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Leseprobe HOAI 2013 1 - Buchhandel.de

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Seite 2<br />

6/4<br />

Verkehrsanlagen | §§ 45–48 <strong>HOAI</strong> i.V.m. Anlage 13<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r Honorarzone<br />

durch ein Kreuz die entsprechen<strong>de</strong> Zuordnung gekennzeichnet<br />

ist. Somit lässt sich die zutreffen<strong>de</strong> Honorarzone<br />

rasch auffin<strong>de</strong>n. Die Zuordnung selbst hat sich gegenüber<br />

<strong>de</strong>r <strong>HOAI</strong> 2009 nicht geän<strong>de</strong>rt.<br />

Ebenso wie die Objektlisten zu <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren verbindlich geregelten<br />

Abschnitten <strong>de</strong>r Verordnung dient die Objektliste<br />

zu § 48 <strong>HOAI</strong> <strong>de</strong>r praktischen Orientierungshilfe bei <strong>de</strong>r<br />

Zuordnung <strong>de</strong>r konkreten Verkehrsanlage zur jeweiligen<br />

Honorarzone. Nachdrücklich hervorzuheben ist, dass im<br />

Zweifelsfall § 48 Abs.3 <strong>HOAI</strong> maßgebend ist.<br />

Hinweis für die<br />

Praxis<br />

Es wird empfohlen, stets eine Honorarzonenzuordnung<br />

nach § 48 Abs. 3 und 4 <strong>HOAI</strong> vorzunehmen, um die Lage<br />

<strong>de</strong>s Objekts innerhalb <strong>de</strong>r Spreizung zwischen Min<strong>de</strong>stund<br />

Höchstsatz festzustellen und einen objektiv begrün<strong>de</strong>ten<br />

Honorarsatz zu vereinbaren. Die Zahl <strong>de</strong>r<br />

Bewertungspunkte kann auch als Argument für die Abweichung<br />

vom Min<strong>de</strong>stsatz verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r Ausführlichkeit kommt <strong>de</strong>r Objektliste jedoch<br />

erhebliche faktische Be<strong>de</strong>utung zu. In <strong>de</strong>r Praxis wer<strong>de</strong>n<br />

die Vertragsparteien wie bisher i.d.R. zunächst nach <strong>de</strong>r<br />

Objektliste in Anlage 13, Nr. 13.2 vorgehen.<br />

Hinweis für die<br />

Praxis<br />

Da die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss über das<br />

zu erwarten<strong>de</strong> Honorar aus finanziellen und betriebswirtschaftlichen<br />

Grün<strong>de</strong>n einen Überblick haben müssen,<br />

folgt die Notwendigkeit einer Bestimmung <strong>de</strong>r<br />

Honorarzone vor Vertragsabschluss. Eine Än<strong>de</strong>rung ist<br />

i.d.R. bei Verkehrsanlagen nicht zu erwarten.<br />

Ist das konkrete Objekt nicht in <strong>de</strong>r Objektliste nach Anlage<br />

13, Nr. 13.2 aufgeführt, dann ist die Honorarzone durch

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