gleichlautende Anfrage - Freiflieger-Magazin
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Mag. Walter Kepplinger<br />
Hochthronstraße 23, 5020 Salzburg<br />
E-Mail: kepplinger.w@gmx.at<br />
Dr. Reinhard Flatz<br />
Bahnhofstraße 35<br />
6923 Lauterach<br />
per E-mail an: reinhard.flatz@utanet.at<br />
Salzburg, 20. Dezember 2012<br />
Auskunftsbegehren gem. Auskunftspflichtgesetz<br />
Gemäß LFG und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen müssen Personen, die in<br />
Österreich einen Hänge- oder Paragleiter in Betrieb nehmen, Inhaber eines von der beauftragten<br />
Behörde ausgestellten österreichischen Hänge- oder Paragleiterscheines (HG/PG-Scheines) sein.<br />
Inhaber ausländischer vergleichbarer Scheine dürfen in Österreich einen Hänge- oder Paragleiter nur<br />
dann im Flug führen, wenn deren Schein im Einzelfall per Bescheid anerkannt worden ist.<br />
Die letzten Änderungen des LFG und der ZLPV haben in diesen Punkten keine Änderung gebracht,<br />
weshalb nach mir bekannten Normen eine generelle Anerkennung ausländischer Scheine in<br />
Österreich derzeit rechtlich nicht vorgesehen und deshalb nicht möglich ist.<br />
In beiliegendem Sitzungsprotokoll der 34. Obmännerkonferenz des ÖAeC vom 13. November 2010<br />
ist auf Seite 4, unter dem Titel „Anerkennung von Scheinen - ausländische Scheine in Österreich“,<br />
von Ihnen eine davon abweichende Stellungnahme protokolliert.<br />
Zitat:<br />
„In Österreich benötigt man einen „Zivilluftfahrerschein“, um ein Luftfahrzeug (d.h. auch einen<br />
HG/PG) zu führen. Das heißt, man braucht entweder einen österreichischen Schein oder eine<br />
behördliche Anerkennung eines ausländischen Scheins. Im Fallschirm-Bereich ist dies durch einen<br />
LTH geregelt – alle, die in ihrem Land legal fliegen dürfen, dürfen dies auch in Österreich. Für den<br />
HG/PG Bereich gibt es gemeinsame Erklärungen der Verkehrsministerien von Deutschland,<br />
Österreich und der Schweiz, die eine gegenseitige Anerkennung der Scheine vorsehen. Mit einem<br />
deutschen oder Schweizer Schein darf man daher in Österreich legal para/hängegleiten.<br />
Einen anerkannten internationalen Schein gibt es nicht, da die Regelungen unterschiedlich sind.<br />
Die IPPI-Card ist ein Befähigungsnachweis, kein internat. Schein.<br />
Infos auf der FAI Homepage www.fai.org/hang_gliding/safety/ippi/<br />
Anerkennung der IPPI-Card gilt für die Verbände, nicht für die landesweiten Regelungen.<br />
Reinhard [gemeint Dr. Reinhard Flatz] empfiehlt, auch im HG/PG Bereich in einem LTH die<br />
Anerkennung von ausländischen Scheinen (außer D und CH) zu regeln > wird Willi Stocker<br />
diesbezüglich kontaktieren.“<br />
Da Sie behördlicher Organwalter der Luftfahrtbehörde 1. Instanz ÖAeC-FAA sind, wird Ihrer<br />
„Stellungnahme“ in Fliegerkreisen besonderes Gewicht beigemessen.<br />
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Zu Aufklärung dieser Widersprüche und im Sinne der Rechtssicherheit stelle ich daher den<br />
Antrag<br />
auf Auskunft über das Bestehen von Rechtsvorschriften:<br />
• ob die von Ihnen erwähnte Rechtsvorschrift, nämlich ein rechtsgestaltender Lufttüchtigkeits-<br />
Hinweis (LTH) für den Fallschirm-Bereich besteht, der generell ausländischen<br />
Fallschirmscheinen in Österreich Gültigkeit verleiht,<br />
• wer gegebenenfalls diesen LTH für den Fallschirm-Bereich auf Grund welcher bestehenden<br />
Rechtsvorschrift herausgegeben hat,<br />
• wo dieser angeblich bestehende LTH rechtsverbindlich veröffentlicht ist.<br />
Ich ersuche weiters um Auskunft,<br />
• auf Grund welcher bestehenden Rechtsvorschrift kann und darf Herr Willi Stocker Ihrer<br />
Empfehlung folgen und in einem rechtsgestaltenden LTH die generelle Anerkennung von<br />
ausländischen Hänge- und Paragleiterscheinen „regeln“,<br />
• ob jetzt nach Ihrer angekündigter Kontaktaufnahme mit Willi Stocker für HG/PG ein solcher<br />
LTH besteht, der generell ausländischen HG/PG-Scheinen in Österreich Gültigkeit verleiht,<br />
• wo dieser LTH als generelle bestehende Rechtsvorschrift veröffentlicht ist,<br />
• wer gegebenenfalls diesen somit rechtsgestaltenden LTH als verbindliche Rechtsvorschrift für<br />
den HG/PG-Bereich auf Grund welcher bestehenden Rechtsvorschrift herausgegeben hat,<br />
• auf Grund welcher bestehenden Rechtsvorschrift die Verkehrsministerien(!) von Österreich,<br />
Deutschland und der Schweiz mit einer „Erklärung“ eine gegenseitige generelle Anerkennung<br />
der Scheine „vorsehen“ konnten, sodass man „mit einem deutschen oder Schweizer Schein in<br />
Österreich legal fliegen darf“,<br />
• ob sonstige Bestimmungen oder Regeln bestehen, welche ausländischen Piloten die<br />
Inbetriebnahme eines Hänge- oder Paragleiters in Österreich erlauben, ohne im Besitz einer<br />
österreichischen Lizenz zu sein.<br />
Wird die begehrte Auskunft nicht erteilt, stelle ich hiermit gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz den<br />
Antrag<br />
auf Erlass eines Bescheides.<br />
Hinweis<br />
Gemäß §14 Tarifpost 6 Absatz 5 Ziffer 25 Gebührengesetz unterliegen <strong>Anfrage</strong>n über das Bestehen<br />
von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung nicht der Eingabengebühr.<br />
Beilage:<br />
Mag. Walter Kepplinger<br />
Kopie des Protokolls der<br />
Obmännerkonferenz vom 13. 11. 2010<br />
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