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17/3404 Gesetzentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen und

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20. § 15 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

- 22 -<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für<br />

seine“ durch die Wörter „jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person<br />

die für ihre“ ersetzt.<br />

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „die<br />

oder“ eingefügt.<br />

bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher<br />

Häufigkeit <strong>zur</strong> Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen<br />

müssen <strong>und</strong> in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen<br />

sind,“.<br />

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu<br />

beantragen hat“ durch die Wörter „erwerbsfähige Leistungsberechtigte<br />

zu beantragen haben“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ durch die<br />

Wörter „der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ ersetzt.<br />

c) In Absatz 3 werden die Wörter „der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig<br />

ist, wenn er die Maßnahme aus einem <strong>von</strong>“ durch die Wörter „die<br />

oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist, wenn sie<br />

oder er die Maßnahme aus einem <strong>von</strong> ihr oder“ ersetzt.<br />

21. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“<br />

ersetzt.<br />

22. In § 16a werden die Wörter „des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter<br />

„der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ ersetzt.<br />

23. § 16b wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der erwerbsfähige Hilfebedürftige“ durch<br />

die Wörter „die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte“ ersetzt.<br />

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />

jeweils maßgebenden Regelleistung“ durch die Wörter „dem für die oder den<br />

erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf“ ersetzt.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

24. § 16c wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“<br />

ersetzt.<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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