Amtsblatt Nr. 36 vom 06.09.2013 - Kleinostheim
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Seite 4 <strong>Kleinostheim</strong>er Mitteilungen <strong>06.09.2013</strong><br />
Stimmzettel, ob er/sie dem jeweils <strong>vom</strong> Bayerischen Landtag<br />
beschlossenen Gesetz zur Änderung der Verfassung zustimmt (Ja-<br />
Stimme) oder es ablehnt (Nein-Stimme).<br />
Die Stimmzettel müssen <strong>vom</strong> Wähler/von der Wählerin in einer<br />
Wahlzelle bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung des Wahlraums<br />
oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach<br />
gefaltet werden.<br />
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung<br />
und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich.<br />
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des<br />
Wahlgeschäfts möglich ist.<br />
6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an den<br />
Abstimmungen<br />
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem<br />
Wahlschein bezeichneten Stimmkreises<br />
oder<br />
b) durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde auf<br />
Antrag mit dem Wahlschein folgende Unterlagen:<br />
- je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die<br />
Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),<br />
- je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die<br />
Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),<br />
- einen Stimmzettel für die fünf Volksentscheide (gelb),<br />
- drei Stimmzettelumschläge (weiß, blau und gelb),<br />
- einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der<br />
Wahlbrief zu übersenden ist,<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl und<br />
- die Bekanntmachung der Staatsregierung zu den Volksentscheiden<br />
(falls angefordert).<br />
Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass<br />
der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen<br />
Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln)<br />
befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle<br />
spätestens am 15. September 2013 bis 18 Uhr eingeht.<br />
Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl<br />
auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die<br />
Briefwahl.<br />
7. Stimmberechtigte können ihr Stimmrecht nur einmal und nur<br />
persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />
bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3, § 108d des<br />
Strafgesetzbuchs).<br />
<strong>Kleinostheim</strong>, den <strong>06.09.2013</strong><br />
Kammerlander<br />
Erster Bürgermeister<br />
Abfuhr- bzw. Entleerungstermin<br />
Restmüllabfuhr:<br />
Freitag, 13.09.2013<br />
Biomüllabfuhr:<br />
Freitag, <strong>06.09.2013</strong><br />
Gelber Sack:<br />
Freitag, 20.09.2013<br />
NICHTAMTLICHER TEIL<br />
AUS DEM RATHAUS<br />
Papiermüll:<br />
Dienstag, 01.10.2013<br />
Papiersammlung Vereine<br />
Samstag, 14.09.2013<br />
Recyclinghof/Grünabfallplatz:<br />
Im Sport- und Freizeitgelände,<br />
Birkenseeweg<br />
Mittwoch: 16:00 - 19:00 Uhr<br />
Samstag: 09:00 - 14:00 Uhr<br />
Zahlungstermin für Müllgebühren!<br />
Die Müllgebührenstelle des Landratsamtes Aschaffenburg weist darauf<br />
hin, dass zum 16.09.2013 die zweite Vorauszahlungsrate der Abfallent<br />
sorgungsgebühren fällig wird.<br />
Es erfolgt keine gesonderte Zahlungsaufforderung an die<br />
Be scheid em pfänger, da die Beträge in den Bescheiden bereits<br />
zum Jahresbeginn ausgewiesen wurden. Sollten die Müllgebühren<br />
nicht rechtzeitig eingegangen sein, werden zusätzlich zu den Gebühren<br />
Mahn gebühren und Säumniszuschläge fällig.<br />
Eigentümerwechsel der angeschlossenen Grundstücke müssen der<br />
Müllgebührenstelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, da bis zum<br />
Eingang dieser Mitteilung der alte und der neue Grundstückseigentümer<br />
als Gesamtschuldner für die Abfallentsorgungsgebühren haften.<br />
Mieterwechsel: Wenn der Mieter wechselt, kann bei der<br />
Müllgebührenstelle für die interne Abrechnung eine individuelle<br />
Leistungsberechnung angefordert werden.<br />
Änderungen, z.B. der Bankverbindung, der Wohnadresse oder des<br />
Zustellbevollmächtigten müssen ebenfalls unverzüglich schriftlich<br />
der Müllgebührenstelle angegeben werden, damit diese bei der nächsten<br />
Abbuchung berücksichtigt werden können.<br />
Wurde Einzugsermächtigung erteilt, werden die Beträge<br />
zu diesem Termin automatisch abgebucht. Die bestehenden<br />
Einzugsermächtigungen werden nach der Abbuchung in ein SEPA-<br />
Lastschriftmandat umgewandelt und ab 2014 werden die Abfallent<br />
sorgungsgebühren über dieses Mandat eingezogen. Die bisherigen<br />
Kontonummern werden in der Endabrechnung nochmals angegeben,<br />
ebenso die neue IBAN und BIC, die bereits jetzt auf jedem<br />
Kontoauszug zu finden ist.<br />
Kontaktadresse Müllgebührenstelle<br />
Landratsamt, Müllgebührenstelle, Bayernstr. 18, 63739<br />
Aschaffenburg<br />
Telefonnummer 06021/394-396, Fax-Nummer 06021/394-944<br />
Email abfallwirtschaft@Lra-ab.bayern.de<br />
www.abfallwirtschaft-ab.de<br />
Rücksicht und Umsicht -<br />
Kinder im Straßenverkehr<br />
An den einzelnen Verkehrsteilnehmer stellt das Verkehrsgeschehen<br />
recht hohe Anforderungen, denn es werden Wissen, Kenntnisse und<br />
ständige Entscheidungen verlangt.<br />
Anders als Erwachsene beginnen Kinder erst langsam sich mit dem<br />
Verkehr zu beschäftigen, Erfahrungen zu sammeln, vieles von dem was<br />
auf der Straße passiert, können sie noch nicht verstehen.<br />
Kinder brauchen deshalb besonderen Schutz<br />
Kinder erleben den Verkehr ganz anders als Erwachsene. Sie sind sich<br />
noch nicht der Gefahren bewusst, sind gutgläubig und verlassen sich<br />
darauf, dass die Erwachsenen schon alles richtig machen.<br />
Umsicht, Nachsicht und Rücksicht sind von jedem Verkehrsteilnehmer<br />
insbesondere gegenüber Kindern gefordert.<br />
Das Gefahrenzeichen „Kinder“ ist im Ortsbereich dort aufgestellt, wo<br />
erfahrungsgemäß Kinder häufig auf die Fahrbahn laufen, also dort<br />
wo eine Schule, ein Kindergarten oder ein Spielplatz in unmittelbarer<br />
Nähe ist.<br />
Das Gefahrenzeichen weist den Kraftfahrer grundsätzlich ohne zeitliche<br />
Einschränkung darauf hin, dass er mit dem plötzlichen Betreten<br />
der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen und deshalb seine Fahrweise<br />
durch Bremsbereitschaft und erforderlichenfalls durch Reduzierung<br />
der Geschwindigkeit wie bei einer konkreten Gefahrenlage einzurichten<br />
hat.<br />
Die Bedeutung dieses Gefahrenzeichens stellt weitaus größere<br />
Sorgfaltsanforderungen an den Kraftfahrer als angeordnete Geschwin<br />
digkeitsbeschränkungen.<br />
An Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) haben Fahrzeuge den<br />
Fußgängern, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das<br />
Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Aufgrund des rechtlich starken<br />
Schutzes des Fußgängerüberweges gem. § 26 StVO darf in diesem<br />
Fall ein Kraftfahrer nur mit mäßiger Geschwindigkeit an den Überweg<br />
heranfahren, wenn nötig, muss er warten.<br />
Gemäß § 3 der Straßenverkehrsordnung muss sich der Fahrzeugführer<br />
generell im Straßenverkehr gegenüber Kindern so verhalten, dass<br />
insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch<br />
Bremsbereitschaft eine Gefährdung ausgeschlossen ist.<br />
Eltern und Verkehrsteilnehmer sollten sich als Vorbild so verhalten, wie<br />
es von den Kindern erwartet wird. Umsicht, Nachsicht und Rücksicht<br />
schützt die Kinder als die schwächeren Verkehrsteilnehmer.<br />
GEMEINDE KLEINOSTHEIM<br />
gez. Kammerlander<br />
Erster Bürgermeister