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Leseprobe HOAI 2013 1 - Buchhandel.de

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Ingenieurbauwerke | §§ 41–44 <strong>HOAI</strong> i.V.m. Anlage 12<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten<br />

Bedingt anrechenbare Kosten<br />

Nach § 42 Abs. 1 S. 2 <strong>HOAI</strong> sind die Kosten <strong>de</strong>r Anlagen<br />

<strong>de</strong>r Maschinentechnik, die <strong>de</strong>r Zweckbestimmung <strong>de</strong>s Ingenieurbauwerks<br />

dienen, bedingt anrechenbar, soweit <strong>de</strong>r<br />

Auftragnehmer diese Anlagen plant o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Ausführung<br />

überwacht.<br />

Nach § 42 Abs. 3 <strong>HOAI</strong> sind die Kosten für<br />

• das Herrichten <strong>de</strong>s Grundstücks,<br />

• die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die<br />

Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,<br />

• verkehrsregeln<strong>de</strong> Maßnahmen während <strong>de</strong>r Bauzeit,<br />

• die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken<br />

bedingt anrechenbar, soweit <strong>de</strong>r Auftragnehmer diese Anlagen<br />

plant o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Ausführung überwacht.<br />

Die Anrechenbarkeit <strong>de</strong>r bedingt anrechenbaren Kosten<br />

hängt davon ab, ob <strong>de</strong>r Auftragnehmer die aufgeführten Anlagen<br />

o<strong>de</strong>r Maßnahmen plant o<strong>de</strong>r ihre Ausführung überwacht.<br />

Für die Anrechenbarkeit <strong>de</strong>r bedingt anrechenbaren<br />

Kosten nach § 42 Abs. 1 S. 2 <strong>HOAI</strong> und § 42 Abs. 3 <strong>HOAI</strong><br />

reicht es aus, dass eine Bedingung erfüllt ist, entwe<strong>de</strong>r die<br />

Planung o<strong>de</strong>r die Überwachung <strong>de</strong>r Ausführung. Nicht anrechenbar<br />

sind die Kosten nur dann, wenn die Leistungen<br />

<strong>de</strong>r bedingt anrechenbaren Kosten we<strong>de</strong>r geplant wur<strong>de</strong>n<br />

noch ihre Ausführung überwacht wur<strong>de</strong>.<br />

Unter Planung und Überwachung i.S.v. § 42 Abs. 1 S. 2<br />

<strong>HOAI</strong> und § 42 Abs. 3 <strong>HOAI</strong> sind nicht die jeweils erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Leistungen <strong>de</strong>r Fachplaner gemeint. Die Fachplanungsleistungen<br />

wer<strong>de</strong>n entsprechend <strong>de</strong>n zutreffen<strong>de</strong>n<br />

Leistungsbil<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r <strong>HOAI</strong> – unabhängig davon, ob sie<br />

vom beauftragten Objektplaner selbst o<strong>de</strong>r einem Dritten<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n – zusätzlich vergütet. Für die Anrechenbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Kosten nach § 42 Abs. 1 S. 2 <strong>HOAI</strong> und § 42

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