Hauptsatzung der Ingenieurkammer Hessen
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Beschlüsse über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes sind nur wirksam, wenn <strong>der</strong> Antrag auf<br />
Abberufung in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Einladung zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung beizufügenden Tagesordnung aufgeführt<br />
ist.<br />
4. Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong>. Er richtet eine Geschäftsstelle ein und gibt sich<br />
eine Geschäftsordnung, in welcher die Geschäftsverteilung geregelt ist. Diese Geschäftsordnung ist –<br />
auch bei Än<strong>der</strong>ungen – den Mitglie<strong>der</strong>n zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand ist befugt, eine<br />
Geschäftsführerin o<strong>der</strong> einen Geschäftsführer zu bestellen.<br />
Der Präsident, bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vizepräsident, soll den Vorstand mindestens einmal in einem<br />
Kalen<strong>der</strong>vierteljahr einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong> dies verlangen.<br />
5. Ausschüsse, Fachgruppen und Arbeitskreise<br />
1. Die Kammer bildet<br />
a. Ausschüsse zur Erledigung beson<strong>der</strong>er Einzelaufgaben;<br />
b. Fachgruppen zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Fachinteressen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>;<br />
c. Arbeitskreise für die Behandlung fachübergreifen<strong>der</strong> Fragen.<br />
2. Die Bildung und Auflösung von Ausschüssen und Fachgruppen erfolgt durch Beschlüsse <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Der Vorstand kann vorläufig Ausschüsse und Fachgruppen bilden und legt die<br />
getroffenen Maßnahmen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur endgültigen Entscheidung vor.<br />
3. Die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen obliegt dem Vorstand.<br />
4. Der Vorstand kann außerdem Son<strong>der</strong>fachleute, die <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> nicht angehören, hinzuziehen.<br />
5. Ausschüsse, Fachgruppen und Arbeitskreise berichten dem Vorstand und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />
6. Die Mitgliedschaft in den Fachgruppen bestimmt sich in <strong>der</strong> Regel nach den Hauptarbeitsgebieten des<br />
Kammermitgliedes. Die Zugehörigkeit zu mehreren Fachgruppen ist zulässig. Auf die Abstimmung über<br />
Beschlüsse <strong>der</strong> Fachgruppen finden § 5 (5) IngKammG und – soweit es sich um die Abberufung eines<br />
Vorsitzenden o<strong>der</strong> seines Vertreters handelt – § 5 (6) IngKammG Anwendung.<br />
7. Die Arbeitskreise und Fachgruppen wählen für die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte einen<br />
Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Ist <strong>der</strong> Vorsitzende Pflichtmitglied, soll mindestens ein<br />
Vertreter freiwilliges Mitglied sein und umgekehrt. Ziffer 4.2 <strong>der</strong> <strong>Hauptsatzung</strong> findet entsprechende<br />
Anwendung. Die Wahl <strong>der</strong> Vorsitzenden und <strong>der</strong> Stellvertreter soll möglichst zeitnah nach <strong>der</strong> Wahl<br />
eines neuen Vorstandes erfolgen.<br />
6. Hauptausschuss, Kuratorium und Beirat<br />
1. Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Fachgruppen bilden mit dem Vorstand <strong>der</strong> Kammer den Hauptausschuss. Der<br />
Präsident <strong>der</strong> Kammer führt den Vorsitz des Hauptausschusses. Er kann den Vorsitz allgemein o<strong>der</strong> im<br />
Einzelfall an ein Mitglied des Kammervorstandes übertragen.<br />
Aufgabe des Hauptausschusses ist es insbeson<strong>der</strong>e, die Interessen <strong>der</strong> einzelnen Fachgruppen zu<br />
koordinieren.<br />
Bei Verhin<strong>der</strong>ung eines Fachgruppenvorsitzenden nimmt sein hierzu bestimmter Stellvertreter an den<br />
Sitzungen des Hauptausschusses teil.<br />
2. Der Kammervorstand soll in Fragen, die für die <strong>Ingenieurkammer</strong> und die Ingenieurverbände von<br />
gemeinsamem Interesse sind, das Kuratorium Hessischer Ingenieurverbände als Beratungsgremium<br />
einschalten und zu treffende Entscheidungen mit dem Kuratorium abstimmen.<br />
3. Der Vorstand kann zur Unterstützung <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> einen Beirat berufen.