Landwirtschaftlicher Strassenverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit ...
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Faires Verhalten<br />
Der <strong>Strassenverkehr</strong> wird wesentlich<br />
erleichtert, wenn sich die Fahrer von<br />
Motorfahrzeugen so verhalten, dass<br />
sie andere bei der ordnungsgemässen<br />
Benützung der Strasse weder behindern<br />
noch gefährden (Art. 26 SVG).<br />
Da landwirtschaftliche Motorfahrzeuge<br />
mit ihren Anhängern und Anbaugeräten<br />
von den übrigen <strong>Strassenverkehr</strong>steilnehmern<br />
eher als Hindernisse<br />
betrachtet werden, ist ein faires und<br />
zuvorkommendes Verhalten der landwirtschaftlichen<br />
Motorfahrzeugführer<br />
besonders nötig.<br />
Verursachen landwirtschaftliche Motorfahrzeuge<br />
Kolonnen, muss von Zeit<br />
zu Zeit eine Ausweichstelle benützt<br />
werden, damit die übrigen Verkehrsteilnehmer<br />
ungehindert passieren<br />
können.<br />
Benützung landwirtschaftlicher<br />
Motorfahrzeuge<br />
Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen<br />
dürfen nur landwirtschaftliche<br />
Fahrten ausgeführt werden. (Art. 86<br />
VRV, Ausnahmen Art. 90 VRV).<br />
Den landwirtschaftlichen Fahrten<br />
gleichgestellt sind unentgeltliche Fahrten,<br />
die gemeinnützigen Zwecken dienen.<br />
Damit entfällt z.B. die Sonderbewilligung<br />
zum Papiersammeln.<br />
Halter landwirtschaftlicher Fahrzeuge<br />
dürfen diese nur geeigneten und instruierten<br />
Personen überlassen. Sie<br />
müssen sich vergewissern, dass nur<br />
landwirtschaftliche Fahrten ausgeführt<br />
werden.<br />
204<br />
Kinder müssen frühzeitig auf Gefahren<br />
aufmerksam gemacht werden,<br />
auch auf diejenigen im <strong>Strassenverkehr</strong>.<br />
Ein korrektes Verhalten auf der<br />
Strasse soll Kindern schon früh bekannt<br />
sein.<br />
Der blaue Kleber<br />
<strong>für</strong> Kindersicherheit<br />
erinnert daran,<br />
dass Kinder<br />
nur mit Kindersitz<br />
mitfahren dürfen,<br />
der gelbe an<br />
mögliche anwesende<br />
Kinder.<br />
Rücksicht kommt an –<br />
Handzeichen<br />
schaffen Klarheit!<br />
Betriebssicherheit<br />
(Art. 29, 30, SVG)<br />
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem<br />
und vorschriftsgemässem<br />
Zustand verkehren. Sie müssen so<br />
beschaffen und unterhalten sein,<br />
dass die Verkehrsregeln befolgt werden<br />
können und dass Fahrer, Mitfahrende<br />
und andere Strassenbenützer<br />
nicht gefährdet und die Strassen nicht<br />
beschädigt werden.<br />
Zum Ziehen von Anhängern und zum<br />
Abschleppen von Fahrzeugen dürfen<br />
Motorfahrzeuge nur verwendet werden,<br />
wenn Zugkraft, Anhängelast und<br />
Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung<br />
betriebssicher ist.<br />
Festumzüge zählen zu den nicht erlaubten Fahrten mit<br />
grüner Nummer. Es ist eine Sonderbewilligung vom kantonalen<br />
<strong>Strassenverkehr</strong>samt erforderlich.