Zu Punkt 1 - Marktgemeinde Vordernberg
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wäre rein theoretisch auch möglich gewesen (Dringlichkeitssitzung), die erwähnten<br />
Genehmigungen hätten in diesem kurzen Zeitraum nicht eingeholt werden können.<br />
Außerdem hat der Bürgermeister immer dahingehend argumentiert, dass eine Beratung und<br />
eventuelle Beschlussfassung im Gemeinderat erst nach Vorliegen der unterfertigten<br />
Vereinbarung Lanner – Präbichl Bergbahnen erfolgen kann.<br />
Parallel zur Klage des Herrn Lanner gegen die Präbichl Bergbahnen, wurde von der<br />
<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Vordernberg</strong> ein Antrag gemäß § 38 Tourismusgesetz bei der<br />
Bezirkshauptmannschaft Leoben eingebracht.<br />
§ 38<br />
Errichtung, Erhaltung und Erreichbarkeit von Einrichtungen und Zielen für Touristen<br />
(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische<br />
Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen,<br />
Reit , Rad und Wanderwege, Badeanlagen.<br />
(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines<br />
Zieles für Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder<br />
eines derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit<br />
den in Betracht kommenden Grundeigentümern erfolgen. Eine solche Vereinbarung hat für den<br />
Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung<br />
abzuschließen.<br />
(3) Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles die<br />
Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und sind mindestens zwei Drittel der<br />
betroffenen Grundeigentümer bereit, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so können die<br />
übrigen betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme<br />
verpflichtet werden.<br />
(4) <strong>Zu</strong>ständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband,<br />
die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren<br />
Erreichbarkeit gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der Tourismusverband, die<br />
Kammer für Land und Forstwirtschaft und die Handelskammer zu hören.<br />
(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Ist ein<br />
Grundeigentümer mit der im Bescheid festgesetzten Entschädigung nicht einverstanden, kann er die<br />
Entscheidung des zuständigen Gerichtes begehren. Dabei ist BGBl. Nr. 71/1954, i. d. F. BGBl. Nr.<br />
297/1995, anzuwenden. Mit Einbringung des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid der<br />
Bezirkshauptmannschaft insoweit außer Kraft, als er die Höhe der Entschädigung festlegt. (2)<br />
Dazu fand am 14. September 2011 eine dreistündige Verhandlung statt. Der<br />
Verhandlungsleiter hatte versucht, im Rahmen dieser Verhandlung die<br />
Verhandlungsparteien zu einer Einigung zu bewegen. Der Vorschlag von Herrn Lanner, den<br />
Gesamtakt durch Unterschriftsleistung abzuschließen (einschl. des Grundstücksverkauf),<br />
wurde vom Bürgermeister abgelehnt. Der Vorschlag vom Bürgermeister die ohnehin nicht<br />
ortsübliche Vereinbarung mit den Präbichl Bergbahnen zu unterschreiben, die Grundstücke<br />
nicht zu verkaufen, jedoch ein Nutzungsrecht für die Wasserquellen einzuräumen, wurde<br />
von Herrn Lanner abgelehnt.<br />
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I:\Protokolle\Gemeinderat\2011\GR-Protokoll v. 2011 09 26-öffentlich.doc