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gleichlautende Anfrage - Freiflieger-Magazin

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Mag. Walter Kepplinger<br />

Hochthronstraße 23, 5020 Salzburg<br />

E-Mail: kepplinger.w@gmx.at<br />

Dr. Reinhard Flatz<br />

Bahnhofstraße 35<br />

6923 Lauterach<br />

per E-mail an: reinhard.flatz@utanet.at<br />

Salzburg, 20. Dezember 2012<br />

Auskunftsbegehren gem. Auskunftspflichtgesetz<br />

Gemäß LFG und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen müssen Personen, die in<br />

Österreich einen Hänge- oder Paragleiter in Betrieb nehmen, Inhaber eines von der beauftragten<br />

Behörde ausgestellten österreichischen Hänge- oder Paragleiterscheines (HG/PG-Scheines) sein.<br />

Inhaber ausländischer vergleichbarer Scheine dürfen in Österreich einen Hänge- oder Paragleiter nur<br />

dann im Flug führen, wenn deren Schein im Einzelfall per Bescheid anerkannt worden ist.<br />

Die letzten Änderungen des LFG und der ZLPV haben in diesen Punkten keine Änderung gebracht,<br />

weshalb nach mir bekannten Normen eine generelle Anerkennung ausländischer Scheine in<br />

Österreich derzeit rechtlich nicht vorgesehen und deshalb nicht möglich ist.<br />

In beiliegendem Sitzungsprotokoll der 34. Obmännerkonferenz des ÖAeC vom 13. November 2010<br />

ist auf Seite 4, unter dem Titel „Anerkennung von Scheinen - ausländische Scheine in Österreich“,<br />

von Ihnen eine davon abweichende Stellungnahme protokolliert.<br />

Zitat:<br />

„In Österreich benötigt man einen „Zivilluftfahrerschein“, um ein Luftfahrzeug (d.h. auch einen<br />

HG/PG) zu führen. Das heißt, man braucht entweder einen österreichischen Schein oder eine<br />

behördliche Anerkennung eines ausländischen Scheins. Im Fallschirm-Bereich ist dies durch einen<br />

LTH geregelt – alle, die in ihrem Land legal fliegen dürfen, dürfen dies auch in Österreich. Für den<br />

HG/PG Bereich gibt es gemeinsame Erklärungen der Verkehrsministerien von Deutschland,<br />

Österreich und der Schweiz, die eine gegenseitige Anerkennung der Scheine vorsehen. Mit einem<br />

deutschen oder Schweizer Schein darf man daher in Österreich legal para/hängegleiten.<br />

Einen anerkannten internationalen Schein gibt es nicht, da die Regelungen unterschiedlich sind.<br />

Die IPPI-Card ist ein Befähigungsnachweis, kein internat. Schein.<br />

Infos auf der FAI Homepage www.fai.org/hang_gliding/safety/ippi/<br />

Anerkennung der IPPI-Card gilt für die Verbände, nicht für die landesweiten Regelungen.<br />

Reinhard [gemeint Dr. Reinhard Flatz] empfiehlt, auch im HG/PG Bereich in einem LTH die<br />

Anerkennung von ausländischen Scheinen (außer D und CH) zu regeln > wird Willi Stocker<br />

diesbezüglich kontaktieren.“<br />

Da Sie behördlicher Organwalter der Luftfahrtbehörde 1. Instanz ÖAeC-FAA sind, wird Ihrer<br />

„Stellungnahme“ in Fliegerkreisen besonderes Gewicht beigemessen.<br />

1/2


Zu Aufklärung dieser Widersprüche und im Sinne der Rechtssicherheit stelle ich daher den<br />

Antrag<br />

auf Auskunft über das Bestehen von Rechtsvorschriften:<br />

• ob die von Ihnen erwähnte Rechtsvorschrift, nämlich ein rechtsgestaltender Lufttüchtigkeits-<br />

Hinweis (LTH) für den Fallschirm-Bereich besteht, der generell ausländischen<br />

Fallschirmscheinen in Österreich Gültigkeit verleiht,<br />

• wer gegebenenfalls diesen LTH für den Fallschirm-Bereich auf Grund welcher bestehenden<br />

Rechtsvorschrift herausgegeben hat,<br />

• wo dieser angeblich bestehende LTH rechtsverbindlich veröffentlicht ist.<br />

Ich ersuche weiters um Auskunft,<br />

• auf Grund welcher bestehenden Rechtsvorschrift kann und darf Herr Willi Stocker Ihrer<br />

Empfehlung folgen und in einem rechtsgestaltenden LTH die generelle Anerkennung von<br />

ausländischen Hänge- und Paragleiterscheinen „regeln“,<br />

• ob jetzt nach Ihrer angekündigter Kontaktaufnahme mit Willi Stocker für HG/PG ein solcher<br />

LTH besteht, der generell ausländischen HG/PG-Scheinen in Österreich Gültigkeit verleiht,<br />

• wo dieser LTH als generelle bestehende Rechtsvorschrift veröffentlicht ist,<br />

• wer gegebenenfalls diesen somit rechtsgestaltenden LTH als verbindliche Rechtsvorschrift für<br />

den HG/PG-Bereich auf Grund welcher bestehenden Rechtsvorschrift herausgegeben hat,<br />

• auf Grund welcher bestehenden Rechtsvorschrift die Verkehrsministerien(!) von Österreich,<br />

Deutschland und der Schweiz mit einer „Erklärung“ eine gegenseitige generelle Anerkennung<br />

der Scheine „vorsehen“ konnten, sodass man „mit einem deutschen oder Schweizer Schein in<br />

Österreich legal fliegen darf“,<br />

• ob sonstige Bestimmungen oder Regeln bestehen, welche ausländischen Piloten die<br />

Inbetriebnahme eines Hänge- oder Paragleiters in Österreich erlauben, ohne im Besitz einer<br />

österreichischen Lizenz zu sein.<br />

Wird die begehrte Auskunft nicht erteilt, stelle ich hiermit gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz den<br />

Antrag<br />

auf Erlass eines Bescheides.<br />

Hinweis<br />

Gemäß §14 Tarifpost 6 Absatz 5 Ziffer 25 Gebührengesetz unterliegen <strong>Anfrage</strong>n über das Bestehen<br />

von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung nicht der Eingabengebühr.<br />

Beilage:<br />

Mag. Walter Kepplinger<br />

Kopie des Protokolls der<br />

Obmännerkonferenz vom 13. 11. 2010<br />

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