Mag. Walter Kepplinger - Freiflieger-Magazin
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<strong>Mag</strong>. <strong>Walter</strong> <strong>Kepplinger</strong><br />
Hochthronstraße 23, 5020 Salzburg<br />
E-Mail: kepplinger.w@gmx.at<br />
Herrn<br />
Dr. Karl Prachner<br />
BMVIT – IV/L2<br />
Postfach 201<br />
1000 WIEN<br />
per E-mail an: karl.prachner@bmvit.gv.at<br />
Salzburg, 17. Jänner 2013<br />
GZ. BMVIT-58.590/0003-IV/L2/2013<br />
Sehr geehrter Herr Dr. Prachner!<br />
Am 10. 12. 2012 habe ich zur im Betreff erwähnten GZ ein Auskunftsbegehren gestellt.<br />
Am 16. Jänner 2013 habe ich dazu von Ihrer Mitarbeiterin, Frau <strong>Mag</strong>. Andrea Sprung, eine mit 14.<br />
Jänner 2013 datierte Auskunft erhalten.<br />
Frau <strong>Mag</strong>. Sprung begründet in ihrer Auskunftsbeantwortung die Gültigkeit ausländischer<br />
Fallschirmspringerberechtigungen mit einem Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 57 des Österreichischen<br />
Aeroclubs, der in § 21 Abs. lit. 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. 20 der Verordnung betreffend die<br />
Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aeroclub seine Rechtsgrundlage haben<br />
soll.<br />
§ 21 LFG betrifft jedoch, wie aus der Überschrift dieses § bereits hervorgeht, den „Bau, [und die]<br />
Überprüfung und Ausrüstung von Luftfahrzeugen“ und nicht die im III.Teil LFG geregelten<br />
Zivilluftfahrt-Personalausweise.<br />
§ 1 Abs. 1 lit. 20 der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den<br />
Österreichischen Aeroclub ermächtigt den Österreichischen Aeroclub nur zur „Veröffentlichung von<br />
[die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen betreffenden] Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und<br />
Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der<br />
Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter<br />
sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter“ und daher nicht zur generellen Anerkennung<br />
ausländischer Zivilluftfahrt-Personalausweise.<br />
Gemäß § 40 LFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. 5 der Verordnung betreffend die Übertragung von<br />
Zuständigkeiten an den Österreichischen Aeroclub ist der ÖAeC nur beauftragt und ermächtigt<br />
ausländische Erlaubnisse im Einzelfall, zum Beispiel im Falle einer Übersiedlung eines ausländischen<br />
Erlaubnisinhabers nach Österreich, per Bescheid anzuerkennen. Von einer generellen Anerkennung<br />
ausländischer Berechtigungen mit einem LTH kann also keine Rede sein. Der LTH Nr. 57 des ÖAeC<br />
hat somit keine Rechtsgrundlage und ist deshalb rechtswidrig und rechtlich unbeachtlich.<br />
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Ausländische Fallschirmspringerscheine sind daher nach mir bekannter geltender Rechtslage nicht<br />
generell gültig.<br />
Zusätzlich gebe ich zu bedenken, dass ein als Verwaltungsbehörde Beauftragter mit einem LTH keine<br />
gültigen Gesetze oder Verordnungen abändern oder aufheben kann. Das ist, abgesehen von einer<br />
Aufhebung durch den VfGH, gemäß unserer Verfassung nur dem Gesetz- oder Verordnungsgeber<br />
selbst vorbehalten.<br />
Betreffend meiner Anfrage zur generellen Gültigkeit ausländischer Hänge- und Paragleiterscheine ist<br />
anzumerken, dass auch diese wie Fallschirmspringerscheine aus den gleichen Gründen nicht mit<br />
einem LTH durch den ÖAeC anerkannt werden könnten.<br />
Auch die mit der jüngsten Novelle der ZLPV eingeführten Zivilluftfahrt-Personal-Hinweise und<br />
Zivilluftfahrt-Personal-Anweisungen sind für eine generelle Anerkennung ausländischer<br />
Berechtigungen ungeeignet, weil ein Beauftragter mit „Hinweisen“ oder „Anweisungen“ keine<br />
geltenden Gesetze oder Verordnungen abändern oder gar aufheben kann. Der ÖAeC als Beauftragte<br />
Verwaltungsbehörde wäre gemäß Artikel 18 Abs. 2 nur auf Grund eines Gesetzes zur Erlassung von<br />
Verordnungen ermächtigt. Und auch hier könnte er nur solche Verordnungen abändern oder<br />
aufheben, die von ihm selbst erlassen worden sind. Die gegenständlichen Normen sind jedoch vom<br />
jeweils zuständigen BM in Verordnungsform erlassen worden und können daher auch nur von diesem<br />
in gleicher Form abgeändert oder aufgehoben werden.<br />
Betreffend der erteilten Auskunft zur gegenseitigen Anerkennung von in der Schweiz, der<br />
Bundesrepublik Deutschland und Österreich erteilten diesbezüglichen Berechtigungen ist<br />
festzuhalten, dass auch mit „Erklärungen“ der zuständigen Bundesministerien keine gegenseitige<br />
Anerkennung möglich ist, weil - jedenfalls in Österreich - ein Bundesministerium keine geltenden<br />
Gesetze oder Verordnungen abändern oder aufheben kann. Auch hier ist gemäß unserer Verfassung<br />
darauf zu verweisen, dass gültige Gesetze und Verordnungen nur vom Gesetz- oder<br />
Verordnungsgeber selbst und nur durch Normen gleicher Rechtsqualität abgeändert werden können.<br />
Das Ministerium ist aber gemäß unserer Verfassung kein Verordnungsgeber und eine Erklärung<br />
eines Ministers ist keine Verordnung. Die Erklärung des damals zuständigen österreichischen<br />
Ministers wäre als gesetzesändernder oder gesetzesergänzender Staatsvertrag zu sehen, wenn<br />
diese Erklärung in der für solche Staatsverträge vorgesehenen Form mit Veröffentlichung im<br />
Bundesgesetzblatt vorliegen würde.<br />
Ich ersuche daher um Bekanntgabe dieses Bundesgesetzblattes.<br />
Ein Eingehen auf den in der Auskunft erwähnten Hänge- und Paragleitererlass erübrigt sich, weil es<br />
seit einiger Zeit hinlänglich bekannt ist, dass mit einem Erlass keine allgemeingültigen nach außen<br />
wirksamen Rechtsnormen in Kraft gesetzt werden können. Nicht umsonst hat man deshalb sämtliche<br />
Regeln, die man früher geglaubt hat mit einem Erlass regeln zu können, in den entsprechenden<br />
Verordnungen wie die ZLLV und die ZLPV aufgenommen.<br />
Die mir erteilte Auskunft bezieht sich somit zur Gänze auf nicht anwendbare und teilweise nicht<br />
vorhandene Rechtsgrundlagen.<br />
Ich darf Sie daher ersuchen, mein Auskunftsbegehren vom 10. 12. 2012 dahin zu beantworten, ob es<br />
eine mir möglicherweise unbekannte Rechtsnorm gibt, die ausländischen Berechtigungen oder<br />
Lizenzen im Bereich Fallschirm sowie Hänge- und Paragleiter generelle Gültigkeit verleiht.<br />
Schließlich werden in Österreich nicht nur Fallschirme sondern auch Hänge- und Paragleiter von<br />
ausländischen Personen in Betrieb genommen, die nicht Inhaber einer in der ZLPV vorgeschriebenen<br />
Berechtigung sind.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>Mag</strong>. <strong>Walter</strong> <strong>Kepplinger</strong> eh.<br />
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