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Hauptsatzung der Ingenieurkammer Hessen

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Beschlüsse über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes sind nur wirksam, wenn <strong>der</strong> Antrag auf<br />

Abberufung in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Einladung zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung beizufügenden Tagesordnung aufgeführt<br />

ist.<br />

4. Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong>. Er richtet eine Geschäftsstelle ein und gibt sich<br />

eine Geschäftsordnung, in welcher die Geschäftsverteilung geregelt ist. Diese Geschäftsordnung ist –<br />

auch bei Än<strong>der</strong>ungen – den Mitglie<strong>der</strong>n zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand ist befugt, eine<br />

Geschäftsführerin o<strong>der</strong> einen Geschäftsführer zu bestellen.<br />

Der Präsident, bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vizepräsident, soll den Vorstand mindestens einmal in einem<br />

Kalen<strong>der</strong>vierteljahr einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong> dies verlangen.<br />

5. Ausschüsse, Fachgruppen und Arbeitskreise<br />

1. Die Kammer bildet<br />

a. Ausschüsse zur Erledigung beson<strong>der</strong>er Einzelaufgaben;<br />

b. Fachgruppen zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Fachinteressen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>;<br />

c. Arbeitskreise für die Behandlung fachübergreifen<strong>der</strong> Fragen.<br />

2. Die Bildung und Auflösung von Ausschüssen und Fachgruppen erfolgt durch Beschlüsse <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Der Vorstand kann vorläufig Ausschüsse und Fachgruppen bilden und legt die<br />

getroffenen Maßnahmen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur endgültigen Entscheidung vor.<br />

3. Die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen obliegt dem Vorstand.<br />

4. Der Vorstand kann außerdem Son<strong>der</strong>fachleute, die <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> nicht angehören, hinzuziehen.<br />

5. Ausschüsse, Fachgruppen und Arbeitskreise berichten dem Vorstand und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

6. Die Mitgliedschaft in den Fachgruppen bestimmt sich in <strong>der</strong> Regel nach den Hauptarbeitsgebieten des<br />

Kammermitgliedes. Die Zugehörigkeit zu mehreren Fachgruppen ist zulässig. Auf die Abstimmung über<br />

Beschlüsse <strong>der</strong> Fachgruppen finden § 5 (5) IngKammG und – soweit es sich um die Abberufung eines<br />

Vorsitzenden o<strong>der</strong> seines Vertreters handelt – § 5 (6) IngKammG Anwendung.<br />

7. Die Arbeitskreise und Fachgruppen wählen für die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte einen<br />

Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Ist <strong>der</strong> Vorsitzende Pflichtmitglied, soll mindestens ein<br />

Vertreter freiwilliges Mitglied sein und umgekehrt. Ziffer 4.2 <strong>der</strong> <strong>Hauptsatzung</strong> findet entsprechende<br />

Anwendung. Die Wahl <strong>der</strong> Vorsitzenden und <strong>der</strong> Stellvertreter soll möglichst zeitnah nach <strong>der</strong> Wahl<br />

eines neuen Vorstandes erfolgen.<br />

6. Hauptausschuss, Kuratorium und Beirat<br />

1. Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Fachgruppen bilden mit dem Vorstand <strong>der</strong> Kammer den Hauptausschuss. Der<br />

Präsident <strong>der</strong> Kammer führt den Vorsitz des Hauptausschusses. Er kann den Vorsitz allgemein o<strong>der</strong> im<br />

Einzelfall an ein Mitglied des Kammervorstandes übertragen.<br />

Aufgabe des Hauptausschusses ist es insbeson<strong>der</strong>e, die Interessen <strong>der</strong> einzelnen Fachgruppen zu<br />

koordinieren.<br />

Bei Verhin<strong>der</strong>ung eines Fachgruppenvorsitzenden nimmt sein hierzu bestimmter Stellvertreter an den<br />

Sitzungen des Hauptausschusses teil.<br />

2. Der Kammervorstand soll in Fragen, die für die <strong>Ingenieurkammer</strong> und die Ingenieurverbände von<br />

gemeinsamem Interesse sind, das Kuratorium Hessischer Ingenieurverbände als Beratungsgremium<br />

einschalten und zu treffende Entscheidungen mit dem Kuratorium abstimmen.<br />

3. Der Vorstand kann zur Unterstützung <strong>der</strong> <strong>Ingenieurkammer</strong> einen Beirat berufen.

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