17/3404 Gesetzentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen und
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1. in Höhe <strong>von</strong> 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit<br />
einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben,<br />
oder<br />
2. in Höhe <strong>von</strong> 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes<br />
Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt,<br />
höchstens jedoch in Höhe <strong>von</strong> 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden<br />
Regelbedarfs.<br />
(4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen <strong>zur</strong><br />
Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen <strong>zur</strong> Erlangung<br />
eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54<br />
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf<br />
<strong>von</strong> 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann<br />
auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen<br />
Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.<br />
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen<br />
Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.<br />
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein<br />
unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf<br />
ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie<br />
unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist<br />
<strong>und</strong> seiner Höhe nach erheblich <strong>von</strong> einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.<br />
(7) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5<br />
darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs<br />
nicht übersteigen.<br />
§ 22<br />
Bedarfe für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung<br />
(1) Bedarfe für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen<br />
anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen<br />
Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung, wird nur<br />
der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft <strong>und</strong> Heizung<br />
den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als<br />
Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten<br />
oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen<br />
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken,<br />
in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1<br />
unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung<br />
der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich<br />
wäre.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung<br />
<strong>und</strong> Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz<br />
3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden<br />
sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt<br />
angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung <strong>und</strong> Reparatur<br />
den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger <strong>zur</strong> Deckung<br />
dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen.<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.