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gleichlautende Anfrage - Freiflieger-Magazin

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Zu Aufklärung dieser Widersprüche und im Sinne der Rechtssicherheit stelle ich daher den<br />

Antrag<br />

auf Auskunft über das Bestehen von Rechtsvorschriften:<br />

• ob die von Ihnen erwähnte Rechtsvorschrift, nämlich ein rechtsgestaltender Lufttüchtigkeits-<br />

Hinweis (LTH) für den Fallschirm-Bereich besteht, der generell ausländischen<br />

Fallschirmscheinen in Österreich Gültigkeit verleiht,<br />

• wer gegebenenfalls diesen LTH für den Fallschirm-Bereich auf Grund welcher bestehenden<br />

Rechtsvorschrift herausgegeben hat,<br />

• wo dieser angeblich bestehende LTH rechtsverbindlich veröffentlicht ist.<br />

Ich ersuche weiters um Auskunft,<br />

• auf Grund welcher bestehenden Rechtsvorschrift kann und darf Herr Willi Stocker Ihrer<br />

Empfehlung folgen und in einem rechtsgestaltenden LTH die generelle Anerkennung von<br />

ausländischen Hänge- und Paragleiterscheinen „regeln“,<br />

• ob jetzt nach Ihrer angekündigter Kontaktaufnahme mit Willi Stocker für HG/PG ein solcher<br />

LTH besteht, der generell ausländischen HG/PG-Scheinen in Österreich Gültigkeit verleiht,<br />

• wo dieser LTH als generelle bestehende Rechtsvorschrift veröffentlicht ist,<br />

• wer gegebenenfalls diesen somit rechtsgestaltenden LTH als verbindliche Rechtsvorschrift für<br />

den HG/PG-Bereich auf Grund welcher bestehenden Rechtsvorschrift herausgegeben hat,<br />

• auf Grund welcher bestehenden Rechtsvorschrift die Verkehrsministerien(!) von Österreich,<br />

Deutschland und der Schweiz mit einer „Erklärung“ eine gegenseitige generelle Anerkennung<br />

der Scheine „vorsehen“ konnten, sodass man „mit einem deutschen oder Schweizer Schein in<br />

Österreich legal fliegen darf“,<br />

• ob sonstige Bestimmungen oder Regeln bestehen, welche ausländischen Piloten die<br />

Inbetriebnahme eines Hänge- oder Paragleiters in Österreich erlauben, ohne im Besitz einer<br />

österreichischen Lizenz zu sein.<br />

Wird die begehrte Auskunft nicht erteilt, stelle ich hiermit gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz den<br />

Antrag<br />

auf Erlass eines Bescheides.<br />

Hinweis<br />

Gemäß §14 Tarifpost 6 Absatz 5 Ziffer 25 Gebührengesetz unterliegen <strong>Anfrage</strong>n über das Bestehen<br />

von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung nicht der Eingabengebühr.<br />

Beilage:<br />

Mag. Walter Kepplinger<br />

Kopie des Protokolls der<br />

Obmännerkonferenz vom 13. 11. 2010<br />

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