17/3404 Gesetzentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen und
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(2) Von Darlehen sind ab dem in § 11 Absatz 3 genannten Zeitpunkt für die<br />
Dauer <strong>von</strong> sechs Monaten auch die geleisteten Tilgungsbeiträge <strong>und</strong> Zinsen abzusetzen.<br />
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist an Stelle<br />
der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag <strong>von</strong> insgesamt 100 Euro<br />
monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt<br />
Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass<br />
die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag <strong>von</strong> 100<br />
Euro übersteigt.<br />
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist <strong>von</strong> dem<br />
monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser<br />
beläuft sich<br />
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt <strong>und</strong> nicht mehr<br />
als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent <strong>und</strong><br />
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt <strong>und</strong> nicht mehr<br />
als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.<br />
An Stelle des Betrages <strong>von</strong> 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die<br />
entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder<br />
die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag <strong>von</strong> 1 500 Euro.“<br />
16. § 12 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„1. ein Gr<strong>und</strong>freibetrag in Höhe <strong>von</strong> 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für<br />
jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person <strong>und</strong> deren<br />
Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Gr<strong>und</strong>freibetrag<br />
darf für jede volljährige Person <strong>und</strong> ihre Partnerin oder ihren<br />
Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,“.<br />
bb) In Nummer 1a wird das Wort „hilfebedürftige“ durch das Wort „leistungsberechtigte“<br />
ersetzt.<br />
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „soweit“ die Wörter „die Inhaberin oder“<br />
eingefügt.<br />
dd) In Nummer 3 werden nach dem Wort „soweit“ die Wörter „die Inhaberin oder“<br />
eingefügt <strong>und</strong> die Wörter „des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen <strong>und</strong> seines<br />
Partners“ durch die Wörter „der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person<br />
<strong>und</strong> deren Partner“ ersetzt.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
ee) In Nummer 4 wird das Wort „Hilfebedürftigen“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“<br />
ersetzt.<br />
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende<br />
erwerbsfähige Person,“.<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.