereidigten Buchprüfer zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer o<strong>der</strong><br />

vereidigte Buchprüfer wird durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung bestimmt. Der Vorstand unterbreitet <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung Vorschläge für die Auswahl des Prüfers. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat ein<br />

eigenes Vorschlagsrecht.<br />

10. Einziehung von Urkunden<br />

Bei Ausscheiden eines Pflichtmitgliedes zieht <strong>der</strong> Vorstand die über die Mitgliedschaft<br />

ausgestellte Urkunde und den Kammerstempel ein. Die Pflichtmitglie<strong>der</strong> sind zur Rückgabe<br />

verpflichtet.


11. Satzungsän<strong>der</strong>ungen und Bekanntmachungen<br />

1. Satzungsän<strong>der</strong>ungsanträge sind <strong>der</strong> Einladung zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung beizufügen.<br />

2. Die Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> erfolgen in den Mitglie<strong>der</strong>nachrichten. Diese sollen<br />

mindestens einmal im Kalen<strong>der</strong>vierteljahr erscheinen.<br />

Ausfertigung<br />

Die Übereinstimmung dieser Ausfertigung mit dem Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom<br />

02. November 2012 wird bestätigt.<br />

Wiesbaden, den 09. November 2012<br />

gez.<br />

Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Udo F. Meißner<br />

Präsident<br />

Ass. Jur. Markus Striegel<br />

Justiziar

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