Steuerliche Fallstricke
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Harmonisierung der Umsatzsteuer<br />
• Nach Art. 113 AEUV sind die Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern innerhalb der<br />
EU zu harmonisieren (Ziel: Schaffen gleicher Wettbewerbsbedingungen auf EU Ebene, vermeiden<br />
von Wettbewerbsverfälschungen durch unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Regelungen)<br />
• Vorrang des EU Rechts vor innerstaatlichem Recht<br />
• Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthält das „Programm“ der Harmonisierung<br />
• Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, das in Art. 2 AEUV beschrieben Mehrwertsteuersystem<br />
einzuführen<br />
• Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 EUV) verpflichtet Mitgliedsstaaten zur fristgemäßen und<br />
vollständigen Umsetzung (ansonsten Einleitung Vertragsverletzungsverfahrens)<br />
• Harmonisierung erfolgt durch Rechtsakte wie z.B.<br />
• EU Richtlinien: Richten sich an die Mitgliedsstaaten; lassen diesen aber hinsichtlich<br />
der Umsetzung einen Ermessensspielraum<br />
• EU Verordnungen: Gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat; bedürfen keiner<br />
Umsetzung mehr ins nationale Recht<br />
M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T | Dr. Doreen Kirmse, <strong>Steuerliche</strong> <strong>Fallstricke</strong>, 6. Juni 2013 | SEITE 11