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Zu Punkt 1 - Marktgemeinde Vordernberg

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wäre rein theoretisch auch möglich gewesen (Dringlichkeitssitzung), die erwähnten<br />

Genehmigungen hätten in diesem kurzen Zeitraum nicht eingeholt werden können.<br />

Außerdem hat der Bürgermeister immer dahingehend argumentiert, dass eine Beratung und<br />

eventuelle Beschlussfassung im Gemeinderat erst nach Vorliegen der unterfertigten<br />

Vereinbarung Lanner – Präbichl Bergbahnen erfolgen kann.<br />

Parallel zur Klage des Herrn Lanner gegen die Präbichl Bergbahnen, wurde von der<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Vordernberg</strong> ein Antrag gemäß § 38 Tourismusgesetz bei der<br />

Bezirkshauptmannschaft Leoben eingebracht.<br />

§ 38<br />

Errichtung, Erhaltung und Erreichbarkeit von Einrichtungen und Zielen für Touristen<br />

(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische<br />

Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen,<br />

Reit , Rad und Wanderwege, Badeanlagen.<br />

(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines<br />

Zieles für Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder<br />

eines derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit<br />

den in Betracht kommenden Grundeigentümern erfolgen. Eine solche Vereinbarung hat für den<br />

Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung<br />

abzuschließen.<br />

(3) Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles die<br />

Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und sind mindestens zwei Drittel der<br />

betroffenen Grundeigentümer bereit, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so können die<br />

übrigen betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme<br />

verpflichtet werden.<br />

(4) <strong>Zu</strong>ständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband,<br />

die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren<br />

Erreichbarkeit gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der Tourismusverband, die<br />

Kammer für Land und Forstwirtschaft und die Handelskammer zu hören.<br />

(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Ist ein<br />

Grundeigentümer mit der im Bescheid festgesetzten Entschädigung nicht einverstanden, kann er die<br />

Entscheidung des zuständigen Gerichtes begehren. Dabei ist BGBl. Nr. 71/1954, i. d. F. BGBl. Nr.<br />

297/1995, anzuwenden. Mit Einbringung des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid der<br />

Bezirkshauptmannschaft insoweit außer Kraft, als er die Höhe der Entschädigung festlegt. (2)<br />

Dazu fand am 14. September 2011 eine dreistündige Verhandlung statt. Der<br />

Verhandlungsleiter hatte versucht, im Rahmen dieser Verhandlung die<br />

Verhandlungsparteien zu einer Einigung zu bewegen. Der Vorschlag von Herrn Lanner, den<br />

Gesamtakt durch Unterschriftsleistung abzuschließen (einschl. des Grundstücksverkauf),<br />

wurde vom Bürgermeister abgelehnt. Der Vorschlag vom Bürgermeister die ohnehin nicht<br />

ortsübliche Vereinbarung mit den Präbichl Bergbahnen zu unterschreiben, die Grundstücke<br />

nicht zu verkaufen, jedoch ein Nutzungsrecht für die Wasserquellen einzuräumen, wurde<br />

von Herrn Lanner abgelehnt.<br />

Seite 26 von 28<br />

I:\Protokolle\Gemeinderat\2011\GR-Protokoll v. 2011 09 26-öffentlich.doc

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