24.10.2014 Aufrufe

Mag. Walter Kepplinger - Freiflieger-Magazin

Mag. Walter Kepplinger - Freiflieger-Magazin

Mag. Walter Kepplinger - Freiflieger-Magazin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Mag</strong>. <strong>Walter</strong> <strong>Kepplinger</strong><br />

Hochthronstraße 23, 5020 Salzburg<br />

E-Mail: kepplinger.w@gmx.at<br />

Herrn<br />

Dr. Karl Prachner<br />

BMVIT – IV/L2<br />

Postfach 201<br />

1000 WIEN<br />

per E-mail an: karl.prachner@bmvit.gv.at<br />

Salzburg, 17. Jänner 2013<br />

GZ. BMVIT-58.590/0003-IV/L2/2013<br />

Sehr geehrter Herr Dr. Prachner!<br />

Am 10. 12. 2012 habe ich zur im Betreff erwähnten GZ ein Auskunftsbegehren gestellt.<br />

Am 16. Jänner 2013 habe ich dazu von Ihrer Mitarbeiterin, Frau <strong>Mag</strong>. Andrea Sprung, eine mit 14.<br />

Jänner 2013 datierte Auskunft erhalten.<br />

Frau <strong>Mag</strong>. Sprung begründet in ihrer Auskunftsbeantwortung die Gültigkeit ausländischer<br />

Fallschirmspringerberechtigungen mit einem Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 57 des Österreichischen<br />

Aeroclubs, der in § 21 Abs. lit. 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. 20 der Verordnung betreffend die<br />

Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aeroclub seine Rechtsgrundlage haben<br />

soll.<br />

§ 21 LFG betrifft jedoch, wie aus der Überschrift dieses § bereits hervorgeht, den „Bau, [und die]<br />

Überprüfung und Ausrüstung von Luftfahrzeugen“ und nicht die im III.Teil LFG geregelten<br />

Zivilluftfahrt-Personalausweise.<br />

§ 1 Abs. 1 lit. 20 der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den<br />

Österreichischen Aeroclub ermächtigt den Österreichischen Aeroclub nur zur „Veröffentlichung von<br />

[die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen betreffenden] Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und<br />

Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der<br />

Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter<br />

sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter“ und daher nicht zur generellen Anerkennung<br />

ausländischer Zivilluftfahrt-Personalausweise.<br />

Gemäß § 40 LFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. 5 der Verordnung betreffend die Übertragung von<br />

Zuständigkeiten an den Österreichischen Aeroclub ist der ÖAeC nur beauftragt und ermächtigt<br />

ausländische Erlaubnisse im Einzelfall, zum Beispiel im Falle einer Übersiedlung eines ausländischen<br />

Erlaubnisinhabers nach Österreich, per Bescheid anzuerkennen. Von einer generellen Anerkennung<br />

ausländischer Berechtigungen mit einem LTH kann also keine Rede sein. Der LTH Nr. 57 des ÖAeC<br />

hat somit keine Rechtsgrundlage und ist deshalb rechtswidrig und rechtlich unbeachtlich.<br />

1/2


Ausländische Fallschirmspringerscheine sind daher nach mir bekannter geltender Rechtslage nicht<br />

generell gültig.<br />

Zusätzlich gebe ich zu bedenken, dass ein als Verwaltungsbehörde Beauftragter mit einem LTH keine<br />

gültigen Gesetze oder Verordnungen abändern oder aufheben kann. Das ist, abgesehen von einer<br />

Aufhebung durch den VfGH, gemäß unserer Verfassung nur dem Gesetz- oder Verordnungsgeber<br />

selbst vorbehalten.<br />

Betreffend meiner Anfrage zur generellen Gültigkeit ausländischer Hänge- und Paragleiterscheine ist<br />

anzumerken, dass auch diese wie Fallschirmspringerscheine aus den gleichen Gründen nicht mit<br />

einem LTH durch den ÖAeC anerkannt werden könnten.<br />

Auch die mit der jüngsten Novelle der ZLPV eingeführten Zivilluftfahrt-Personal-Hinweise und<br />

Zivilluftfahrt-Personal-Anweisungen sind für eine generelle Anerkennung ausländischer<br />

Berechtigungen ungeeignet, weil ein Beauftragter mit „Hinweisen“ oder „Anweisungen“ keine<br />

geltenden Gesetze oder Verordnungen abändern oder gar aufheben kann. Der ÖAeC als Beauftragte<br />

Verwaltungsbehörde wäre gemäß Artikel 18 Abs. 2 nur auf Grund eines Gesetzes zur Erlassung von<br />

Verordnungen ermächtigt. Und auch hier könnte er nur solche Verordnungen abändern oder<br />

aufheben, die von ihm selbst erlassen worden sind. Die gegenständlichen Normen sind jedoch vom<br />

jeweils zuständigen BM in Verordnungsform erlassen worden und können daher auch nur von diesem<br />

in gleicher Form abgeändert oder aufgehoben werden.<br />

Betreffend der erteilten Auskunft zur gegenseitigen Anerkennung von in der Schweiz, der<br />

Bundesrepublik Deutschland und Österreich erteilten diesbezüglichen Berechtigungen ist<br />

festzuhalten, dass auch mit „Erklärungen“ der zuständigen Bundesministerien keine gegenseitige<br />

Anerkennung möglich ist, weil - jedenfalls in Österreich - ein Bundesministerium keine geltenden<br />

Gesetze oder Verordnungen abändern oder aufheben kann. Auch hier ist gemäß unserer Verfassung<br />

darauf zu verweisen, dass gültige Gesetze und Verordnungen nur vom Gesetz- oder<br />

Verordnungsgeber selbst und nur durch Normen gleicher Rechtsqualität abgeändert werden können.<br />

Das Ministerium ist aber gemäß unserer Verfassung kein Verordnungsgeber und eine Erklärung<br />

eines Ministers ist keine Verordnung. Die Erklärung des damals zuständigen österreichischen<br />

Ministers wäre als gesetzesändernder oder gesetzesergänzender Staatsvertrag zu sehen, wenn<br />

diese Erklärung in der für solche Staatsverträge vorgesehenen Form mit Veröffentlichung im<br />

Bundesgesetzblatt vorliegen würde.<br />

Ich ersuche daher um Bekanntgabe dieses Bundesgesetzblattes.<br />

Ein Eingehen auf den in der Auskunft erwähnten Hänge- und Paragleitererlass erübrigt sich, weil es<br />

seit einiger Zeit hinlänglich bekannt ist, dass mit einem Erlass keine allgemeingültigen nach außen<br />

wirksamen Rechtsnormen in Kraft gesetzt werden können. Nicht umsonst hat man deshalb sämtliche<br />

Regeln, die man früher geglaubt hat mit einem Erlass regeln zu können, in den entsprechenden<br />

Verordnungen wie die ZLLV und die ZLPV aufgenommen.<br />

Die mir erteilte Auskunft bezieht sich somit zur Gänze auf nicht anwendbare und teilweise nicht<br />

vorhandene Rechtsgrundlagen.<br />

Ich darf Sie daher ersuchen, mein Auskunftsbegehren vom 10. 12. 2012 dahin zu beantworten, ob es<br />

eine mir möglicherweise unbekannte Rechtsnorm gibt, die ausländischen Berechtigungen oder<br />

Lizenzen im Bereich Fallschirm sowie Hänge- und Paragleiter generelle Gültigkeit verleiht.<br />

Schließlich werden in Österreich nicht nur Fallschirme sondern auch Hänge- und Paragleiter von<br />

ausländischen Personen in Betrieb genommen, die nicht Inhaber einer in der ZLPV vorgeschriebenen<br />

Berechtigung sind.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>Mag</strong>. <strong>Walter</strong> <strong>Kepplinger</strong> eh.<br />

2/2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!