Leseprobe HOAI 2013 1 - Buchhandel.de
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Verkehrsanlagen | §§ 45–48 <strong>HOAI</strong> i.V.m. Anlage 13<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r Honorarzone<br />
durch ein Kreuz die entsprechen<strong>de</strong> Zuordnung gekennzeichnet<br />
ist. Somit lässt sich die zutreffen<strong>de</strong> Honorarzone<br />
rasch auffin<strong>de</strong>n. Die Zuordnung selbst hat sich gegenüber<br />
<strong>de</strong>r <strong>HOAI</strong> 2009 nicht geän<strong>de</strong>rt.<br />
Ebenso wie die Objektlisten zu <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren verbindlich geregelten<br />
Abschnitten <strong>de</strong>r Verordnung dient die Objektliste<br />
zu § 48 <strong>HOAI</strong> <strong>de</strong>r praktischen Orientierungshilfe bei <strong>de</strong>r<br />
Zuordnung <strong>de</strong>r konkreten Verkehrsanlage zur jeweiligen<br />
Honorarzone. Nachdrücklich hervorzuheben ist, dass im<br />
Zweifelsfall § 48 Abs.3 <strong>HOAI</strong> maßgebend ist.<br />
Hinweis für die<br />
Praxis<br />
Es wird empfohlen, stets eine Honorarzonenzuordnung<br />
nach § 48 Abs. 3 und 4 <strong>HOAI</strong> vorzunehmen, um die Lage<br />
<strong>de</strong>s Objekts innerhalb <strong>de</strong>r Spreizung zwischen Min<strong>de</strong>stund<br />
Höchstsatz festzustellen und einen objektiv begrün<strong>de</strong>ten<br />
Honorarsatz zu vereinbaren. Die Zahl <strong>de</strong>r<br />
Bewertungspunkte kann auch als Argument für die Abweichung<br />
vom Min<strong>de</strong>stsatz verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Aufgrund <strong>de</strong>r Ausführlichkeit kommt <strong>de</strong>r Objektliste jedoch<br />
erhebliche faktische Be<strong>de</strong>utung zu. In <strong>de</strong>r Praxis wer<strong>de</strong>n<br />
die Vertragsparteien wie bisher i.d.R. zunächst nach <strong>de</strong>r<br />
Objektliste in Anlage 13, Nr. 13.2 vorgehen.<br />
Hinweis für die<br />
Praxis<br />
Da die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss über das<br />
zu erwarten<strong>de</strong> Honorar aus finanziellen und betriebswirtschaftlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n einen Überblick haben müssen,<br />
folgt die Notwendigkeit einer Bestimmung <strong>de</strong>r<br />
Honorarzone vor Vertragsabschluss. Eine Än<strong>de</strong>rung ist<br />
i.d.R. bei Verkehrsanlagen nicht zu erwarten.<br />
Ist das konkrete Objekt nicht in <strong>de</strong>r Objektliste nach Anlage<br />
13, Nr. 13.2 aufgeführt, dann ist die Honorarzone durch