ENERGIETECHNIK
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Energietechnik, Braunkohle-, Steinkohlekraftwerke,<br />
Kernkraftwerke<br />
• Braunkohlekraftwerke werden im Grundlastbereich<br />
eingesetzt.<br />
• Steinkohlekraftwerke werden im Mittellastbereich<br />
eingesetzt.<br />
• Kernkraftwerke werden im Grundlastbereich eingesetzt.<br />
Energietechnik, Stromerzeugung<br />
• Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetz – EEG) Neufassung vom 21. Juli 2004 (BGBl<br />
Teil I S. 1918), in Kraft ab 1.8.2004.<br />
– § 3: Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der<br />
Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,<br />
Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie<br />
aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas<br />
sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus<br />
Haushalten und Industrie. Etc…..<br />
– § 4: Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von<br />
Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas<br />
unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den<br />
gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus<br />
Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig<br />
abzunehmen und zu übertragen.<br />
Energietechnik, Stromerzeugung<br />
Energietechnik, Stromerzeugung<br />
• Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetz – EEG) Neufassung vom 21. Juli 2004 (BGBl I S.<br />
1918), in Kraft ab 1.8.2004.<br />
– § 5: Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen<br />
wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas<br />
einsetzen und den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen<br />
haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten.<br />
– Vergütungen (mit Ausnahmeregelungen, z.B. betriebsdauerabhängige<br />
Verringerungen) für Strom aus folgenden Energieträgern:<br />
• § 6: Wasserkraft 3,7 bis 9,67 Cent/kWh<br />
• § 7: Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen 6,65 bis 9,67 Cent/kWh<br />
• § 8: Biomasse 3,9 bis 17,5 Cent/kWh<br />
• § 9: Geothermie 7,16 bis 15 Cent/kWh<br />
• § 10: Windenergie 5,5 bis 8,7 Cent/kWh<br />
• § 11: solarer Strahlungsenergie 45,7 bis 62,4 Cent/kWh<br />
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG),<br />
EEG, Ausfertigungsdatum: 25.10.2008<br />
§ 29 Windenergie<br />
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 4,87 Cent pro<br />
Kilowattstunde (Grundvergütung).<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der<br />
Inbetriebnahme der Anlage 8,93 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Diese<br />
Frist verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrags, um den der<br />
Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist<br />
der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem<br />
Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor<br />
dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, um 0,48 Cent pro<br />
Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der<br />
Inbetriebnahme die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen.<br />
(3) Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt gelten im Sinne<br />
des Absatzes 2 als Anlagen mit einem Ertrag von 60 Prozent ihres Referenzertrags.