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Anlage 1 - VKM Bayern

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<strong>Anlage</strong> 2<br />

2. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst<br />

und im Außendienst,<br />

deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen<br />

erfordert.<br />

(Amtliche Fußnoten 6, 7 und 8)<br />

Entgeltgruppe 10<br />

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst<br />

und im Außendienst,<br />

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit<br />

und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt.<br />

(Amtliche Fußnote 8)<br />

Entgeltgruppe 11<br />

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst<br />

und im Außendienst,<br />

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe<br />

9 Fallgruppe 1 heraushebt.<br />

(Amtliche Fußnote 8)<br />

Entgeltgruppe 12<br />

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst<br />

und im Außendienst,<br />

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich<br />

aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.<br />

(Amtliche Fußnote 8)<br />

Entgeltgruppe 13<br />

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />

Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Dienstnehmer und<br />

Dienstnehmerinnen,<br />

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten<br />

ausüben.<br />

(Amtliche Fußnote 10)<br />

Entgeltgruppe 14<br />

1. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />

Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Dienstnehmer und<br />

Dienstnehmerinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen<br />

entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe<br />

13 heraushebt.<br />

(Amtliche Fußnote 10)<br />

2. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />

Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Dienstnehmer und<br />

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