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Steuerliche Fallstricke

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Harmonisierung der Umsatzsteuer<br />

• Nach Art. 113 AEUV sind die Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern innerhalb der<br />

EU zu harmonisieren (Ziel: Schaffen gleicher Wettbewerbsbedingungen auf EU Ebene, vermeiden<br />

von Wettbewerbsverfälschungen durch unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Regelungen)<br />

• Vorrang des EU Rechts vor innerstaatlichem Recht<br />

• Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthält das „Programm“ der Harmonisierung<br />

• Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, das in Art. 2 AEUV beschrieben Mehrwertsteuersystem<br />

einzuführen<br />

• Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 EUV) verpflichtet Mitgliedsstaaten zur fristgemäßen und<br />

vollständigen Umsetzung (ansonsten Einleitung Vertragsverletzungsverfahrens)<br />

• Harmonisierung erfolgt durch Rechtsakte wie z.B.<br />

• EU Richtlinien: Richten sich an die Mitgliedsstaaten; lassen diesen aber hinsichtlich<br />

der Umsetzung einen Ermessensspielraum<br />

• EU Verordnungen: Gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat; bedürfen keiner<br />

Umsetzung mehr ins nationale Recht<br />

M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T | Dr. Doreen Kirmse, <strong>Steuerliche</strong> <strong>Fallstricke</strong>, 6. Juni 2013 | SEITE 11

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