21.10.2014 Aufrufe

ENERGIETECHNIK

ENERGIETECHNIK

ENERGIETECHNIK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Energietechnik, Braunkohle-, Steinkohlekraftwerke,<br />

Kernkraftwerke<br />

• Braunkohlekraftwerke werden im Grundlastbereich<br />

eingesetzt.<br />

• Steinkohlekraftwerke werden im Mittellastbereich<br />

eingesetzt.<br />

• Kernkraftwerke werden im Grundlastbereich eingesetzt.<br />

Energietechnik, Stromerzeugung<br />

• Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-<br />

Energien-Gesetz – EEG) Neufassung vom 21. Juli 2004 (BGBl<br />

Teil I S. 1918), in Kraft ab 1.8.2004.<br />

– § 3: Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der<br />

Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,<br />

Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie<br />

aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas<br />

sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus<br />

Haushalten und Industrie. Etc…..<br />

– § 4: Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von<br />

Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas<br />

unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den<br />

gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus<br />

Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig<br />

abzunehmen und zu übertragen.<br />

Energietechnik, Stromerzeugung<br />

Energietechnik, Stromerzeugung<br />

• Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-<br />

Energien-Gesetz – EEG) Neufassung vom 21. Juli 2004 (BGBl I S.<br />

1918), in Kraft ab 1.8.2004.<br />

– § 5: Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen<br />

wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas<br />

einsetzen und den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen<br />

haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten.<br />

– Vergütungen (mit Ausnahmeregelungen, z.B. betriebsdauerabhängige<br />

Verringerungen) für Strom aus folgenden Energieträgern:<br />

• § 6: Wasserkraft 3,7 bis 9,67 Cent/kWh<br />

• § 7: Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen 6,65 bis 9,67 Cent/kWh<br />

• § 8: Biomasse 3,9 bis 17,5 Cent/kWh<br />

• § 9: Geothermie 7,16 bis 15 Cent/kWh<br />

• § 10: Windenergie 5,5 bis 8,7 Cent/kWh<br />

• § 11: solarer Strahlungsenergie 45,7 bis 62,4 Cent/kWh<br />

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG),<br />

EEG, Ausfertigungsdatum: 25.10.2008<br />

§ 29 Windenergie<br />

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 4,87 Cent pro<br />

Kilowattstunde (Grundvergütung).<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der<br />

Inbetriebnahme der Anlage 8,93 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Diese<br />

Frist verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrags, um den der<br />

Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist<br />

der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem<br />

Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor<br />

dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, um 0,48 Cent pro<br />

Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der<br />

Inbetriebnahme die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen.<br />

(3) Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt gelten im Sinne<br />

des Absatzes 2 als Anlagen mit einem Ertrag von 60 Prozent ihres Referenzertrags.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!